§ 630c BGB einfach erklärt: Was dein Arzt dir erklären und sagen muss
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 630c BGB muss der Behandelnde die Behandlung verständlich erklären, auf Nachfrage oder bei Gesundheitsgefahr über erkennbare Fehler informieren und vorab in Textform Kosten nennen, deren Übernahme unsicher ist.
Du und der Behandelnde – zum Beispiel deine Ärztin – sollt bei der Behandlung zusammenarbeiten.
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
Der Behandelnde muss dir alle Umstände verständlich erklären, die für die Behandlung wesentlich sind. Das muss er zu Beginn der Behandlung tun und, wenn nötig, auch während der Behandlung. Dazu gehören vor allem:
- die Diagnose,
- wie sich deine Gesundheit voraussichtlich entwickeln wird,
- die Therapie,
- was du während und nach der Therapie tun oder beachten musst.
Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler annehmen lassen, muss er dich darüber informieren. Das gilt, wenn du danach fragst oder wenn es nötig ist, um Gefahren für deine Gesundheit abzuwenden. Das betrifft auch Fehler, die ihm selbst passiert sind. Ist der Fehler ihm selbst oder einem nahen Angehörigen unterlaufen, der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannt ist (zum Beispiel Ehepartner oder Kinder), gilt ein Schutz: Seine Information darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn oder diesen Angehörigen nur mit seiner Zustimmung als Beweis verwendet werden.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
Weiß der Behandelnde, dass nicht sicher ist, ob ein anderer – etwa deine Krankenversicherung – die Kosten vollständig übernimmt, muss er dich vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten informieren. Das gilt auch, wenn es nach den Umständen genügend Anhaltspunkte dafür gibt. Die Information muss in Textform erfolgen, also zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail. Strengere Formvorschriften aus anderen Gesetzen gelten daneben weiter.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Die Informationen nach diesem Paragrafen sind nicht nötig, soweit sie ausnahmsweise wegen besonderer Umstände entbehrlich sind. Das ist vor allem so, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann oder wenn du ausdrücklich auf die Information verzichtet hast.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie sind bei einer Ärztin in Behandlung.
Die Ärztin muss Ihnen alles Wichtige erklären.
Zum Beispiel: Welche Krankheit haben Sie?
Wie hilft die Behandlung?
Was müssen Sie danach beachten?
Die Ärztin muss so erklären, dass Sie es verstehen.
Vielleicht gibt es Hinweise auf einen Fehler bei der Behandlung.
Dann können Sie die Ärztin fragen.
Sie muss Ihnen dann davon erzählen.
Manchmal zahlt die Kranken-Kasse nicht alles.
Dann muss die Ärztin Ihnen vorher die Kosten aufschreiben.
Es gibt Ausnahmen.
Zum Beispiel in einem Notfall.
§ 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Ist nicht sicher, dass ein Dritter die Kosten vollständig übernimmt, muss der Behandelnde dich vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren.
- Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler annehmen lassen, muss er dich darüber informieren, wenn du fragst oder wenn es nötig ist, um Gefahren für deine Gesundheit abzuwenden.
- Die Informationen dürfen ausnahmsweise wegfallen, etwa bei unaufschiebbarer Behandlung oder wenn du ausdrücklich verzichtest.
Beispiel
Beispiel: Zusatzuntersuchung beim Augenarzt
Herr Peters ist gesetzlich versichert. Seine Augenärztin bietet ihm eine Zusatzuntersuchung an. Sie weiß, dass seine Krankenkasse diese Untersuchung nicht bezahlt. Nach § 630c Absatz 3 BGB muss sie ihn vor der Untersuchung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, zum Beispiel mit einem Blatt, auf dem der Betrag steht.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 630c BGB
Muss mein Arzt mir sagen, wenn er einen Fehler gemacht hat?
Sind für ihn Umstände erkennbar, die einen Behandlungsfehler annehmen lassen, muss er dich nach § 630c Absatz 2 BGB informieren, wenn du danach fragst oder wenn es nötig ist, um Gefahren für deine Gesundheit abzuwenden. Das gilt auch für eigene Fehler.
Muss der Arzt mir vorher sagen, was eine Behandlung kostet?
Ja, wenn er weiß oder es genügend Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Dritter die Kosten nicht sicher vollständig übernimmt. Dann muss er dich vor Beginn der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Absatz 3 BGB). Ausnahmen regelt Absatz 4, etwa bei unaufschiebbarer Behandlung.
Was muss mir mein Arzt erklären?
Alle für die Behandlung wesentlichen Umstände, vor allem die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und was du während und nach der Therapie beachten musst – und zwar verständlich (§ 630c Absatz 2 BGB).
Schwierige Wörter
- Behandlungsfehler
- Eine Behandlung, die nicht den anerkannten fachlichen Standards entspricht.
- Textform
- Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB).
- Diagnose
- Die Feststellung, welche Krankheit oder Störung du hast.
Hängt damit zusammen
- Meine Rechte beim Arzt – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 630e BGB – Aufklärung vor einer Einwilligung in eine medizinische Maßnahme
- § 126b BGB – Was Textform bedeutet
- § 52 StPO – Welche Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben