§ 571 BGB einfach erklärt: Schadensersatz, wenn du nach Vertragsende nicht ausziehst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 571 BGB muss ein Mieter, der die Wohnung nach Vertragsende nicht zurückgibt, weiteren Schaden nur ersetzen, wenn er das zu vertreten hat und soweit es der Billigkeit entspricht; anders bei eigener Kündigung.
Vorsicht: Bei diesem Paragrafen ist unsere Prüfung an einer Stelle unsicher geblieben. Lies den Originaltext genau und lass dich im Zweifel beraten.
Gibst du die Wohnung nach dem Ende des Mietvertrags nicht zurück, kann dein Vermieter nach § 546a Absatz 1 BGB eine Entschädigung verlangen. Einen weiteren Schaden im Sinne von § 546a Absatz 2 BGB kann er aber nur geltend machen, wenn die Rückgabe aus Gründen unterblieben ist, die du zu vertreten hast. Und du musst den Schaden nur so weit ersetzen, wie es die Billigkeit verlangt – also wie es unter Berücksichtigung aller Umstände gerecht ist. Hast du selbst gekündigt, gilt nach Satz 3 jedenfalls die Begrenzung auf die Billigkeit nicht. Ob Satz 3 („Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat“) auch die Voraussetzung „zu vertreten“ betrifft, lässt der Wortlaut offen.
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Hat dir das Gericht nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, musst du für die Zeit vom Ende des Mietvertrags bis zum Ablauf dieser Räumungsfrist keinen weiteren Schaden ersetzen.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Miet-Vertrag ist zu Ende.
Sie ziehen aber nicht rechtzeitig aus.
Dann kann der Vermieter Geld verlangen.
Manchmal hat der Vermieter einen größeren Schaden.
Diesen Schaden müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie schuld an der Verspätung sind.
Und nur so viel, wie gerecht ist.
Haben Sie selbst gekündigt?
Dann gelten strengere Regeln für Sie.
Das Gericht kann Ihnen mehr Zeit für den Auszug geben.
Das heißt Räumungs-Frist.
Für diese Zeit müssen Sie den größeren Schaden nicht bezahlen.
§ 571 BGB – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Während einer vom Gericht gewährten Räumungsfrist musst du keinen weiteren Schaden ersetzen, der über die Entschädigung nach § 546a Absatz 1 BGB hinausgeht.
- Hast du selbst gekündigt, gilt nach Absatz 1 Satz 3 jedenfalls die Beschränkung auf das, was die Billigkeit verlangt, nicht.
Beispiel
Beispiel: Räumungsfrist vom Gericht
Nach einer Kündigung durch ihren Vermieter endet der Mietvertrag von Sophie am 31. März. Sie findet keine neue Wohnung, und das Gericht gewährt ihr eine Räumungsfrist bis 30. Juni. Der Vermieter wollte die Wohnung ab April teurer neu vermieten und verlangt den entgangenen Mehrbetrag als Schaden. Nach § 571 Absatz 2 BGB muss Sophie für die Zeit bis 30. Juni keinen weiteren Schaden ersetzen. Die Entschädigung nach § 546a Absatz 1 BGB betrifft diese Regel nicht.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 571 BGB
Muss ich Schadensersatz zahlen, wenn ich nach Ende des Mietvertrags nicht rechtzeitig ausziehe?
Einen Schaden über die Entschädigung nach § 546a Absatz 1 BGB hinaus musst du nach § 571 Absatz 1 BGB nur ersetzen, wenn du die verspätete Rückgabe zu vertreten hast, und nur so weit, wie es die Billigkeit verlangt. Hast du selbst gekündigt, gilt jedenfalls die Beschränkung auf die Billigkeit nicht.
Muss ich während einer Räumungsfrist Schadensersatz zahlen?
Einen weiteren Schaden musst du für die Zeit bis zum Ende einer gerichtlich gewährten Räumungsfrist nicht ersetzen (§ 571 Absatz 2 BGB). Die Entschädigung nach § 546a Absatz 1 BGB regelt § 571 BGB nicht.
Schwierige Wörter
- weiterer Schaden
- Ein Schaden, der über die Entschädigung nach § 546a Absatz 1 BGB hinausgeht – zum Beispiel, weil der Vermieter die Wohnung nicht an einen neuen Mieter übergeben konnte.
- zu vertreten haben
- Für etwas verantwortlich sein, vor allem weil man vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
- Billigkeit
- Was im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände gerecht ist. Was genau das bedeutet, entscheiden im Streit die Gerichte.
- Räumungsfrist
- Eine Frist, die das Gericht einem Mieter nach der Zivilprozessordnung gewähren kann, damit er Zeit für den Auszug hat.
Hängt damit zusammen
- § 546a BGB – Entschädigung des Vermieters, wenn die Wohnung nicht zurückgegeben wird
- § 721 ZPO – Räumungsfrist im Räumungsurteil
- § 794a ZPO – Räumungsfrist bei einem Räumungsvergleich
- § 276 BGB – Wann man etwas zu vertreten hat