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Gesetze einfach

§ 16a SGB II einfach erklärt: Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung als Hilfe

Amtlich: „Kommunale Eingliederungsleistungen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Eltern

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16a SGB II können Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Kinderbetreuung, Schuldner- oder Suchtberatung und weitere Hilfen bekommen, wenn das für den Weg in Arbeit nötig ist.

Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, können diese Leistungen erbracht werden. Ziel ist, dich auf dem Weg in Arbeit ganzheitlich und umfassend zu betreuen und zu unterstützen. Voraussetzung: Die Leistung ist nötig, damit du im Arbeitsleben Fuß fasst.

  • 1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  • 2. die Schuldnerberatung,
  • 3. die psychosoziale Betreuung,
  • 4. die Suchtberatung.

Laut Überschrift sind das kommunale Eingliederungsleistungen, also Leistungen des kommunalen Trägers (Stadt oder Landkreis).

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

  • 1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  • 2. die Schuldnerberatung,
  • 3. die psychosoziale Betreuung,
  • 4. die Suchtberatung.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Sie wollen arbeiten.

Aber Sie haben Probleme.

Dafür gibt es Hilfe.

Zum Beispiel eine Betreuung für Ihre Kinder.

Oder Hilfe bei der Pflege von Angehörigen.

Oder eine Beratung bei Schulden.

Oder eine Beratung bei einer Sucht.

Oder Hilfe bei seelischen Problemen.

Die Hilfe muss für Ihre Arbeits-Suche nötig sein.

Ob Sie die Hilfe bekommen, wird in Ihrem Fall entschieden.

§ 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

  • 1. die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
  • 2. die Schuldnerberatung,
  • 3. die psychosoziale Betreuung,
  • 4. die Suchtberatung.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Leistungen gibt es nur, wenn sie für deinen Weg in Arbeit erforderlich sind.
  • Es sind Kann-Leistungen: Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob sie sie erbringt.

Beispiel

Beispiel: Schulden stehen der Jobsuche im Weg

Mehmet bekommt Grundsicherungsgeld. Er hat hohe Schulden und bekommt ständig Mahnungen. Das belastet ihn so sehr, dass er sich kaum um Bewerbungen kümmern kann. Nach § 16a Nr. 2 SGB II kann er eine Schuldnerberatung als Leistung bekommen, wenn sie für seinen Weg in Arbeit nötig ist. Ob er sie erhält, entscheidet die Behörde nach Ermessen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 16a SGB II

Zahlt das Jobcenter eine Schuldnerberatung?

Nach § 16a Nr. 2 SGB II kann eine Schuldnerberatung erbracht werden, wenn sie für deinen Weg in Arbeit erforderlich ist. Ob du sie bekommst, liegt im Ermessen der Behörde.

Gibt es Hilfe bei der Kinderbetreuung, damit ich arbeiten kann?

Nach § 16a Nr. 1 SGB II kann die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen erbracht werden, wenn das für deinen Weg in Arbeit erforderlich ist. Das gilt auch für die häusliche Pflege von Angehörigen.

Bekomme ich über das Jobcenter eine Suchtberatung?

Die Suchtberatung gehört nach § 16a Nr. 4 SGB II zu den Leistungen, die erbracht werden können, wenn sie für den Weg in Arbeit erforderlich sind.

Schwierige Wörter

psychosoziale Betreuung
Unterstützung bei seelischen und sozialen Problemen, die den Alltag und die Arbeitssuche erschweren.
Schuldnerberatung
Beratung für Menschen mit Schulden, etwa zu einem Plan, wie sie die Schulden ordnen und abbauen können.
Eingliederung in Arbeit
Der Weg in eine Arbeit oder Ausbildung, mit der du deinen Lebensunterhalt möglichst selbst verdienst.

Hängt damit zusammen

  • § 16 SGB II – Weitere Leistungen zur Eingliederung aus dem SGB III
  • § 16g SGB II – Diese Leistungen sind teilweise auch nach Ende der Hilfebedürftigkeit möglich

War diese Erklärung verständlich?