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Gesetze einfach

§ 630f BGB einfach erklärt: Was in deiner Patientenakte stehen muss

Amtlich: „Dokumentation der Behandlung“

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 630f BGB muss der Behandelnde zeitnah eine Patientenakte führen, alle wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse eintragen, Änderungen erkennbar halten und die Akte 10 Jahre nach Behandlungsende aufbewahren.

Absatz 1

Der Behandelnde muss eine Behandlungsakte führen, auf Papier oder elektronisch. Er muss die Einträge in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung machen, also zeitnah. Berichtigt oder ändert er später etwas, muss der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleiben. Außerdem muss erkennbar sein, wann die Änderung gemacht wurde. Das muss auch bei elektronischen Akten sichergestellt sein.

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.

Absatz 2

In die Akte muss der Behandelnde alle Maßnahmen und ihre Ergebnisse eintragen, die aus fachlicher Sicht für die jetzige und künftige Behandlung wesentlich sind. Dazu gehören vor allem:

  • die Anamnese, also deine Krankengeschichte,
  • Diagnosen,
  • Untersuchungen und ihre Ergebnisse,
  • Befunde,
  • Therapien und ihre Wirkungen,
  • Eingriffe und ihre Wirkungen,
  • Einwilligungen und Aufklärungen.

Auch Arztbriefe gehören in die Akte.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.

Absatz 3

Der Behandelnde muss die Akte 10 Jahre nach dem Ende der Behandlung aufbewahren. Das gilt nicht, soweit andere Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen vorsehen.

(3) Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihre Ärztin schreibt Ihre Behandlung auf.

Das heißt Patienten-Akte.

Die Akte kann auf Papier sein.

Sie kann auch im Computer sein.

Die Ärztin muss alles Wichtige aufschreiben.

Zum Beispiel Untersuchungen und Ergebnisse.

Sie muss es bald nach der Behandlung aufschreiben.

Später darf sie nicht einfach etwas löschen.

Man muss sehen können, was vorher da stand.

Die Behandlung ist zu Ende.

Dann muss die Ärztin die Akte noch 10 Jahre lang aufheben.

Es gibt Ausnahmen.

§ 630f BGB – Dokumentation der Behandlung

(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Behandlungsakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Behandlungsakten sicherzustellen.

(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Behandlungsakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Behandlungsakte aufzunehmen.

(3) Der Behandelnde hat die Behandlungsakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Akte muss 10 Jahre nach dem Ende der Behandlung aufbewahrt werden, soweit andere Vorschriften keine andere Frist vorsehen.
  • Spätere Änderungen in der Akte sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Inhalt und der Zeitpunkt der Änderung erkennbar bleiben.

Beispiel

Beispiel: Akte nach 8 Jahren

Die Behandlung von Herrn Krüger bei seiner Hausärztin endete im März 2018. Im Jahr 2026 möchte er wissen, welche Befunde damals erhoben wurden. Nach § 630f Absatz 3 BGB muss die Praxis seine Akte 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, also bis März 2028 – sofern keine andere Vorschrift eine andere Frist vorsieht. Die Akte muss also noch vorhanden sein.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 630f BGB

Wie lange muss ein Arzt die Patientenakte aufbewahren?

Nach § 630f Absatz 3 BGB 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen vorsehen.

Darf ein Arzt nachträglich etwas in der Patientenakte ändern?

Nur so, dass der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt und man sieht, wann die Änderung gemacht wurde. Das gilt auch für elektronische Akten (§ 630f Absatz 1 BGB).

Schwierige Wörter

Anamnese
Deine Krankengeschichte, also was du dem Behandelnden über Beschwerden, frühere Krankheiten und Medikamente berichtest.
Befund
Das Ergebnis einer Untersuchung, zum Beispiel eines Röntgenbilds oder einer Blutprobe.
Arztbrief
Ein Schreiben, in dem ein Arzt einem anderen Arzt über die Behandlung berichtet.

Hängt damit zusammen

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