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Gesetze einfach

§ 16d SGB II einfach erklärt: Arbeitsgelegenheiten („1-Euro-Jobs“): Regeln und Grenzen

Amtlich: „Arbeitsgelegenheiten“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16d SGB II kann das Jobcenter Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Arbeitsgelegenheiten zuweisen; die Arbeiten müssen zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein.

Absatz 1

Bekommst du Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bist erwerbsfähig, kann dich das Jobcenter einer Arbeitsgelegenheit zuweisen. Das Ziel: Du sollst deine Fähigkeit, zu arbeiten, erhalten oder wiedergewinnen, weil du sie für den Weg in Arbeit brauchst. Die Arbeiten dort müssen zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sein. § 18d Satz 2 SGB II gilt: Der örtliche Beirat berät bei der Auswahl und Gestaltung der Maßnahmen, und seine Stellungnahmen müssen berücksichtigt werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

Absatz 2

Zusätzlich sind Arbeiten, die ohne die Förderung gar nicht, nicht in diesem Umfang oder erst später erledigt würden. Für Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Pflicht erledigt werden müssen oder die normalerweise öffentliche Körperschaften wie Städte und Gemeinden erledigen, gilt eine strengere Regel: Sie dürfen nur gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach 2 Jahren erledigt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und anderen außergewöhnlichen Ereignissen.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Absatz 3

Im öffentlichen Interesse liegen Arbeiten, deren Ergebnis der Allgemeinheit dient. Dient das Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen – also dem Geldverdienen – oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises, liegt kein öffentliches Interesse vor. Es zählt nicht dagegen, dass das Ergebnis auch den Menschen in der Arbeitsgelegenheit selbst zugutekommt – solange sichergestellt ist, dass sich niemand persönlich bereichert.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

Absatz 4

Wettbewerbsneutral sind Arbeiten, wenn durch die Förderung kein Schaden für die Wirtschaft zu befürchten ist. Außerdem dürfen sie keine regulären Arbeitsplätze verdrängen und nicht verhindern, dass solche entstehen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

Absatz 5

Leistungen zur Eingliederung, die dir direkt helfen können, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufzunehmen, haben Vorrang vor einer Arbeitsgelegenheit.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

Absatz 6

Innerhalb von 5 Jahren darfst du insgesamt höchstens 24 Monate lang Arbeitsgelegenheiten zugewiesen bekommen. Die 5 Jahre beginnen mit deiner ersten Arbeitsgelegenheit. Nach den 24 Monaten sind bis zu 12 weitere Monate möglich, wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 und 5 weiterhin erfüllt sind.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

Absatz 7

Während der Arbeitsgelegenheit zahlt dir das Jobcenter zusätzlich zum Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Durch die Arbeiten entsteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB IV. Die Regeln zum Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz gelten aber entsprechend – außer den Regeln über das Urlaubsentgelt. Richtest du bei der Arbeit einen Schaden an, haftest du wie ein Arbeitnehmer. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Absatz 8

Auf Antrag werden die Kosten erstattet, die unmittelbar durch die Arbeiten nach Absatz 1 entstehen. Dazu können auch Personalkosten gehören, wenn eine besondere Anleitung, eine Einweisung in die Tätigkeit oder eine sozialpädagogische Betreuung nötig ist.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Das Job-Center kann Ihnen eine Arbeits-Gelegenheit geben.

Viele Menschen sagen dazu: 1-Euro-Job.

Die Arbeit soll Ihnen helfen.

Sie sollen fit für eine Arbeit bleiben oder wieder fit werden.

Die Arbeit muss allen Menschen nützen.

Sie darf keine normalen Arbeits-Plätze wegnehmen.

Sie bekommen dafür etwas Geld vom Job-Center.

Das Geld bekommen Sie zusätzlich zum Grundsicherungs-Geld.

Sie sind dort nicht normal angestellt.

Sie haben aber ein Recht auf Urlaub.

Sie dürfen in 5 Jahren höchstens 24 Monate so arbeiten.

Manchmal sind es noch 12 Monate mehr.

§ 16d SGB II – Arbeitsgelegenheiten

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Innerhalb von 5 Jahren sind höchstens 24 Monate Arbeitsgelegenheit erlaubt; danach höchstens 12 weitere Monate, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen.
  • Du bekommst zusätzlich zum Grundsicherungsgeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen, aber es entsteht kein Arbeitsverhältnis.
  • Leistungen, die direkt in eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt helfen, haben Vorrang vor einer Arbeitsgelegenheit.

Beispiel

Beispiel: Arbeitsgelegenheit bei einem gemeinnützigen Träger

Karin, 52, bekommt Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter weist sie ab dem 1. März einer Arbeitsgelegenheit bei einem gemeinnützigen Träger zu. Neben ihrem Grundsicherungsgeld bekommt sie eine Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Arbeitsverhältnis entsteht dadurch nicht. Das Bundesurlaubsgesetz gilt aber entsprechend, nur nicht seine Regeln über das Urlaubsentgelt. Ab ihrer ersten Arbeitsgelegenheit darf sie innerhalb von 5 Jahren grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten verbringen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 16d SGB II

Was ist ein 1-Euro-Job?

Umgangssprachlich heißen so die Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II. Die Arbeiten müssen zusätzlich, im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein, und du bekommst neben dem Grundsicherungsgeld eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Ein Arbeitsverhältnis entsteht dabei nicht.

Wie lange darf man in einem 1-Euro-Job sein?

Innerhalb von 5 Jahren insgesamt höchstens 24 Monate, gerechnet ab der ersten Arbeitsgelegenheit. Danach sind bis zu 12 weitere Monate möglich, wenn die Voraussetzungen aus Absatz 1 und 5 weiter vorliegen (§ 16d Absatz 6 SGB II).

Habe ich in einer Arbeitsgelegenheit Anspruch auf Urlaub?

Das Bundesurlaubsgesetz gilt entsprechend, außer den Regeln über das Urlaubsentgelt (§ 16d Absatz 7 SGB II). Auch die Vorschriften zum Arbeitsschutz gelten entsprechend.

Schwierige Wörter

Arbeitsgelegenheit
Eine geförderte Tätigkeit für Menschen mit Grundsicherungsgeld, umgangssprachlich oft „1-Euro-Job“ genannt; sie ist kein normales Arbeitsverhältnis.
Mehraufwendungen
Zusätzliche Kosten, die dir durch die Arbeitsgelegenheit entstehen, zum Beispiel für Fahrten oder Arbeitskleidung.
zusätzlich
Arbeiten, die ohne die Förderung gar nicht, nicht in diesem Umfang oder erst später erledigt würden.
wettbewerbsneutral
Die Arbeiten schaden der Wirtschaft nicht und verdrängen keine regulären Arbeitsplätze.
zuweisen
Das Jobcenter teilt dich einer bestimmten Arbeitsgelegenheit zu.

Hängt damit zusammen

  • § 18d SGB II – Örtlicher Beirat, der bei der Auswahl der Maßnahmen berät
  • § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld
  • § 16e SGB II – Geförderte Arbeitsverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz

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