§ 19 SGB II einfach erklärt: Wer Grundsicherungsgeld bekommt und was dazugehört
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 19 SGB II bekommen erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) aus Regelbedarf, Mehrbedarfen sowie Unterkunft und Heizung, soweit anrechenbares Einkommen und Vermögen nicht reichen.
Bist du erwerbsfähig und leistungsberechtigt, bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Auch Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, können Grundsicherungsgeld bekommen. Dafür müssen sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Außerdem dürfen sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Das Grundsicherungsgeld besteht aus drei Teilen: dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Leistungsberechtigte haben außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn die Voraussetzungen von § 28 erfüllt sind. Das gilt nur, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht. Bekommen Kinder schon Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, haben sie für dieselben Bedarfe keinen Anspruch nach § 28.
(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
Du bekommst die Leistungen zum Lebensunterhalt nur, soweit dein Bedarf nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Einkommen und Vermögen gedeckt ist, das berücksichtigt wird. Dein anrechenbares Einkommen und Vermögen deckt dabei zuerst den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und die Bedarfe nach § 23 (§§ 20, 21 und 23). Erst was dann noch übrig ist, deckt den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22). Bleiben nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe übrig, deckt weiteres Einkommen und Vermögen diese Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 von § 28.
(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manche Menschen haben zu wenig Geld zum Leben.
Sie können Geld vom Staat bekommen.
Das Geld heißt Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie können arbeiten und haben zu wenig Geld?
Dann bekommen Sie Grundsicherungs-Geld.
Manche Menschen in Ihrer Familie können nicht arbeiten.
Zum Beispiel Ihre kleinen Kinder.
Auch diese Menschen können Grundsicherungs-Geld bekommen.
Das Geld hat 3 Teile.
Teil 1 ist Geld für das tägliche Leben.
Teil 2 ist Geld für besondere Lagen, zum Beispiel für Schwangere.
Teil 3 ist Geld für Miete und Heizung.
Kinder können auch Geld für Schule und Freizeit bekommen.
Sie haben eigenes Geld?
Dann bekommen Sie weniger Grundsicherungs-Geld.
§ 19 SGB II – Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
(2) Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 28.
(3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach § 28.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Das Grundsicherungsgeld setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zusammen; Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen unter den Voraussetzungen von § 28 hinzu.
- Du bekommst nur den Teil deines Bedarfs, den dein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht deckt.
- Wer nicht erwerbsfähig ist, bekommt Grundsicherungsgeld nur, wenn er mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat.
Beispiel
Beispiel: Minijob und Grundsicherungsgeld
Tom lebt allein in Kiel. Sein Bedarf aus Regelbedarf, Miete und Heizung liegt zusammen bei 1.150 Euro im Monat (angenommene Zahl). Von seinem Minijob zählen nach allen Abzügen 300 Euro als Einkommen. Nach § 19 Absatz 3 SGB II bekommt Tom Grundsicherungsgeld nur für den ungedeckten Rest, also 850 Euro. Die 300 Euro decken dabei zuerst seinen Regelbedarf; Miete und Heizung kommen erst danach an die Reihe.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 19 SGB II
Was gehört alles zum Grundsicherungsgeld?
Nach § 19 Absatz 1 SGB II der Regelbedarf, die Mehrbedarfe und der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Unter den Voraussetzungen von § 28 SGB II kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe hinzu.
Bekommen auch Kinder Grundsicherungsgeld?
Ja, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (§ 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Wie bei allen zählt nur der Bedarf, den Einkommen und Vermögen nicht decken (Absatz 3). Kinder unter 15 Jahren zählen nach § 7 SGB II nicht zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten; Besonderheiten für sie regelt § 23 SGB II.
Wird mein Einkommen zuerst auf die Miete angerechnet?
Nein. Nach § 19 Absatz 3 SGB II deckt dein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen zuerst den Regelbedarf und die Mehrbedarfe (§§ 20, 21 und 23 SGB II). Erst danach deckt es den Bedarf für Unterkunft und Heizung.
Schwierige Wörter
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte
- Menschen ab 15 Jahren bis zur Altersgrenze nach § 7a SGB II, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Absatz 1 SGB II).
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, deren Bedarf gemeinsam berechnet wird – etwa Partner und ihre unverheirateten Kinder unter 25 im selben Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II).
- Regelbedarf
- Der monatliche Pauschalbetrag für den täglichen Lebensunterhalt, etwa für Essen, Kleidung und Haushaltsstrom (§ 20 SGB II).
- Mehrbedarfe
- Zuschläge für besondere Lebenslagen, die der Regelbedarf nicht abdeckt, etwa bei Schwangerschaft oder für Alleinerziehende (§ 21 SGB II).
- zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen
- Der Teil deines Einkommens und Vermögens, der nach den Regeln des SGB II angerechnet wird – nach Abzügen und Freibeträgen (§§ 11 bis 11b und 12 SGB II).
Hängt damit zusammen
- Wie viel Grundsicherungsgeld gibt es? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 7 SGB II – Wer leistungsberechtigt ist und wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
- § 20 SGB II – Regelbedarf
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe
- § 22 SGB II – Bedarf für Unterkunft und Heizung
- § 23 SGB II – Besonderheiten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, etwa Kinder
- § 28 SGB II – Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 11 SGB II – Welches Einkommen angerechnet wird
- § 12 SGB II – Welches Vermögen angerechnet wird
- § 41 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII)
- § 6b BKGG – Bildung und Teilhabe für Kinder in Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld