§ 9 SGB II einfach erklärt: Wann du hilfebedürftig bist – und wessen Geld zählt
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt weder mit anrechenbarem Einkommen und Vermögen noch mit Hilfe anderer sichern kann; beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählt auch das Geld des Partners.
Hilfebedürftigkeit ist eine Voraussetzung für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Hilfebedürftig bist du, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus deinem Einkommen oder Vermögen sichern kannst. Gemeint ist das Einkommen und Vermögen, das angerechnet wird. Und du bekommst die nötige Hilfe nicht von anderen – vor allem nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Lebst du in einer Bedarfsgemeinschaft, zählt auch das Einkommen und Vermögen deines Partners. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gilt: Können sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern, zählt auch das Einkommen und Vermögen der Eltern. Lebt der Elternteil mit einem Partner in der Bedarfsgemeinschaft, zählt auch dessen Einkommen und Vermögen. Ist der gesamte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person als hilfebedürftig – und zwar im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 bleiben dabei außer Betracht. Eine Sonderregel gilt für die Fälle des § 7 Absatz 2 Satz 3: Dort bekommen Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe, obwohl die anderen im Haushalt wegen ihres Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Einkommen und Vermögen, das über die Bedarfe nach Satz 3 hinausgeht, wird dann auf mehrere Leistungsberechtigte zu gleichen Teilen verteilt.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
Das Einkommen und Vermögen der Eltern zählt nach Absatz 2 Satz 2 nicht bei einem Kind, das schwanger ist. Es zählt auch nicht bei einem Kind, das sein eigenes Kind betreut, bis dieses das 6. Lebensjahr vollendet hat (also bis zu dessen 6. Geburtstag).
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
Hilfebedürftig bist du auch, wenn du Vermögen, das angerechnet wird, nicht sofort verbrauchen oder verwerten kannst. Dasselbe gilt, wenn das für dich eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Lebst du als hilfebedürftige Person in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, vermutet das Gesetz: Sie unterstützen dich. Das gilt aber nur, soweit das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie möchten Grundsicherungs-Geld bekommen.
Früher hieß es Bürger-Geld.
Dafür müssen Sie hilfe-bedürftig sein.
Hilfe-bedürftig heißt: Ihr eigenes Geld reicht nicht zum Leben.
Und Sie bekommen auch keine Hilfe von anderen.
Zum Beispiel von Ihrer Familie oder von einem anderen Amt.
Sie leben mit Ihrem Ehe-Partner zusammen?
Oder mit einem anderen festen Partner?
Dann zählt meistens auch das Geld von Ihrem Partner.
Sie sind ein Kind und leben bei Ihren Eltern?
Dann zählt oft auch das Geld von Ihren Eltern.
Es gibt Ausnahmen.
Sie wohnen mit Verwandten zusammen?
Dann nimmt das Gesetz an: Die Verwandten helfen Ihnen mit Geld.
Das gilt nur, wenn die Verwandten genug Geld haben.
§ 9 SGB II – Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- In einer Bedarfsgemeinschaft zählt auch das Einkommen und Vermögen deines Partners.
- Lebst du mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft, wird vermutet, dass sie dich unterstützen – soweit das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
- Kannst du anzurechnendes Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten oder wäre das eine besondere Härte, bist du trotzdem hilfebedürftig.
Beispiel
Beispiel: Das Gehalt des Ehemanns zählt mit
Lisa ist arbeitslos und hat kein Einkommen. Sie lebt mit ihrem Ehemann Ben zusammen, der als Lagerist arbeitet. Beide bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Ob Lisa hilfebedürftig ist, hängt nicht nur von ihrem eigenen Geld ab: Nach § 9 Absatz 2 SGB II zählt auch Bens Einkommen und Vermögen. Deckt das anzurechnende Einkommen von Ben den Bedarf von beiden, ist Lisa nicht hilfebedürftig und bekommt kein Grundsicherungsgeld.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 9 SGB II
Wird das Einkommen meines Partners beim Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ja, wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dann zählt nach § 9 Absatz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen deines Partners. Wer als Partner zur Bedarfsgemeinschaft gehört, regelt § 7 Absatz 3 SGB II.
Zählt das Einkommen meiner Eltern, wenn ich bei ihnen wohne?
Lebst du als unverheiratetes Kind mit deinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft und kannst deinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern, zählt auch ihr Einkommen und Vermögen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II; wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, regelt § 7 Absatz 3). Das gilt nicht, wenn du schwanger bist oder dein eigenes Kind bis zu dessen 6. Geburtstag betreust. In einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten wird nach Absatz 5 vermutet, dass sie dich unterstützen, soweit man das nach ihrem Einkommen und Vermögen erwarten kann.
Bin ich hilfebedürftig, wenn ich Vermögen habe, das ich nicht sofort verkaufen kann?
Ja. Nach § 9 Absatz 4 SGB II bist du auch hilfebedürftig, wenn du das Vermögen nicht sofort verbrauchen oder verwerten kannst oder das eine besondere Härte wäre. Wie die Leistungen dann erbracht werden, regelt § 24 Absatz 5 SGB II.
Schwierige Wörter
- zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen
- Das Geld und die Werte, die das Jobcenter anrechnet. Was dazugehört, regeln die §§ 11 bis 11b und § 12 SGB II.
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, deren Bedarf und Geld beim Jobcenter gemeinsam betrachtet werden – etwa Partner und Kinder im Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II).
- Haushaltsgemeinschaft
- Menschen, die zusammen wohnen und gemeinsam wirtschaften.
- Verschwägerte
- Verwandte deines Ehepartners, zum Beispiel deine Schwiegereltern.
- besondere Härte
- Eine ungewöhnlich schwere Belastung im Einzelfall. Was genau darunter fällt, legt § 9 nicht fest.
Hängt damit zusammen
- Bekomme ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 7 SGB II – Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört; Absatz 2 Satz 3 zu Bildung und Teilhabe
- § 11 SGB II – Welches Einkommen angerechnet wird
- § 12 SGB II – Welches Vermögen angerechnet wird
- § 24 SGB II – Absatz 5: Leistungen als Darlehen, wenn Vermögen nicht sofort verwertbar ist
- § 28 SGB II – Bedarfe für Bildung und Teilhabe