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Gesetze einfach

§ 1 SGB II einfach erklärt: Wozu es die Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt

Amtlich: „Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und helfen, den Lebensunterhalt wieder ohne Grundsicherung zu bestreiten.

Absatz 1

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Hilfe nach dem SGB II. Dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Hast du Anspruch auf diese Leistungen, soll die Grundsicherung dir ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

Absatz 2

Die Grundsicherung soll deine Eigenverantwortung stärken, wenn du erwerbsfähig bist und Leistungen bekommst. Das gilt auch für die Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sie soll dazu beitragen, dass ihr euren Lebensunterhalt wieder ohne Grundsicherung bestreiten könnt – aus eigenen Mitteln und Kräften. Sie soll dich unterstützen, eine Arbeit aufzunehmen oder zu behalten. Und sie soll deinen Lebensunterhalt sichern, soweit du ihn nicht auf andere Weise bestreiten kannst. Dabei muss durchgehend die Gleichstellung von Männern und Frauen verfolgt werden. Die Leistungen sollen vor allem darauf ausgerichtet sein, dass

  • 1. durch eine Arbeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beendet wird, kürzer dauert oder kleiner wird,
  • 2. deine Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird,
  • 3. Nachteile überwunden werden, die dir aus einem der Gründe in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entstehen können – etwa wegen deines Geschlechts, deines Alters oder einer Behinderung,
  • 4. deine familiäre Lage berücksichtigt wird, wenn du Kinder erziehst oder pflegebedürftige Angehörige betreust,
  • 5. Anreize entstehen und bleiben, eine Arbeit aufzunehmen und auszuüben.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

  • 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
  • 2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
  • 3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
  • 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
  • 5. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
Absatz 3

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen für

  • 1. Beratung,
  • 2. das Beenden oder Verringern der Hilfebedürftigkeit – vor allem dadurch, dass du in Ausbildung oder Arbeit kommst – und
  • 3. die Sicherung deines Lebensunterhalts.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

  • 1. Beratung,
  • 2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
  • 3. Sicherung des Lebensunterhalts.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Manche Menschen haben nicht genug Geld zum Leben.

Dann hilft der Staat.

Diese Hilfe heißt Grundsicherung für Arbeit-Suchende.

Dazu gehört das Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß es Bürger-Geld.

Die Hilfe soll Ihnen ein Leben in Würde ermöglichen.

Die Hilfe soll Sie auch stärken.

Sie sollen wieder selbst für Ihr Leben sorgen können.

Die Hilfe unterstützt Sie dabei, eine Arbeit zu finden.

Oder sie unterstützt Sie dabei, Ihre Arbeit zu behalten.

Frauen und Männer sollen die gleichen Chancen bekommen.

Die Hilfe achtet auch auf Ihre Familie.

Zum Beispiel: Sie erziehen Kinder oder pflegen Angehörige.

Zur Hilfe gehören Beratung, Hilfe bei der Arbeits-Suche und Geld zum Leben.

§ 1 SGB II – Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

  • 1. durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
  • 2. die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
  • 3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
  • 4. die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
  • 5. Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

  • 1. Beratung,
  • 2. Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
  • 3. Sicherung des Lebensunterhalts.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • § 1 SGB II beschreibt Aufgaben und Ziele der Grundsicherung; die einzelnen Leistungen und ihre Voraussetzungen stehen in anderen Vorschriften des SGB II.

Häufige Fragen zu § 1 SGB II

Was ist das Ziel des Grundsicherungsgeldes?

Nach § 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Leben ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll außerdem dazu beitragen, dass du deinen Lebensunterhalt wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kannst.

Welche Leistungen gehören zur Grundsicherung für Arbeitsuchende?

Nach § 1 Absatz 3 SGB II: Beratung, Leistungen zum Beenden oder Verringern der Hilfebedürftigkeit – vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit – und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Muss das Jobcenter Rücksicht nehmen, wenn ich Kinder erziehe?

§ 1 Absatz 2 SGB II sagt: Die Leistungen sollen vor allem darauf ausgerichtet sein, dass die familiäre Lage von Menschen berücksichtigt wird, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Was das im Einzelfall bedeutet, regeln andere Vorschriften, etwa § 10 SGB II.

Schwierige Wörter

Bedarfsgemeinschaft
Die Menschen, die beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im selben Haushalt. Wer genau dazugehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.
Hilfebedürftigkeit
Du kannst deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern und bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen (§ 9 SGB II).
erwerbsfähig
Wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II).
Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit
Dass du eine Ausbildung oder Arbeit findest und dort Fuß fasst.

Hängt damit zusammen

  • § 1 AGG – Gründe, aus denen niemand benachteiligt werden soll
  • § 7 SGB II – Wer Leistungen bekommt und wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
  • § 9 SGB II – Wann jemand hilfebedürftig ist
  • § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

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