§ 11a SGB II einfach erklärt: Welches Geld beim Grundsicherungsgeld nicht zählt
Das Wichtigste in einem Satz
§ 11a SGB II nennt Einnahmen, die beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nicht als Einkommen zählen, etwa Schmerzensgeld, Mutterschaftsgeld, einmalige Erbschaften und Ferienjobs von Schülern unter 25.
Beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählen diese Einnahmen nicht als Einkommen:
- 1. Leistungen nach dem SGB II selbst,
- 2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach diesem Gesetz,
- 3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – bis zur Höhe vergleichbarer Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des SGB XIV,
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ehrenamtliche Betreuer – pro Kalenderjahr bis zu dem Betrag, der in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannt ist,
- 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind – bis zu dem Betrag, der in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannt ist,
- 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
- 7. einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
- 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,
- 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
- 7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.
Entschädigungen nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist – zum Beispiel Schmerzensgeld –, zählen nicht als Einkommen.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für einen ausdrücklich genannten Zweck gezahlt werden, zählen nur so weit als Einkommen, wie die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend davon zählen als Einkommen:
- 1. Leistungen nach § 39 des SGB VIII für den erzieherischen Einsatz bei Pflegekindern – beim dritten Pflegekind zu 75 Prozent, ab dem vierten Pflegekind vollständig,
- 2. Leistungen nach § 23 des SGB VIII (Kindertagespflege),
- 3. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des BAföG bleibt unberührt,
- 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, außer den Bedarfen nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des SGB III, und
- 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des SGB III in Verbindung mit § 73 des SGB IX.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
- b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
- 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
- 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
- 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege zählen nicht als Einkommen. Das gilt, soweit sie deine Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Gibt dir jemand etwas, ohne dazu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, zählt das nicht als Einkommen, soweit
- 1. eine Anrechnung für dich grob unbillig wäre oder
- 2. die Zuwendung deine Lage nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes und vergleichbare Leistungen nach Landesrecht zählen nicht als Einkommen.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Gehst du auf eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und hast das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (bist also noch keine 25 Jahre alt), zählt dein Verdienst aus Jobs in den Schulferien nicht als Einkommen. Das gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die du einen Anspruch hast.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.
Früher hieß es Bürger-Geld.
Das Job-Center rechnet Ihr Einkommen an.
Manches Geld zählt aber nicht als Einkommen.
Zum Beispiel Schmerzens-Geld.
Zum Beispiel Mutterschafts-Geld.
Zum Beispiel Geld aus einem Erbe.
Für Vermögen gibt es aber eigene Regeln.
Auch kleine Geschenke zählen oft nicht.
Sie gehen zur Schule und sind jünger als 25 Jahre?
Dann zählt Geld aus einem Ferien-Job nicht.
Geld aus einer Ausbildung zählt aber.
BAföG zählt auch als Einkommen.
§ 11a SGB II – Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1. Leistungen nach diesem Buch,
- 2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
- 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches,
- 4. Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
- 5. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags,
- 6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
- 7. Einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
- a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
- b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
- 3. die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
- 4. die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
- 5. Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
- 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Verdienst aus Ferienjobs zählt bei Schülerinnen und Schülern unter 25 nicht als Einkommen; für eine Ausbildungsvergütung gilt diese Ausnahme nicht.
- Freiwillige Geschenke zählen nicht, soweit eine Anrechnung grob unbillig wäre oder sie deine Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB-II-Leistungen nicht mehr gerechtfertigt wären.
- BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und einige andere zweckgebundene Leistungen zählen nach Absatz 3 trotzdem als Einkommen.
Beispiel
Beispiel: Ferienjob im Eiscafé
Lea ist 17, geht aufs Gymnasium und lebt mit ihrer Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft, die Grundsicherungsgeld bekommt. In den Sommerferien jobbt sie 4 Wochen in einem Eiscafé und verdient 1.200 Euro. Nach § 11a Absatz 7 SGB II zählt dieser Verdienst nicht als Einkommen, weil Lea Schülerin ist, noch keine 25 Jahre alt ist und in den Schulferien arbeitet. Leas Verdienst mindert das Grundsicherungsgeld der Familie deshalb nicht.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 11a SGB II
Wird ein Ferienjob beim Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nicht, wenn du eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchst und noch keine 25 Jahre alt bist. Dann zählt dein Verdienst aus Jobs in den Schulferien nach § 11a Absatz 7 SGB II nicht als Einkommen. Für eine Ausbildungsvergütung gilt das nicht.
Wird eine Erbschaft beim Grundsicherungsgeld angerechnet?
Als Einkommen nicht: Nach § 11a Absatz 1 Nummer 7 SGB II zählen einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilen nicht als Einkommen. Ob das Geld als Vermögen zählt, regelt § 11a nicht; dazu steht mehr in § 12 SGB II.
Zählt Schmerzensgeld als Einkommen?
Nein. Entschädigungen nach § 253 Absatz 2 BGB für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, zählen nach § 11a Absatz 2 SGB II nicht als Einkommen.
Schwierige Wörter
- Vermächtnis
- Jemand vermacht dir im Testament einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne dich zum Erben zu machen.
- Pflichtteil
- Der Mindestanteil am Erbe, der nahen Angehörigen zusteht, auch wenn sie im Testament übergangen wurden.
- grob unbillig
- Eine Anrechnung wäre im Einzelfall offensichtlich ungerecht. Was genau darunter fällt, entscheiden im Streit die Gerichte.
- freie Wohlfahrtspflege
- Nichtstaatliche soziale Verbände und Einrichtungen, etwa Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt oder Rotes Kreuz.
- Überbrückungsgeld
- Geld, das Gefangene im Strafvollzug ansparen, damit sie die erste Zeit nach der Entlassung überbrücken können.
Hängt damit zusammen
- § 11 SGB II – Welches Einkommen grundsätzlich zählt
- § 11b SGB II – Beträge, die vom Einkommen abgezogen werden
- § 12 SGB II – Welches Vermögen zählt
- § 253 BGB – Entschädigung für immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld
- § 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen; Nummer 26 nennt den maßgeblichen Höchstbetrag
- § 19 MuSchG – Mutterschaftsgeld
- § 1878 BGB – Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer
- § 39 SGB VIII – Leistungen zum Unterhalt von Pflegekindern