§ 623 BGB einfach erklärt: Kündigung und Aufhebungsvertrag nur schriftlich
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 623 BGB sind die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und ein Auflösungsvertrag nur wirksam, wenn sie schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen; E-Mail oder elektronische Form reichen nicht.
Ein Arbeitsverhältnis kann durch Kündigung oder durch einen Auflösungsvertrag beendet werden. Beides ist nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Schriftform heißt: auf Papier und eigenhändig unterschrieben (siehe § 126 BGB). Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Dokument mit elektronischer Signatur reicht also nicht. Das gilt für eine Kündigung durch deinen Arbeitgeber und für deine eigene Kündigung.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben einen Arbeits-Vertrag.
Vielleicht will jemand den Vertrag beenden.
Das heißt Kündigung.
Eine Kündigung muss auf Papier stehen.
Unter der Kündigung muss eine Unterschrift stehen.
Die Unterschrift muss mit der Hand geschrieben sein.
Eine E-Mail reicht nicht.
Eine SMS reicht nicht.
Eine Nachricht im Handy reicht nicht.
Das gilt für Sie und für Ihren Arbeit-Geber.
Auch ein Aufhebungs-Vertrag muss auf Papier stehen.
Ein Aufhebungs-Vertrag heißt: Beide beenden den Vertrag gemeinsam.
§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich beendet ein Arbeitsverhältnis nicht, weil die Schriftform fehlt.
- Auch ein Auflösungsvertrag, oft Aufhebungsvertrag genannt, muss schriftlich geschlossen werden.
- Die elektronische Form, also ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Beispiel
Beispiel: Kündigung per WhatsApp
Nach einem Streit schreibt Tobias' Chef ihm am Abend per WhatsApp: „Du bist gekündigt.“ Ein unterschriebenes Kündigungsschreiben auf Papier bekommt Tobias nicht. Nach § 623 BGB ist diese Kündigung unwirksam, weil die Schriftform fehlt. Tobias' Arbeitsverhältnis besteht weiter. Will der Chef wirksam kündigen, braucht er ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 623 BGB
Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp gültig?
Nein. Nach § 623 BGB braucht die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform, also Papier mit eigenhändiger Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Kann ich mündlich kündigen?
Nein. Auch deine eigene Kündigung ist nach § 623 BGB nur wirksam, wenn sie schriftlich mit deiner eigenhändigen Unterschrift erfolgt.
Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?
Ja. § 623 BGB verlangt die Schriftform auch für einen Auflösungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die elektronische Form reicht nicht.
Schwierige Wörter
- Schriftform
- Das Schreiben muss auf Papier stehen und eigenhändig mit Namen unterschrieben sein (§ 126 BGB).
- Auflösungsvertrag
- Ein Vertrag, mit dem du und dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemeinsam beendet. Oft heißt er Aufhebungsvertrag.
- elektronische Form
- Ein elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB). Für Kündigungen ist sie ausgeschlossen.
Hängt damit zusammen
- Mir wurde im Job gekündigt – alle Paragrafen zu diesem Thema
- Ich will selbst kündigen – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 126 BGB – Was Schriftform bedeutet: eigenhändige Unterschrift
- § 126a BGB – Was die elektronische Form ist
- § 622 BGB – Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse
- § 4 KSchG – Die 3-Wochen-Frist für die Klage beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung