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Gesetze einfach

§ 630h BGB einfach erklärt: Wer bei Behandlungsfehlern was beweisen muss

Amtlich: „Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler“

Das Wichtigste in einem Satz

§ 630h BGB erleichtert Patienten den Beweis bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern: In bestimmten Fällen wird ein Fehler oder seine Ursächlichkeit vermutet, und der Behandelnde muss Einwilligung und Aufklärung beweisen.

Absatz 1

Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das der Behandelnde voll beherrschen konnte, und wenn dadurch dein Leben, dein Körper oder deine Gesundheit verletzt wurde. Du musst den Fehler dann nicht selbst beweisen.

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

Absatz 2

Der Behandelnde muss beweisen, dass er deine Einwilligung nach § 630d BGB eingeholt und dich so aufgeklärt hat, wie § 630e BGB es verlangt. War die Aufklärung nicht ausreichend, kann er sich darauf berufen, dass du auch bei richtiger Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hättest.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

Absatz 3

Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene, wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet, obwohl § 630f Absatz 1 oder 2 BGB das verlangt, wird vermutet, dass er die Maßnahme nicht getroffen hat. Dasselbe gilt, wenn er die Akte entgegen § 630f Absatz 3 BGB nicht aufbewahrt hat.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder hat er die Behandlungsakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

Absatz 4

War der Behandelnde für die Behandlung, die er vorgenommen hat, nicht befähigt, wird vermutet, dass diese fehlende Befähigung die Verletzung deines Lebens, deines Körpers oder deiner Gesundheit verursacht hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

Absatz 5

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art zu verursachen, wird vermutet: Der Fehler hat die Verletzung verursacht. Das gilt auch, wenn der Behandelnde einen medizinisch gebotenen Befund nicht rechtzeitig erhoben oder gesichert hat. Voraussetzung ist dann zweierlei: Der Befund hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis gebracht, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte. Und es wäre grob fehlerhaft gewesen, diese Maßnahmen zu unterlassen.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Vielleicht ist bei Ihrer Behandlung etwas schiefgegangen.

Sie wollen Schaden-Ersatz.

Schaden-Ersatz heißt: Sie bekommen Geld für den Schaden.

Dann geht es oft um Beweise.

In manchen Fällen hilft Ihnen das Gesetz dabei.

Die Ärztin muss zum Beispiel beweisen: Sie hat Sie vorher aufgeklärt.

Sie muss auch beweisen: Sie haben Ja zur Behandlung gesagt.

Vielleicht steht etwas Wichtiges nicht in der Akte.

Dann geht das Gericht davon aus: Es ist nicht passiert.

Vielleicht hat die Ärztin einen sehr schweren Fehler gemacht.

Dann geht das Gericht davon aus: Der Fehler hat Ihnen geschadet.

Dafür gibt es Bedingungen.

Die Ärztin kann dann das Gegenteil beweisen.

§ 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Behandlungsakte aufgezeichnet oder hat er die Behandlungsakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Einwilligung und ordnungsgemäße Aufklärung muss der Behandelnde beweisen, nicht du.
  • Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass er deine Verletzung verursacht hat, wenn er grundsätzlich geeignet war, eine solche Verletzung herbeizuführen.
  • Fehlt eine wesentliche Maßnahme in der Behandlungsakte, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde.

Beispiel

Beispiel: Streit um die Aufklärung

Nach einer Knieoperation hat Herr Brandt eine Nervenschädigung. Er sagt, über dieses Risiko habe ihn niemand aufgeklärt. Nach § 630h Absatz 2 BGB muss nicht er beweisen, dass die Aufklärung fehlte. Das Krankenhaus muss beweisen, dass es seine Einwilligung eingeholt und ihn ordnungsgemäß nach § 630e BGB aufgeklärt hat. War die Aufklärung unzureichend, kann das Krankenhaus noch geltend machen, Herr Brandt hätte auch bei richtiger Aufklärung eingewilligt.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 630h BGB

Wer muss einen Behandlungsfehler beweisen?

§ 630h BGB erleichtert dir als Patient den Beweis in bestimmten Fällen: etwa bei voll beherrschbaren Risiken, fehlender Dokumentation, fehlender Befähigung oder einem groben Behandlungsfehler. Dann wird ein Fehler oder seine Ursächlichkeit vermutet. Außerhalb dieser Fälle regelt § 630h BGB die Beweislast nicht ausdrücklich.

Muss der Arzt beweisen, dass er mich aufgeklärt hat?

Ja. Nach § 630h Absatz 2 BGB muss der Behandelnde beweisen, dass er deine Einwilligung eingeholt und dich nach § 630e BGB aufgeklärt hat.

Was bedeutet ein grober Behandlungsfehler für mich?

Ist ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich geeignet, eine Verletzung der eingetretenen Art zu verursachen, wird nach § 630h Absatz 5 BGB vermutet, dass er sie auch verursacht hat. Du musst diesen Zusammenhang dann nicht selbst beweisen.

Schwierige Wörter

vermutet
Das Gericht geht von dieser Tatsache aus, solange die andere Seite nicht das Gegenteil beweist.
voll beherrschbares Behandlungsrisiko
Eine Gefahr aus dem Bereich des Behandelnden, die er durch Organisation und Sorgfalt ganz ausschließen kann.
grober Behandlungsfehler
Ein Fehler, der aus fachlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf. Ob er vorliegt, entscheiden im Streit die Gerichte.
Befund
Das Ergebnis einer Untersuchung, zum Beispiel eines Röntgenbilds oder einer Blutprobe.

Hängt damit zusammen

  • Meine Rechte beim Arzt – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 630d BGB – Einwilligung vor einer medizinischen Maßnahme
  • § 630e BGB – Anforderungen an die Aufklärung
  • § 630f BGB – Pflicht, die Behandlung zu dokumentieren und die Akte aufzubewahren
  • § 292 ZPO – Eine gesetzliche Vermutung kann durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden

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