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Gesetze einfach

§ 630e BGB einfach erklärt: Wie dich der Arzt vor einem Eingriff aufklären muss

Amtlich: „Aufklärungspflichten“

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 630e BGB muss der Behandelnde vor einer Einwilligung mündlich, rechtzeitig und verständlich über Art, Risiken, Erfolgsaussichten und Alternativen der Maßnahme aufklären.

Absatz 1

Der Behandelnde muss dich über alle Umstände aufklären, die für deine Einwilligung wesentlich sind. Dazu gehören vor allem:

  • Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme,
  • die zu erwartenden Folgen und Risiken,
  • ob die Maßnahme notwendig und dringlich ist,
  • ob sie für die Diagnose oder Therapie geeignet ist und welche Erfolgsaussichten sie hat.

Er muss dich auch auf Alternativen hinweisen. Das gilt, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen angezeigte und übliche Methoden gibt, die zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Absatz 2

Für die Aufklärung gilt:

  • 1. Sie muss mündlich erfolgen – durch den Behandelnden selbst oder durch eine Person, die die nötige Ausbildung hat, um die Maßnahme durchzuführen. Ergänzend darf auf Unterlagen verwiesen werden, die du in Textform bekommst.
  • 2. Sie muss so rechtzeitig erfolgen, dass du deine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kannst.
  • 3. Sie muss für dich verständlich sein.

Hast du im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung Unterlagen unterschrieben, muss man dir Abschriften davon aushändigen.

(2) Die Aufklärung muss

  • 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  • 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  • 3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

Absatz 3

Eine Aufklärung ist nicht nötig, soweit sie ausnahmsweise wegen besonderer Umstände entbehrlich ist. Das ist vor allem so, wenn die Maßnahme nicht aufgeschoben werden kann oder wenn du ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hast.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

Absatz 4

Kannst du nicht selbst einwilligen und muss deshalb eine berechtigte Person für dich einwilligen (§ 630d Absatz 1 Satz 2 BGB), muss diese Person nach den Absätzen 1 bis 3 aufgeklärt werden.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

Absatz 5

Auch in diesem Fall müssen dir selbst die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 so erklärt werden, wie du es verstehen kannst. Das gilt, soweit du nach deinem Entwicklungsstand und deinen Möglichkeiten die Erklärung aufnehmen kannst und soweit es deinem Wohl nicht schadet. Absatz 3 gilt entsprechend: Die Erklärung kann also ausnahmsweise entfallen, etwa wenn die Maßnahme nicht aufgeschoben werden kann.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie sollen behandelt werden.

Zum Beispiel mit einer Operation.

Vorher muss die Ärztin mit Ihnen sprechen.

Das heißt Aufklärung.

Die Ärztin muss sagen, was sie machen will.

Sie muss die Risiken nennen.

Risiken sind Gefahren für Ihre Gesundheit.

Vielleicht gibt es auch andere Wege.

Auch davon muss sie erzählen.

Das Gespräch muss früh genug sein.

Sie sollen genug Zeit zum Nachdenken haben.

Sie müssen alles verstehen können.

Vielleicht unterschreiben Sie ein Blatt.

Dann bekommen Sie eine Kopie davon.

In einem Notfall gibt es Ausnahmen.

§ 630e BGB – Aufklärungspflichten

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

(2) Die Aufklärung muss

  • 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
  • 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
  • 3. für den Patienten verständlich sein.

Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.

(3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichtet hat.

(4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 aufzuklären.

(5) Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Absatz 3 gilt entsprechend.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Aufklärung muss mündlich erfolgen; schriftliche Unterlagen dürfen das Gespräch nur ergänzen.
  • Die Aufklärung muss so rechtzeitig sein, dass du deine Entscheidung wohlüberlegt treffen kannst; eine feste Frist nennt das Gesetz nicht.
  • Von allem, was du zur Aufklärung oder Einwilligung unterschreibst, steht dir eine Abschrift zu.

Beispiel

Beispiel: Nur ein Bogen zum Unterschreiben

Vor ihrer Magenspiegelung bekommt Frau Lange am Empfang einen Aufklärungsbogen. Sie soll ihn unterschreiben, ein Gespräch mit einer Ärztin gibt es nicht. Nach § 630e Absatz 2 Nr. 1 BGB muss die Aufklärung aber mündlich erfolgen. Der Bogen darf das Gespräch nur ergänzen, nicht ersetzen. Außerdem muss die Praxis Frau Lange eine Abschrift des Bogens geben, den sie unterschrieben hat.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 630e BGB

Reicht ein Aufklärungsbogen vor einer Operation?

Nein. Nach § 630e Absatz 2 Nr. 1 BGB muss die Aufklärung mündlich erfolgen. Auf Unterlagen in Textform darf nur ergänzend verwiesen werden.

Wie lange vor einer Operation muss ich aufgeklärt werden?

So rechtzeitig, dass du deine Entscheidung wohlüberlegt treffen kannst (§ 630e Absatz 2 Nr. 2 BGB). Eine feste Zahl an Stunden oder Tagen nennt das Gesetz nicht.

Bekomme ich eine Kopie vom unterschriebenen Aufklärungsbogen?

Ja. Nach § 630e Absatz 2 BGB müssen dir Abschriften der Unterlagen ausgehändigt werden, die du im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterschrieben hast.

Schwierige Wörter

Aufklärung
Das Gespräch, in dem dir die Maßnahme, ihre Risiken und mögliche Alternativen erklärt werden, bevor du einwilligst.
medizinisch indiziert
Aus ärztlicher Sicht angezeigt, also für deine Behandlung sinnvoll und begründet.
Textform
Eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail (§ 126b BGB).
Abschrift
Eine Kopie eines Schriftstücks.

Hängt damit zusammen

  • Meine Rechte beim Arzt – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 630d BGB – Einwilligung vor einer medizinischen Maßnahme
  • § 630h BGB – Der Behandelnde muss beweisen, dass er richtig aufgeklärt hat
  • § 126b BGB – Was Textform bedeutet

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