§ 16e SGB II einfach erklärt: Lohnzuschuss für die Einstellung Langzeitarbeitsloser
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 16e SGB II können Arbeitgeber 2 Jahre lang einen Lohnzuschuss von 75 und dann 50 Prozent bekommen, wenn sie Menschen einstellen, die lange Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezogen haben.
Ein Arbeitgeber kann einen Zuschuss zum Lohn bekommen, wenn er eine Person mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) einstellt. Die Beschäftigung darf nicht nur geringfügig sein, also kein Minijob. Außerdem muss gelten:
- 1. Das Arbeitsverhältnis wird für mindestens 2 Jahre geschlossen, und
- 2. die Person hat in den letzten 24 Monaten – obwohl das Jobcenter sie nach § 16 Absatz 1 Satz 1 SGB II bei der Vermittlung unterstützt und weitere Eingliederungsleistungen einbezogen hat –
- a) insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen und
- b) nicht oder nur kurz in einer sozialversicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung oder selbständig gearbeitet.
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn
- 1. es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und
- 2. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen
- a) für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und
- b) nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war.
Den Zuschuss gibt es in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses. Im 1. Jahr beträgt er 75 Prozent, im 2. Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Was zum Arbeitsentgelt zählt, richtet sich nach § 91 Absatz 1 SGB III. Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt für diese Arbeitsverhältnisse nicht.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
§ 92 Absatz 1 SGB III gilt entsprechend. Dort geht es darum, wann eine Förderung ausgeschlossen ist. Aus § 92 Absatz 2 SGB III, der die Rückzahlung regelt, gelten Satz 1 erste Alternative sowie Satz 2 und 3 entsprechend. Dabei gilt eine Besonderheit: Abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB III ist der Förderbetrag zurückzuzahlen, der für die letzten 6 Monate bewilligt wurde. Wann genau zurückgezahlt werden muss, steht in § 92 SGB III, nicht in § 16e.
(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
Während der Beschäftigung soll das Jobcenter oder ein von ihm beauftragter Dritter die beschäftigte Person ganzheitlich begleiten und betreuen, soweit das nötig ist. In den ersten 6 Monaten muss der Arbeitgeber die Person dafür in angemessenem Umfang freistellen und den Lohn weiterzahlen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.
(4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen schon lange Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie hatten lange keine Arbeit.
Ein Arbeit-Geber will Sie einstellen.
Der Arbeits-Vertrag ist für mindestens 2 Jahre.
Dann bekommt der Arbeit-Geber einen Zuschuss für Ihren Lohn.
Im 1. Jahr sind das 75 Prozent.
Im 2. Jahr sind es 50 Prozent.
Der Mindest-Lohn gilt für Sie von Anfang an.
Sie bekommen auch Hilfe während der Arbeit.
Eine Person begleitet Sie dabei.
In den ersten 6 Monaten bekommen Sie dafür frei.
Ihr Lohn wird trotzdem bezahlt.
§ 16e SGB II – Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt dieser Person erhalten, wenn
- 1. es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründet wird, und
- 2. die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten 24 Monate trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen
- a) für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und
- b) nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt ist § 91 Absatz 1 des Dritten Buches entsprechend anzuwenden. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
(4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Das Arbeitsverhältnis muss für mindestens 2 Jahre geschlossen werden und darf kein Minijob sein.
- Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose gilt bei diesen Arbeitsverhältnissen nicht.
- In den ersten 6 Monaten muss der Arbeitgeber die beschäftigte Person für die begleitende Betreuung freistellen und den Lohn weiterzahlen.
Beispiel
Beispiel: Lohnzuschuss für den neuen Lagerhelfer
Daniel, 38, hat in den letzten 24 Monaten 22 Monate Grundsicherungsgeld bekommen und in dieser Zeit nicht gearbeitet, obwohl das Jobcenter ihn bei der Vermittlung unterstützt hat. Eine Spedition stellt ihn mit einem Vertrag über 2 Jahre in Vollzeit als Lagerhelfer ein. Nach § 16e SGB II kann die Spedition einen Zuschuss bekommen: im 1. Jahr 75 Prozent, im 2. Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. In den ersten 6 Monaten muss sie Daniel für die begleitende Betreuung in angemessenem Umfang bei vollem Lohn freistellen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 16e SGB II
Was ist der Lohnkostenzuschuss nach § 16e SGB II?
Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Lohn bekommen, wenn sie für mindestens 2 Jahre eine Person einstellen, die in den letzten 24 Monaten mindestens 21 Monate Leistungen nach dem SGB II bekommen und in der Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet hat. Der Zuschuss beträgt im 1. Jahr 75 Prozent und im 2. Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts.
Gilt der Mindestlohn bei einer Förderung nach § 16e SGB II?
Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt für diese Arbeitsverhältnisse nicht (§ 16e Absatz 2 SGB II).
Muss mein Arbeitgeber mich für das Coaching freistellen?
Ja, in den ersten 6 Monaten. Er muss dich in angemessenem Umfang für die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung freistellen und den Lohn weiterzahlen (§ 16e Absatz 4 SGB II).
Schwierige Wörter
- geringfügige Beschäftigung
- Ein Minijob, also eine Beschäftigung mit geringem Verdienst oder nur für kurze Zeit.
- ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung
- Unterstützung während der Arbeit, die nicht nur den Job betrifft, sondern auch andere Probleme, die die Arbeit gefährden können – oft Coaching genannt.
- Arbeitsentgelt
- Der Lohn oder das Gehalt, das der Arbeitgeber für die Arbeit zahlt.
Hängt damit zusammen
- § 16i SGB II – Längere Förderung für Menschen, die sehr lange Leistungen bekommen haben
- § 91 SGB III – Welches Arbeitsentgelt beim Zuschuss zählt
- § 92 SGB III – Wann die Förderung ausgeschlossen ist und wann zurückgezahlt werden muss
- § 22 MiLoG – Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose, die hier nicht gilt
- § 16g SGB II – Betreuung auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt