§ 3 EntgFG einfach erklärt: Lohn bei Krankheit: bis zu 6 Wochen vom Arbeitgeber
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 3 EntgFG zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit das Entgelt bis zu 6 Wochen weiter, sobald das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen besteht.
Bist du wegen einer Krankheit arbeitsunfähig und kannst deshalb nicht arbeiten, zahlt dein Arbeitgeber dir dein Entgelt weiter. Voraussetzung: Dich trifft kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit. Er zahlt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, höchstens 6 Wochen lang. Wirst du wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hast du für die neue Arbeitsunfähigkeit noch einmal Anspruch auf bis zu 6 Wochen – aber nur, wenn
- 1. du vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig warst oder
- 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit 12 Monate vergangen sind.
Ist keine der beiden Bedingungen erfüllt, beginnen für die erneute Arbeitsunfähigkeit keine neuen 6 Wochen.
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch, wenn du wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht arbeiten kannst. Das Gleiche gilt für einen Schwangerschaftsabbruch, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind:
- Eine Ärztin oder ein Arzt nimmt ihn innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis vor.
- Die Schwangere verlangt den Abbruch.
- Sie hat dem Arzt mit einer Bescheinigung nachgewiesen, dass sie sich mindestens 3 Tage vor dem Eingriff bei einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
Den Anspruch auf Entgeltfortzahlung hast du erst, wenn dein Arbeitsverhältnis 4 Wochen ohne Unterbrechung besteht. Wirst du vorher krank und bist nach diesen 4 Wochen noch arbeitsunfähig, hast du ab dann Anspruch.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie sind krank und können nicht arbeiten.
Dann bekommen Sie trotzdem Ihren Lohn.
Ihr Arbeit-Geber zahlt den Lohn weiter.
Das gilt für höchstens 6 Wochen.
Ihr Arbeits-Verhältnis muss dafür schon 4 Wochen bestehen.
Sie sind nach den 4 Wochen noch krank?
Dann bekommen Sie ab da Lohn.
Sie dürfen nicht selbst schuld an der Krankheit sein.
Manchmal kommt die gleiche Krankheit wieder.
Dann gibt es nur unter bestimmten Bedingungen wieder 6 Wochen Lohn.
Eine Bedingung ist: Die Krankheit hat Sie vorher 6 Monate lang nicht an der Arbeit gehindert.
Eine andere Bedingung ist: Seit dem ersten Krank-Sein mit dieser Krankheit sind 12 Monate vergangen.
Die Lohn-Zahlung gibt es auch nach einem Schwangerschafts-Abbruch unter bestimmten Bedingungen.
§ 3 EntgFG – Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Dein Arbeitgeber zahlt höchstens 6 Wochen; bei derselben Krankheit gibt es nur unter den Bedingungen in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erneut bis zu 6 Wochen.
- Den Anspruch hast du erst, wenn dein Arbeitsverhältnis 4 Wochen ohne Unterbrechung besteht.
- Ein Anspruch besteht nur, wenn dich an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft.
Beispiel
Beispiel: 8 Wochen krank
Daniel arbeitet seit 2 Jahren in einem Lager. Im Februar bekommt er eine Lungenentzündung und ist 8 Wochen arbeitsunfähig. Verschuldet hat er die Krankheit nicht. Nach § 3 EntgFG zahlt sein Arbeitgeber ihm den Lohn für die ersten 6 Wochen weiter. Für die übrigen 2 Wochen muss der Arbeitgeber nach dieser Vorschrift nichts zahlen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
So sehen es die Gerichte
Das Bundesarbeitsgericht legt „Verschulden“ seit Langem eng aus: Den Anspruch verliert nur, wer grob gegen das eigene Gesundheitsinteresse verstößt. 2015 entschied es, dass eine Alkoholsucht nicht ohne Weiteres als selbst verschuldet gilt.
Das steht nicht wörtlich im Gesetz. Gerichte legen den Text so aus.
Häufige Fragen zu § 3 EntgFG
Wie lange zahlt mein Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn weiter?
Nach § 3 Absatz 1 EntgFG bis zu 6 Wochen, wenn dich an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Den Anspruch hast du erst, wenn dein Arbeitsverhältnis 4 Wochen ohne Unterbrechung besteht.
Bekomme ich bei derselben Krankheit noch einmal 6 Wochen Lohnfortzahlung?
Nur, wenn du vorher mindestens 6 Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig warst oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit 12 Monate vergangen sind (§ 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG).
Bekomme ich in den ersten 4 Wochen im neuen Job Lohnfortzahlung bei Krankheit?
Nach § 3 Absatz 3 EntgFG nicht: Der Anspruch entsteht erst, wenn dein Arbeitsverhältnis 4 Wochen ohne Unterbrechung besteht. Bist du danach noch arbeitsunfähig, zahlt dein Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt, höchstens 6 Wochen lang.
Schwierige Wörter
- Arbeitsunfähigkeit
- Du kannst wegen einer Krankheit deine Arbeit nicht leisten oder nur mit dem Risiko, dass die Krankheit schlimmer wird.
- Entgeltfortzahlung
- Dein Arbeitgeber zahlt dir deinen Lohn oder dein Gehalt weiter, obwohl du nicht arbeitest.
- Verschulden
- Eigene Schuld an der Arbeitsunfähigkeit. Die Gerichte nehmen das nur bei einem groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse an, siehe Hinweis zur Rechtsprechung.
- Empfängnis
- Der Beginn der Schwangerschaft.
- anerkannte Beratungsstelle
- Eine staatlich anerkannte Stelle, die Schwangere vor einem Schwangerschaftsabbruch berät.
Hängt damit zusammen
- Ich bin krank und kann nicht arbeiten – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 4 EntgFG – Wie hoch das fortgezahlte Entgelt ist
- § 5 EntgFG – Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit zu melden und nachzuweisen
- § 44 SGB V – Krankengeld von der Krankenkasse