§ 16g SGB II einfach erklärt: Förderung, auch wenn du keine Leistungen mehr brauchst
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 16g SGB II kann das Jobcenter Maßnahmen und Hilfen auch dann weiter fördern, wenn jemand kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mehr braucht, etwa bis zu 6 Monate nach Start in einen neuen Job.
Bist du während einer Maßnahme zur Eingliederung nicht mehr hilfebedürftig – brauchst du also kein Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mehr –, kann die Maßnahme trotzdem weiter gefördert werden. Voraussetzung: Das erscheint wirtschaftlich, und du wirst die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen.
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Damit du dauerhaft in Arbeit bleibst, können bestimmte Leistungen bis zu 6 Monate nach Beginn deiner Beschäftigung weiter erbracht werden. Das gilt, wenn deine Hilfebedürftigkeit wegen Einkommens, das angerechnet wird, entfallen ist. Gemeint sind: Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 SGB III (Vermittlungsbudget) oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III sowie Leistungen nach § 16a, § 16f oder § 16k SGB II. Während dieser Zeit gilt § 15 SGB II entsprechend – also die Regeln zu Potenzialanalyse und Kooperationsplan.
(2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 SGB II kann während der gesamten Förderdauer weiterlaufen, auch wenn du nicht mehr hilfebedürftig bist.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie machen einen Kurs beim Job-Center.
Dann bekommen Sie genug eigenes Geld.
Sie brauchen kein Grundsicherungs-Geld mehr.
Vielleicht können Sie den Kurs trotzdem zu Ende machen.
Das Job-Center prüft das.
Auch nach dem Start in eine neue Arbeit gibt es Hilfe.
Zum Beispiel Beratung.
Diese Hilfe gibt es bis zu 6 Monate lang.
§ 16g SGB II – Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
(2) Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels, nach § 44 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Dritten Buches oder nach § 16a, § 16f oder § 16k bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Während der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend.
(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Weiterförderung nach Absatz 2 ist auf 6 Monate nach Beginn der Beschäftigung begrenzt.
- Es sind Kann-Leistungen: Das Jobcenter entscheidet nach Ermessen.
Beispiel
Beispiel: Maßnahme läuft weiter trotz neuem Einkommen
Ole nimmt seit Februar an einer Maßnahme des Jobcenters teil. Im April findet seine Partnerin eine gut bezahlte Stelle, und die beiden brauchen kein Grundsicherungsgeld mehr. Nach § 16g Absatz 1 SGB II kann Oles Maßnahme trotzdem weiter gefördert werden – wenn das wirtschaftlich erscheint und Ole sie voraussichtlich erfolgreich abschließen wird.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 16g SGB II
Darf ich eine Maßnahme zu Ende machen, wenn ich kein Grundsicherungsgeld mehr bekomme?
Das ist möglich. Nach § 16g Absatz 1 SGB II kann die Förderung weiterlaufen, wenn das wirtschaftlich erscheint und du die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abschließt.
Hilft das Jobcenter auch nach dem Start in einen neuen Job weiter?
Bis zu 6 Monate nach Beginn der Beschäftigung können bestimmte Leistungen weiter erbracht werden, auch wenn deine Hilfebedürftigkeit wegen anzurechnenden Einkommens entfallen ist (§ 16g Absatz 2 SGB II). Dazu gehören etwa Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und Leistungen nach §§ 16a, 16f und 16k SGB II.
Schwierige Wörter
- Hilfebedürftigkeit
- Du bist hilfebedürftig, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kannst (§ 9 SGB II).
- Maßnahme zur Eingliederung
- Ein Kurs, Training oder eine andere Förderung des Jobcenters, die dir den Weg in Arbeit erleichtern soll.
Hängt damit zusammen
- § 15 SGB II – Potenzialanalyse und Kooperationsplan, die während der Weiterförderung entsprechend gelten
- § 16a SGB II – Kommunale Eingliederungsleistungen wie Schuldner- oder Suchtberatung
- § 16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung
- § 44 SGB III – Förderung aus dem Vermittlungsbudget
- § 16e SGB II – Begleitende Betreuung bei gefördertem Arbeitsverhältnis (Absatz 4)
- § 16i SGB II – Begleitende Betreuung bei Teilhabe am Arbeitsmarkt (Absatz 4)