§ 4 BUrlG einfach erklärt: Ab wann du im neuen Job den vollen Urlaub hast
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 4 BUrlG erwerben Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch zum ersten Mal, wenn ihr Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht – das ist die sogenannte Wartezeit.
Den vollen Urlaubsanspruch bekommst du zum ersten Mal, wenn dein Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht. Diese 6 Monate heißen Wartezeit. Es kommt darauf an, wie lange dein Arbeitsverhältnis besteht. Das Gesetz zählt also nicht deine tatsächlichen Arbeitstage. Die Wartezeit gilt nur am Anfang deines Arbeitsverhältnisses. In den Jahren danach musst du nicht erneut warten. Was dir vor dem Ende der Wartezeit zusteht, regelt § 5 BUrlG (Teilurlaub).
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie haben eine neue Arbeits-Stelle.
Dann bekommen Sie den vollen Urlaub erst nach 6 Monaten.
Diese Zeit heißt Warte-Zeit.
Die Warte-Zeit gibt es nur am Anfang.
Im nächsten Jahr warten Sie nicht noch einmal.
Vor dem Ende der Warte-Zeit gibt es vielleicht einen Teil vom Urlaub.
Das steht in Paragraf 5.
§ 4 BUrlG – Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Wartezeit von 6 Monaten gilt nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, nicht in jedem Jahr neu.
- Vor dem Ende der Wartezeit kann dir Teilurlaub zustehen; das regelt § 5 BUrlG.
Beispiel
Beispiel: Neuer Job im März
Tim beginnt am 1. März 2026 einen neuen Job. Nach § 4 BUrlG erwirbt er den vollen Urlaubsanspruch erst, wenn sein Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht. Das ist Ende August 2026 der Fall. Ab dann steht ihm für 2026 der volle Jahresurlaub zu. Im Jahr 2027 muss Tim nicht noch einmal 6 Monate warten, denn die Wartezeit gilt nur zum ersten Mal.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 4 BUrlG
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
§ 4 BUrlG spricht nicht von Probezeit, sondern von 6 Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Den vollen Urlaub erwirbst du erst danach. Vorher kann dir Teilurlaub nach § 5 BUrlG zustehen.
Muss ich jedes Jahr 6 Monate auf meinen Urlaub warten?
Nein. Nach § 4 BUrlG erwirbst du den vollen Urlaub „erstmalig“ nach 6 Monaten. Die Wartezeit gilt also nur am Anfang deines Arbeitsverhältnisses.
Ab wann habe ich im neuen Job vollen Urlaubsanspruch?
Nach § 4 BUrlG, sobald dein Arbeitsverhältnis 6 Monate besteht.
Schwierige Wörter
- Wartezeit
- Die ersten 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses. Erst danach erwirbst du den vollen Urlaubsanspruch.
- voller Urlaubsanspruch
- Der ganze Jahresurlaub, der dir zusteht – nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage.
- Arbeitsverhältnis
- Die rechtliche Beziehung zwischen dir und deinem Arbeitgeber, die durch den Arbeitsvertrag entsteht.
Hängt damit zusammen
- Wie viel Urlaub steht mir zu? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 3 BUrlG – Wie viel Urlaub mindestens zusteht
- § 5 BUrlG – Teilurlaub, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist
- § 13 BUrlG – Tarifverträge können von der Wartezeit abweichen