§ 574c BGB einfach erklärt: Noch einmal verlängern, wenn sich die Lage ändert
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 574c BGB kann ein Mieter nach einer befristeten Fortsetzung des Mietvertrags eine weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder erwartete Umstände ausgeblieben sind.
Wurde nach den §§ 574 bis 574b BGB durch Einigung oder Urteil bestimmt, dass dein Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit weiterläuft? Dann kannst du eine weitere Fortsetzung nur in 2 Fällen verlangen:
- Eine wesentliche Änderung der Umstände rechtfertigt sie.
- Ein Ereignis ist nicht eingetreten, mit dem gerechnet wurde und nach dem sich die Dauer der Fortsetzung gerichtet hatte.
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
Hat ein Gericht durch Urteil bestimmt, dass dein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterläuft, und kündigt dein Vermieter später erneut? Dann kannst du der Kündigung widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterläuft. Haben sich aber die Umstände geändert, die für die Fortsetzung maßgeblich waren, kannst du die Fortsetzung nur nach § 574 BGB verlangen – also nur, wenn die Voraussetzungen des Härte-Widerspruchs nach § 574 BGB vorliegen. Unerhebliche Veränderungen zählen dabei nicht als Änderung.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
Vereinbarungen, die zu deinem Nachteil von diesen Regeln abweichen, sind unwirksam.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Ihr Miet-Vertrag wurde nach einem Widerspruch verlängert.
Die Verlängerung hat ein End-Datum.
Sie wollen noch länger bleiben?
Das geht nur in 2 Fällen.
Erster Fall: Ihre Lage hat sich stark verändert.
Zweiter Fall: Etwas Erwartetes ist nicht passiert.
Zum Beispiel: Ihre neue Wohnung ist nicht fertig.
Manchmal hat ein Gericht den Vertrag ohne End-Datum verlängert.
Der Vermieter kündigt dann noch einmal?
Dann können Sie wieder widersprechen.
§ 574c BGB – Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
(2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Nach einer befristeten Fortsetzung gibt es eine weitere Fortsetzung nur bei wesentlich geänderten Umständen oder wenn ein erwartetes Ereignis ausbleibt.
- Kündigt der Vermieter nach einer gerichtlichen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit erneut, kannst du wieder widersprechen.
Beispiel
Beispiel: Die neue Wohnung wird nicht fertig
Marta hat einer Kündigung widersprochen. Sie und ihr Vermieter haben sich geeinigt: Das Mietverhältnis läuft bis zum 30. Juni 2027 weiter, weil Martas neue Eigentumswohnung bis dahin fertig sein soll. Der Bau verzögert sich bis Dezember 2027. Damit ist ein Umstand nicht eingetreten, nach dem sich die Dauer der Fortsetzung gerichtet hatte. § 574c Absatz 1 BGB schließt eine weitere Fortsetzung deshalb nicht aus. Ob und wie lange es weitergeht, müssen Marta und ihr Vermieter wieder klären – ohne Einigung entscheidet ein Gericht.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 574c BGB
Kann ich nach einer Fortsetzung des Mietvertrags noch einmal eine Verlängerung verlangen?
Nur, wenn eine wesentliche Änderung der Umstände das rechtfertigt oder ein erwartetes Ereignis nicht eingetreten ist, nach dem sich die Dauer der Fortsetzung gerichtet hatte (§ 574c Absatz 1 BGB).
Was gilt, wenn der Vermieter nach einem Urteil erneut kündigt?
Hat das Gericht eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit bestimmt, kannst du widersprechen und wieder eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit verlangen. Haben sich die maßgeblichen Umstände nicht nur unerheblich geändert, geht das nur nach § 574 BGB (§ 574c Absatz 2 BGB).
Schwierige Wörter
- wesentliche Änderung der Umstände
- Eine deutliche Veränderung der Lage, die bei der ersten Fortsetzung noch nicht absehbar war. Was genau wesentlich ist, entscheiden im Streit die Gerichte.
- unbestimmte Zeit
- Ohne festes Enddatum – das Mietverhältnis läuft weiter, bis es auf anderem Weg endet.
Hängt damit zusammen
- § 574 BGB – Widerspruch gegen die Kündigung wegen Härte
- § 574a BGB – Fortsetzung durch Einigung oder Urteil
- § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs