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Gesetze einfach

§ 630g BGB einfach erklärt: Dein Recht, deine Patientenakte zu sehen

Amtlich: „Einsichtnahme in die Behandlungsakte“

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 630g BGB darfst du als Patient auf Verlangen unverzüglich deine vollständige Behandlungsakte einsehen und Abschriften verlangen; die erste Abschrift ist kostenlos.

Absatz 1

Wenn du es verlangst, muss dir der Behandelnde unverzüglich Einsicht in deine vollständige Behandlungsakte geben. Für Ort, Kosten und Risiko der Einsicht gilt § 811 BGB entsprechend. Danach findet die Einsicht grundsätzlich dort statt, wo sich die Akte befindet. Du kannst auch Abschriften der Akte verlangen, auch elektronische. Die erste Abschrift bekommst du kostenlos.

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Absatz 2

Das Recht auf Einsicht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder andere erhebliche Rechte Dritter dagegen sprechen. Lehnt der Behandelnde die Einsicht ab, muss er das begründen.

(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

Absatz 3

Stirbt der Patient, haben seine Erben die Rechte aus Absatz 1, wenn es um vermögensrechtliche Interessen geht – also um Geld und Vermögen. Sie müssen die dabei entstandenen Kosten erstatten. Dasselbe gilt für die nächsten Angehörigen, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen, also keine Geldinteressen. Diese Rechte bestehen nicht, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des verstorbenen Patienten gegen die Einsicht spricht.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

Absatz 4

Deine Rechte aus dem Datenschutzrecht bleiben neben den Absätzen 1 bis 3 bestehen, soweit dieser Absatz nichts anderes regelt. Muss eine datenschutzrechtliche Auskunft oder Information kostenlos sein, darf auch für die Einsicht nach Absatz 1 kein Geld verlangt werden. Ist die Einsicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, gilt dieser Ausschluss zwischen dir und dem Behandelnden auch für datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten.

(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Ihre Ärztin hat eine Akte über Ihre Behandlung.

Sie dürfen diese Akte ansehen.

Sie müssen danach fragen.

Dann muss die Ärztin sie Ihnen schnell zeigen.

Sie können auch eine Kopie bekommen.

Die erste Kopie kostet nichts.

Manchmal darf die Ärztin Nein sagen.

Zum Beispiel: Die Akte kann Ihrer Gesundheit sehr schaden.

Dann muss sie Ihnen den Grund sagen.

Nach dem Tod dürfen auch Erben und Angehörige die Akte sehen.

Es gibt Ausnahmen.

§ 630g BGB – Einsichtnahme in die Behandlungsakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Einsicht muss unverzüglich gewährt werden, und die erste Abschrift der Akte ist kostenlos.
  • Lehnt der Behandelnde die Einsicht ab, muss er das begründen; ablehnen darf er nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter.
  • Nach dem Tod des Patienten haben Erben (für vermögensrechtliche Interessen) und nächste Angehörige (für immaterielle Interessen) ein Einsichtsrecht, aber nicht gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten.

Beispiel

Beispiel: Kopie der Patientenakte

Laura will nach einer Knieverletzung zu einem anderen Orthopäden wechseln. Sie bittet ihre bisherige Praxis um eine Kopie ihrer vollständigen Behandlungsakte. Die Praxis verlangt dafür 25 €. Nach § 630g Absatz 1 BGB ist die erste Abschrift aber kostenlos. Laura muss für diese erste Kopie also nichts zahlen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 630g BGB

Habe ich ein Recht auf meine Patientenakte?

Ja. Nach § 630g Absatz 1 BGB musst du auf Verlangen unverzüglich Einsicht in deine vollständige Behandlungsakte bekommen. Du kannst auch Abschriften verlangen, auch elektronisch.

Kostet eine Kopie der Patientenakte etwas?

Die erste Abschrift ist nach § 630g Absatz 1 BGB kostenlos. Einen Betrag für weitere Abschriften nennt die Norm nicht. Muss eine datenschutzrechtliche Auskunft kostenlos sein, darf nach Absatz 4 auch für die Einsicht kein Geld verlangt werden.

Dürfen Angehörige nach dem Tod die Patientenakte einsehen?

Ja, unter Bedingungen: Erben, wenn es um vermögensrechtliche Interessen geht, und nächste Angehörige bei immateriellen Interessen. Das gilt nicht, soweit der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen dagegen spricht (§ 630g Absatz 3 BGB).

Schwierige Wörter

Abschrift
Eine Kopie der Akte, auf Papier oder elektronisch.
therapeutische Gründe
Gründe, die mit deiner Behandlung und Gesundheit zu tun haben – etwa wenn die Einsicht deiner Gesundheit erheblich schaden könnte.
vermögensrechtliche Interessen
Interessen, bei denen es um Geld oder Vermögen geht – zum Beispiel um Schadensersatz.
immaterielle Interessen
Interessen, bei denen es nicht um Geld geht – zum Beispiel, die Todesursache zu erfahren.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB).

Hängt damit zusammen

  • Meine Rechte beim Arzt – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 630f BGB – Was in der Behandlungsakte stehen muss
  • § 811 BGB – Ort, Kosten und Risiko, wenn eine Sache zur Einsicht vorgelegt wird
  • Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht über die eigenen personenbezogenen Daten

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