§ 574a BGB einfach erklärt: Wie lange der Mietvertrag nach einem Widerspruch weiterläuft
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 574a BGB kann ein Mieter nach berechtigtem Härte-Widerspruch verlangen, dass der Mietvertrag so lange weiterläuft, wie es angemessen ist; ohne Einigung legt ein Gericht Dauer und Bedingungen fest.
Hast du nach § 574 BGB ein Recht auf Fortsetzung, kannst du verlangen, dass das Mietverhältnis so lange weiterläuft, wie es unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist es deinem Vermieter aber nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, kannst du nur eine Fortsetzung zu angemessen geänderten Bedingungen verlangen.
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Einigt ihr euch nicht, entscheidet ein Gericht durch Urteil. Es legt fest, ob das Mietverhältnis weiterläuft, wie lange und zu welchen Bedingungen. Ist ungewiss, wann die Gründe für die Härte voraussichtlich wegfallen, kann das Gericht bestimmen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterläuft.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben einer Kündigung widersprochen.
Ihr Widerspruch ist berechtigt.
Dann können Sie verlangen: Ihr Miet-Vertrag läuft weiter.
Und zwar so lange, wie es passend ist.
Manchmal ist das für den Vermieter zu viel.
Dann können sich die Regeln im Vertrag etwas ändern.
Sie und der Vermieter können sich einigen.
Sie einigen sich nicht?
Dann entscheidet ein Gericht.
Das Gericht legt fest: Wie lange läuft der Vertrag weiter?
Und zu welchen Regeln?
Manchmal ist das Ende von Ihren Problemen unklar.
Dann kann das Gericht bestimmen: Der Vertrag läuft ohne End-Datum weiter.
§ 574a BGB – Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
(1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Du kannst verlangen, dass das Mietverhältnis so lange weiterläuft, wie es unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.
- Ist die Fortsetzung zu den alten Bedingungen für den Vermieter unzumutbar, kannst du nur eine Fortsetzung zu angemessen geänderten Bedingungen verlangen.
- Ohne Einigung entscheidet ein Gericht; bei ungewissem Ende der Härte auch über eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit.
Beispiel
Beispiel: Einigung bis zum Schuljahresende
Herr Lindner hat der Eigenbedarfskündigung seiner Vermieterin Frau Ahrens nach § 574 BGB widersprochen. Seine Tochter macht im Sommer 2027 Abitur, und die Familie hat noch keine Ersatzwohnung gefunden. Frau Ahrens und Herr Lindner einigen sich: Das Mietverhältnis läuft bis zum 31. Juli 2027 weiter. Hätten sie sich nicht geeinigt, hätte nach § 574a Absatz 2 BGB ein Gericht durch Urteil über die Fortsetzung, ihre Dauer und die Bedingungen entschieden.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 574a BGB
Wie lange läuft der Mietvertrag nach einem erfolgreichen Widerspruch weiter?
Du kannst verlangen, dass er so lange weiterläuft, wie es unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (§ 574a Absatz 1 BGB). Einigt ihr euch nicht, legt ein Gericht die Dauer im Urteil fest; ist ungewiss, wann die Härte wegfällt, kann es auch eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit bestimmen.
Können sich nach einem Widerspruch die Bedingungen meines Mietvertrags ändern?
Ja, wenn es deinem Vermieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Dann kannst du nur eine Fortsetzung zu angemessen geänderten Bedingungen verlangen (§ 574a Absatz 1 BGB). Welche Änderungen angemessen sind, legt das Gesetz nicht fest.
Schwierige Wörter
- Fortsetzung des Mietverhältnisses
- Der Mietvertrag läuft trotz der Kündigung weiter, sodass du in der Wohnung bleiben darfst.
- unbestimmte Zeit
- Ohne festes Enddatum – das Mietverhältnis läuft weiter, bis es auf anderem Weg endet.
Hängt damit zusammen
- § 574 BGB – Wann du der Kündigung wegen Härte widersprechen kannst
- § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs
- § 574c BGB – Weitere Fortsetzung, wenn sich die Umstände ändern