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Gesetze einfach

§ 574b BGB einfach erklärt: Wie und bis wann du einer Kündigung widersprichst

Amtlich: „Form und Frist des Widerspruchs“ Betrifft vor allem: Mieter, Vermieter

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 574b BGB muss ein Mieter den Härte-Widerspruch in Textform erklären, spätestens 2 Monate vor Ende des Mietverhältnisses; ohne rechtzeitigen Hinweis des Vermieters geht es noch im ersten Gerichtstermin.

Absatz 1

Deinen Widerspruch gegen die Kündigung musst du in Textform erklären. Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der du als Absender genannt bist (§ 126b BGB) – etwa ein Brief oder eine E-Mail. Verlangt dein Vermieter es, sollst du ihm unverzüglich mitteilen, aus welchen Gründen du widersprichst. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

Absatz 2

Dein Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn du ihm den Widerspruch nicht spätestens 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses erklärt hast. Es gibt eine Ausnahme: Hat dein Vermieter dich nicht rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist auf die Möglichkeit des Widerspruchs, auf die Form und auf die Frist hingewiesen? Dann kannst du noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits widersprechen. Das ist die erste Gerichtsverhandlung, wenn dein Vermieter auf Räumung der Wohnung klagt.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

Absatz 3

Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihr Vermieter hat Ihnen gekündigt.

Sie wollen Widerspruch einlegen.

Den Widerspruch müssen Sie aufschreiben.

Ein Brief ist gut.

Eine E-Mail geht auch.

Es gibt eine Frist.

Der Widerspruch muss früh genug beim Vermieter sein.

Spätestens 2 Monate vor dem Ende vom Miet-Vertrag.

Sonst kann der Vermieter Nein sagen.

Es gibt eine Ausnahme.

Der Vermieter hat Sie nicht rechtzeitig über den Widerspruch und die Frist informiert?

Dann können Sie auch später noch widersprechen.

Sogar noch beim ersten Termin vor Gericht.

Der Vermieter fragt nach Ihren Gründen?

Dann sollen Sie ihm die Gründe schnell sagen.

§ 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Der Widerspruch muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per Brief oder E-Mail.
  • Erklärst du den Widerspruch später als 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses, kann dein Vermieter die Fortsetzung ablehnen.
  • Hat dein Vermieter nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kannst du noch im ersten Termin des Räumungsprozesses widersprechen.

Beispiel

Beispiel: Kein Hinweis im Kündigungsschreiben

Herr Krüger kündigt seinem Mieter Emil zum 31. Oktober 2026. Auf das Recht zum Widerspruch, dessen Form und Frist weist er nicht hin. Emil widerspricht erst im September, also weniger als 2 Monate vor dem Ende. Herr Krüger klagt auf Räumung. Weil er Emil nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen hat, kann Emil den Widerspruch noch im ersten Termin vor Gericht erklären (§ 574b Absatz 2 BGB).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 574b BGB

Bis wann muss ich der Kündigung widersprechen?

Spätestens 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses, sonst kann dein Vermieter die Fortsetzung ablehnen (§ 574b Absatz 2 BGB). Hat er dich nicht rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hingewiesen, kannst du noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits widersprechen.

Kann ich der Kündigung per E-Mail widersprechen?

Ja. Der Widerspruch muss nach § 574b Absatz 1 BGB in Textform erklärt werden, und dazu gehört auch eine E-Mail, die dich als Absender nennt (§ 126b BGB).

Muss ich im Widerspruch Gründe nennen?

§ 574b BGB verlangt das nicht von vornherein. Verlangt dein Vermieter es aber, sollst du ihm unverzüglich Auskunft über die Gründe geben (Absatz 1 Satz 2).

Schwierige Wörter

Textform
Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Absender nennt – etwa ein Brief oder eine E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB).
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir unter den Umständen möglich ist.
Räumungsrechtsstreit
Ein Gerichtsverfahren, in dem der Vermieter verlangt, dass der Mieter die Wohnung räumt und herausgibt.

Hängt damit zusammen

  • Mir wurde die Wohnung gekündigt – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 574 BGB – Wann du der Kündigung wegen Härte widersprechen kannst
  • § 568 BGB – Der Vermieter soll rechtzeitig auf Möglichkeit, Form und Frist des Widerspruchs hinweisen
  • § 126b BGB – Was Textform bedeutet
  • § 574a BGB – Wie lange das Mietverhältnis nach dem Widerspruch weiterläuft

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