§ 4 EntgFG einfach erklärt: Wie viel Lohn du bei Krankheit bekommst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 4 EntgFG bekommen kranke Arbeitnehmer bei der Lohnfortzahlung das Entgelt für ihre regelmäßige Arbeitszeit; zusätzliches Geld für Überstunden zählt nicht mit.
Während der Lohnfortzahlung bei Krankheit (§ 3 Absatz 1) oder nach einer Organ- oder Gewebespende (§ 3a Absatz 1) bekommst du den Lohn, der dir für deine regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Es kommt auf die Arbeitszeit an, die für dich maßgebend ist.
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Zwei Dinge gehören dabei nicht zum Lohn:
- das Geld, das du zusätzlich für Überstunden bekommst,
- Geld für Aufwendungen, also Ersatz für Kosten wie Fahrtkosten. Das gilt aber nur, wenn du dieses Geld auch sonst nur bekommst, wenn dir die Kosten tatsächlich entstehen, und sie dir während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Wirst du nach dem Ergebnis deiner Arbeit bezahlt, zum Beispiel im Akkord, wird mit dem Durchschnittsverdienst gerechnet. Gemeint ist der Verdienst, den du in deiner regelmäßigen Arbeitszeit erzielen kannst.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Bist du an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig und muss dein Arbeitgeber dir nach § 3 oder § 3a Lohn weiterzahlen, richtet sich die Höhe für diesen Feiertag nach § 2 EntgFG (Lohn an Feiertagen).
Wird in deinem Betrieb kürzer gearbeitet und hättest du deshalb auch gesund weniger verdient, gilt die verkürzte Arbeitszeit als deine regelmäßige Arbeitszeit, solange sie dauert. Du bekommst dann also den Lohn für die verkürzte Arbeitszeit. Das gilt nicht im Fall von § 2 Absatz 2 EntgFG (Feiertag während Kurzarbeit).
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
Ein Tarifvertrag kann festlegen, dass der fortgezahlte Lohn anders berechnet wird als nach den Absätzen 1, 1a und 3. Gilt ein solcher Tarifvertrag in deinem Bereich, ohne dass du und dein Arbeitgeber an ihn gebunden seid, könnt ihr vereinbaren, dass seine Regeln zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für euch gelten.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie sind krank und können nicht arbeiten.
Dann zahlt Ihr Arbeit-Geber Ihren Lohn weiter.
Sie bekommen den Lohn für Ihre normale Arbeits-Zeit.
Extra-Geld für Über-Stunden zählt nicht dazu.
Manchmal bekommen Sie Geld für Kosten.
Zum Beispiel Geld für Fahrten zu einer Bau-Stelle.
Sie fahren nicht, weil Sie krank sind.
Dann bekommen Sie dieses Geld nicht.
Vielleicht arbeitet Ihr Betrieb gerade weniger.
Das heißt Kurz-Arbeit.
Dann bekommen Sie den Lohn für die kürzere Arbeits-Zeit.
§ 4 EntgFG – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Ist der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 oder nach § 3a verpflichtet, bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach § 2.
(3) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 2 Abs. 2.
(4) Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Bei der Lohnfortzahlung bekommst du den Lohn, der dir für deine regelmäßige Arbeitszeit zusteht.
- Zusätzliches Geld für Überstunden und Kostenersatz für Kosten, die dir während der Krankheit nicht entstehen, gehören nicht dazu.
- Ein Tarifvertrag kann die Berechnung anders regeln.
Beispiel
Beispiel: Krank: Lohn ja, Fahrgeld nein
Leon arbeitet 40 Stunden pro Woche als Monteur in Bielefeld und verdient 3.200 € brutto im Monat. Für jede Fahrt zu einer Baustelle bekommt er 20 € Fahrgeld erstattet. Im Februar ist er 2 Wochen krank und arbeitsunfähig. Nach § 4 Absatz 1 EntgFG bekommt er für diese Zeit den Lohn für seine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden. Weil er während der Krankheit keine Fahrten hat, bekommt er nach Absatz 1a kein Fahrgeld.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
So sehen es die Gerichte
Das Bundesarbeitsgericht hat 2001 entschieden: Leistest du über längere Zeit regelmäßig Überstunden, gehören sie zu deiner regelmäßigen Arbeitszeit und werden bei der Lohnfortzahlung mitbezahlt.
Das steht nicht wörtlich im Gesetz. Gerichte legen den Text so aus.
Häufige Fragen zu § 4 EntgFG
Bekomme ich bei Krankheit meinen vollen Lohn?
Nach § 4 Absatz 1 EntgFG bekommst du den Lohn, der dir für deine regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Zusätzliches Geld für Überstunden und bestimmter Kostenersatz zählen nicht dazu (Absatz 1a). Ein Tarifvertrag kann die Berechnung anders regeln (Absatz 4).
Werden Überstunden bei der Lohnfortzahlung bezahlt?
Nach dem Wortlaut von § 4 Absatz 1a EntgFG gehört das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt nicht zum fortgezahlten Lohn. Wie die Gerichte regelmäßig geleistete Überstunden behandeln, steht unten unter „So sehen es die Gerichte“.
Wie viel Lohnfortzahlung bekomme ich während Kurzarbeit?
Nach § 4 Absatz 3 EntgFG gilt während der Kurzarbeit die verkürzte Arbeitszeit als deine regelmäßige Arbeitszeit. Du bekommst also den Lohn, den du bei Kurzarbeit auch gesund bekommen hättest.
Schwierige Wörter
- maßgebende regelmäßige Arbeitszeit
- Die Arbeitszeit, die für dich normalerweise gilt – zum Beispiel 40 Stunden pro Woche.
- Aufwendungen
- Kosten, die dir durch die Arbeit entstehen, etwa Fahrtkosten oder Spesen.
- auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung
- Bezahlung nach dem Arbeitsergebnis, zum Beispiel Akkordlohn nach Stückzahl.
- verkürzt arbeiten
- Im Betrieb wird vorübergehend weniger gearbeitet, zum Beispiel bei Kurzarbeit.
Hängt damit zusammen
- Ich bin krank und kann nicht arbeiten – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 2 EntgFG – Lohn an gesetzlichen Feiertagen
- § 3 EntgFG – Lohnfortzahlung bei Krankheit bis zu 6 Wochen
- § 3a EntgFG – Lohnfortzahlung nach einer Organ- oder Gewebespende
- § 12 EntgFG – Außer nach Absatz 4 darf nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden