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Gesetze einfach

§ 2 EntgFG einfach erklärt: Lohn an gesetzlichen Feiertagen

Amtlich: „Entgeltzahlung an Feiertagen“ Betrifft vor allem: Beschäftigte, Arbeitgeber

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 2 EntgFG muss der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, den Lohn zahlen, den der Arbeitnehmer ohne den Feiertag bekommen hätte.

Absatz 1

Fällt deine Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, muss dein Arbeitgeber dich trotzdem bezahlen. Du bekommst den Lohn, den du ohne den Ausfall bekommen hättest. Bezahlt wird die Arbeitszeit, die gerade wegen des Feiertags ausfällt. Hättest du an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, fällt keine Arbeitszeit wegen des Feiertags aus.

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Absatz 2

Manchmal fällt die Arbeit an einem Feiertag zugleich wegen Kurzarbeit aus. Wird an den anderen Tagen, die keine Feiertage sind, Kurzarbeitergeld gezahlt, gilt für den Feiertag: Die Arbeitszeit ist wegen des Feiertags ausgefallen. Für diesen Tag gilt dann Absatz 1 – zahlen muss also dein Arbeitgeber.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

Absatz 3

Bleibst du am letzten Arbeitstag vor Feiertagen oder am ersten Arbeitstag danach unentschuldigt der Arbeit fern, bekommst du für diese Feiertage keinen Lohn. Was als Entschuldigung zählt, sagt § 2 EntgFG nicht.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Manchmal ist ein Feier-Tag.

Zum Beispiel der 1. Mai.

An diesem Tag arbeiten Sie vielleicht nicht.

Ihr Arbeit-Geber bezahlt Sie trotzdem.

Sie bekommen den normalen Lohn für diesen Tag.

Das gilt für Tage, an denen Sie sonst arbeiten.

Vielleicht fehlen Sie am Arbeits-Tag vor dem Feier-Tag.

Oder Sie fehlen am Arbeits-Tag danach.

Und Sie haben keine Entschuldigung.

Dann bekommen Sie für den Feier-Tag kein Geld.

§ 2 EntgFG – Entgeltzahlung an Feiertagen

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Bezahlt wird die Arbeitszeit, die gerade wegen des Feiertags ausfällt.
  • Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt fehlt, bekommt für diese Feiertage keinen Lohn.

Beispiel

Beispiel: Der 1. Mai fällt auf einen Freitag

Sara arbeitet von Montag bis Freitag in einer Druckerei in Hannover. Der 1. Mai 2026 ist ein Freitag und ein gesetzlicher Feiertag. Sara arbeitet an diesem Tag nicht. Nach § 2 Absatz 1 EntgFG bekommt sie trotzdem den Lohn, den sie an diesem Freitag sonst verdient hätte. Wäre Sara am Donnerstag, dem 30. April, unentschuldigt nicht zur Arbeit gekommen, bekäme sie für den 1. Mai keinen Lohn (§ 2 Absatz 3 EntgFG).

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 2 EntgFG

Werden Feiertage bezahlt?

Ja, wenn deine Arbeit wegen des Feiertags ausfällt. Nach § 2 Absatz 1 EntgFG muss dein Arbeitgeber dir dann den Lohn zahlen, den du ohne den Ausfall bekommen hättest.

Bekomme ich Geld für einen Feiertag, an dem ich sowieso frei hätte?

§ 2 Absatz 1 EntgFG bezahlt Arbeitszeit, die wegen des Feiertags ausfällt. Hättest du an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, fällt keine Arbeitszeit wegen des Feiertags aus.

Was passiert, wenn ich vor einem Feiertag unentschuldigt fehle?

Dann bekommst du nach § 2 Absatz 3 EntgFG für den Feiertag keinen Lohn. Das gilt auch, wenn du am ersten Arbeitstag nach dem Feiertag unentschuldigt fehlst.

Schwierige Wörter

gesetzlicher Feiertag
Ein Feiertag, der durch Gesetz festgelegt ist, zum Beispiel der 1. Mai. Welche Tage das sind, regeln vor allem die Bundesländer.
unentschuldigt
Ohne einen Grund, der das Fehlen entschuldigt.
Kurzarbeitergeld
Geld von der Agentur für Arbeit, das einen Teil des Lohnausfalls bei Kurzarbeit ausgleicht.

Hängt damit zusammen

War diese Erklärung verständlich?