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Gesetze einfach

§ 16f SGB II einfach erklärt: Freie Förderung: Hilfen über das Gesetz hinaus

Amtlich: „Freie Förderung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden, Leistungsberechtigte

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 16f SGB II darf das Jobcenter bis zu 10 Prozent seiner Eingliederungsmittel für eigene, frei gestaltete Hilfen auf dem Weg in Arbeit nutzen, etwa für Langzeitarbeitslose oder junge Menschen.

Absatz 1

Das Jobcenter darf bis zu 10 Prozent seiner Eingliederungsmittel nach § 46 Absatz 2 SGB II für freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit verwenden. So kann es die gesetzlich geregelten Hilfen durch eigene Angebote erweitern. Diese freien Leistungen müssen zu den Zielen und Grundsätzen des SGB II passen. Im Gesetz steht hier „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.

(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

Absatz 2

Die Ziele der Leistungen müssen beschrieben werden, bevor die Förderung beginnt. Inhalte dürfen kombiniert oder in Bausteine aufgeteilt werden. Freie Leistungen sind vor allem gedacht für:

  • 1. Langzeitarbeitslose,
  • 2. Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) unter 25, deren Weg in den Beruf wegen schwerer Vermittlungshemmnisse besonders schwierig ist, und
  • 3. Menschen mit Grundsicherungsgeld, bei denen im Beratungsgespräch ein Bedarf an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder an Rehabilitation festgestellt wurde.

Gemeint sind Menschen, bei denen innerhalb einer angemessenen Zeit – in der Regel 6 Monate – keine einzelne Vorschrift des SGB II oder SGB III mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber muss das Jobcenter darauf achten, den Wettbewerb nicht zu verfälschen. Projekte dürfen als Zuwendungen nach §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden. Bei länger angelegten Förderungen muss der Erfolg regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.

(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für

  • 1. Langzeitarbeitslose,
  • 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und
  • 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Das Job-Center hat Geld für Hilfen zur Arbeit.

Einen Teil davon darf es frei verwenden.

Dann kann es eigene Angebote machen.

Diese Angebote sind besonders für Menschen mit großen Problemen.

Zum Beispiel für Menschen, die schon lange keine Arbeit haben.

Oder für junge Menschen unter 25 Jahren.

Oder für Menschen mit gesundheitlichen Problemen.

Die Angebote müssen zum Ziel passen.

Das Ziel ist eine Arbeit für Sie.

§ 16f SGB II – Freie Förderung

(1) Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen.

(2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für

  • 1. Langzeitarbeitslose,
  • 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind und
  • 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,

bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Freie Förderung ist vor allem für Menschen vorgesehen, bei denen innerhalb einer angemessenen Zeit – in der Regel 6 Monate – keine einzelne Vorschrift des SGB II oder SGB III mit Aussicht auf Erfolg genutzt werden kann.

Häufige Fragen zu § 16f SGB II

Was ist freie Förderung beim Jobcenter?

Nach § 16f SGB II darf das Jobcenter bis zu 10 Prozent seiner Eingliederungsmittel für eigene Angebote nutzen, die über die gesetzlich geregelten Hilfen hinausgehen. Sie sind vor allem für Langzeitarbeitslose, junge Menschen unter 25 mit schweren Vermittlungshemmnissen und Menschen mit Gesundheits- oder Rehabilitationsbedarf gedacht.

Schwierige Wörter

Eingliederungsmittel
Das Geld, das dem Jobcenter für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Verfügung steht.
Vermittlungshemmnisse
Umstände, die es schwer machen, eine Arbeit oder Ausbildung zu finden, zum Beispiel fehlende Abschlüsse oder gesundheitliche Probleme.

Hängt damit zusammen

  • § 46 SGB II – Finanzierung der Eingliederungsmittel aus Bundesmitteln
  • § 16 SGB II – Gesetzlich geregelte Leistungen zur Eingliederung

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