§ 3a EntgFG einfach erklärt: Lohn weiter nach einer Organ- oder Stammzellspende
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 3a EntgFG zahlt der Arbeitgeber bis zu 6 Wochen den Lohn weiter, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Organ-, Gewebe- oder Blutstammzellspende arbeitsunfähig ist; der Kostenträger des Empfängers erstattet ihm das.
Spendest du ein Organ oder Gewebe und kannst deshalb nicht arbeiten, zahlt dein Arbeitgeber dir deinen Lohn weiter. Das gilt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, höchstens 6 Wochen lang. Die Spende muss nach §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgen. Dasselbe gilt für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes. Separation heißt: Bestimmte Bestandteile werden aus dem Blut herausgetrennt. Wirst du wegen der Spende erneut arbeitsunfähig, gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG entsprechend. Du kannst dann noch einmal bis zu 6 Wochen Lohn bekommen, wenn
- 1. du vorher mindestens 6 Monate nicht deswegen arbeitsunfähig warst oder
- 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit deswegen 12 Monate vergangen sind.
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Dein Arbeitgeber bekommt das Geld auf Antrag erstattet. Erstattet werden der fortgezahlte Lohn und die Beiträge, die der Arbeitgeber darauf zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung tragen muss. Wer erstattet, hängt davon ab, wie der Mensch versichert ist, der die Spende bekommt:
- Gesetzlich versichert: seine gesetzliche Krankenkasse.
- Privat versichert nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes: sein privates Krankenversicherungsunternehmen, in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes.
- Beihilfeberechtigt beim Bund oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger: der zuständige Beihilfeträger, zum Bemessungssatz des Empfängers. Das gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten im Krankheitsfall auf Bundesebene.
- Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder truppenärztliche Versorgung: die zuständigen Träger.
Sind mehrere zur Erstattung verpflichtet, tragen sie die Kosten anteilig. Bei Überkreuz-Lebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden darf die Krankenkasse des Spenders dem Arbeitgeber des Spenders nennen, welche Krankenkasse erstatten muss. Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich die Angaben machen, die er braucht, um die Erstattung zu verlangen.
(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden ist die Krankenkasse des Spenders der Niere befugt, dem Arbeitgeber des Spenders der Niere die nach Satz 1 erstattungspflichtige Krankenkasse zu benennen. Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manche Menschen spenden ein Organ.
Zum Beispiel eine Niere.
Andere Menschen spenden Stamm-Zellen aus dem Blut.
Nach der Spende können sie vielleicht nicht arbeiten.
Dann zahlt der Arbeit-Geber den Lohn weiter.
Das gilt für höchstens 6 Wochen.
Der Arbeit-Geber bekommt das Geld später zurück.
Das Geld kommt meist von einer Kranken-Kasse.
Gemeint ist die Kranken-Kasse von dem Empfänger.
Der Empfänger bekommt die Spende.
Sie müssen Ihrem Arbeit-Geber dafür schnell alle nötigen Angaben geben.
§ 3a EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende von Organen oder Geweben, die nach den §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Im Rahmen von Überkreuzlebendnierenspenden und nicht gerichteten anonymen Nierenspenden ist die Krankenkasse des Spenders der Niere befugt, dem Arbeitgeber des Spenders der Niere die nach Satz 1 erstattungspflichtige Krankenkasse zu benennen. Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene. Unterliegt der Empfänger von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach Satz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Erstattungsanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Bist du wegen einer solchen Spende arbeitsunfähig, zahlt dein Arbeitgeber deinen Lohn bis zu 6 Wochen weiter.
- Du musst deinem Arbeitgeber unverzüglich die Angaben machen, die er für die Erstattung braucht.
- Dein Arbeitgeber bekommt das Geld auf Antrag von der Krankenversicherung oder dem Kostenträger des Empfängers zurück.
Beispiel
Beispiel: Nierenspende für die Schwester
Kemal arbeitet seit Jahren als Busfahrer in Nürnberg. Er spendet seiner Schwester eine Niere und ist danach 5 Wochen arbeitsunfähig. Nach § 3a Absatz 1 EntgFG zahlt sein Arbeitgeber ihm für diese 5 Wochen den Lohn weiter. Die Schwester ist gesetzlich krankenversichert. Ihre Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag den Lohn und die Arbeitgeberbeiträge (§ 3a Absatz 2 EntgFG). Kemal muss seinem Arbeitgeber dafür unverzüglich die nötigen Angaben machen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 3a EntgFG
Bekomme ich Lohn, wenn ich nach einer Organspende nicht arbeiten kann?
Ja. Nach § 3a Absatz 1 EntgFG zahlt dein Arbeitgeber bis zu 6 Wochen weiter, wenn du wegen einer Organ- oder Gewebespende nach §§ 8 und 8b des Transplantationsgesetzes arbeitsunfähig bist.
Bekomme ich nach einer Stammzellspende Lohnfortzahlung?
Ja, wenn du wegen einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen nach § 9 des Transfusionsgesetzes arbeitsunfähig bist. Dann zahlt dein Arbeitgeber nach § 3a Absatz 1 EntgFG bis zu 6 Wochen deinen Lohn weiter.
Wer bezahlt am Ende die Lohnfortzahlung bei einer Organspende?
Zuerst zahlt dein Arbeitgeber. Auf Antrag erstattet ihm die Krankenversicherung oder ein anderer Kostenträger des Empfängers den Lohn und die Arbeitgeberbeiträge (§ 3a Absatz 2 EntgFG).
Schwierige Wörter
- Separation
- Das Heraustrennen bestimmter Bestandteile aus dem Blut, zum Beispiel von Blutstammzellen.
- Überkreuzlebendnierenspende
- Spender-Empfänger-Paare tauschen: Jeder Spender gibt seine Niere an den Empfänger eines anderen Paares, weil sie zum eigenen Empfänger nicht passt.
- nicht gerichtete anonyme Nierenspende
- Jemand spendet eine Niere, ohne festzulegen, wer sie bekommt, und ohne den Empfänger zu kennen.
- Beihilfeträger
- Die Stelle, die zum Beispiel Beamtinnen und Beamten einen Teil ihrer Krankheitskosten erstattet.
- unverzüglich
- Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell, wie es dir möglich und zumutbar ist.
Hängt damit zusammen
- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung bei Krankheit; Satz 2 regelt die erneute Arbeitsunfähigkeit
- § 4 EntgFG – Wie hoch der fortgezahlte Lohn ist
- § 8 EntgFG – Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet