§ 16i SGB II einfach erklärt: Geförderte Arbeit nach sehr langem Leistungsbezug
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 16i SGB II können Arbeitgeber bis zu 5 Jahre einen Lohnzuschuss bekommen, wenn sie Menschen ab 25 einstellen, die sehr lange Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bezogen haben.
Damit Menschen mit Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) am Arbeitsleben teilhaben können, können Arbeitgeber Zuschüsse zum Lohn bekommen. Voraussetzung: Das Jobcenter hat ihnen die Person zugewiesen, und sie schließen mit ihr ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
Der Zuschuss beträgt:
- 1. in den ersten 2 Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
- 2. im 3. Jahr 90 Prozent,
- 3. im 4. Jahr 80 Prozent,
- 4. im 5. Jahr 70 Prozent
- und zwar der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes) zuzüglich des darauf berechneten pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, aber ohne den Beitrag zur Arbeitsförderung. Muss der Arbeitgeber wegen eines Tarifvertrags oder kirchlicher Arbeitsrechtsregeln mehr zahlen, richtet sich der Zuschuss nach dem tatsächlich zu zahlenden Lohn. § 91 Absatz 1 SGB III gilt entsprechend, wobei nur der pauschale Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne den Beitrag zur Arbeitsförderung zählt. Wie hoch der Zuschuss ist, richtet sich nach der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag. Die Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose in § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt für diese Arbeitsverhältnisse nicht.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
- 1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
- 2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
- 3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
- 4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
Das Jobcenter kann dich einem Arbeitgeber zuweisen, wenn:
- 1. du mindestens 25 Jahre alt bist,
- 2. du in den letzten 7 Jahren insgesamt mindestens 6 Jahre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen hast,
- 3. du in dieser Zeit nicht oder nur kurz sozialversicherungspflichtig, geringfügig oder selbständig gearbeitet hast und
- 4. für dich noch keine Zuschüsse nach Absatz 1 für insgesamt 5 Jahre gezahlt wurden.
In der Regel sollst du vorher schon mindestens 2 Monate lang ganzheitlich unterstützt worden sein. Abweichend von Nr. 2 ist eine Zuweisung auch möglich, wenn du in den letzten 5 Jahren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen hast und mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebst oder schwerbehindert nach § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX bist.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
- 1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,
- 3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und
- 4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist.
Während der Förderung soll das Jobcenter oder ein von ihm beauftragter Dritter dich ganzheitlich begleiten und betreuen, soweit das nötig ist. Im 1. Jahr der Beschäftigung muss dich dein Arbeitgeber dafür in angemessenem Umfang freistellen und den Lohn weiterzahlen. Wechselst du danach in eine sozialversicherungspflichtige Stelle bei einem anderen Arbeitgeber, kann die Betreuung bis zu 6 Monate nach dem Start weiterlaufen. Das gilt auch, wenn du während der Förderung nicht mehr hilfebedürftig warst – sofern du ohne die neue Stelle wieder hilfebedürftig würdest. § 16g Absatz 2 SGB II bleibt im Übrigen unberührt. Im Gesetz steht in § 16i „Agentur für Arbeit“; ihre Aufgaben nach dem SGB II übernimmt vor Ort das Jobcenter.
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
Gefördert werden auch angemessene Zeiten einer nötigen Weiterbildung oder eines Praktikums bei einem anderen Betrieb, wenn dein Arbeitgeber dich dafür bei weiterlaufendem Lohn freistellt. Für eine solche Weiterbildung kann der Arbeitgeber pro Förderfall Zuschüsse zu den Kosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro bekommen.
(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten.
Das Jobcenter soll dich sofort abberufen, wenn es dich in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen endet. Du kannst das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kannst, an einer Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kannst oder abberufen wirst. Dein Arbeitgeber kann ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn du abberufen wirst.
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
Der Arbeitgeber bekommt keinen Zuschuss, wenn zu vermuten ist, dass er
- 1. ein anderes Arbeitsverhältnis beendet hat, um den Zuschuss zu bekommen, oder
- 2. eine bisherige Förderung für das Arbeitsverhältnis ohne besonderen Grund nicht mehr nutzt.
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
- 1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder
- 2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
Bekommt der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1, darf er den Arbeitsvertrag mit der zugewiesenen Person auf bis zu 5 Jahre befristen. Innerhalb dieser 5 Jahre darf er den Vertrag höchstens einmal verlängern.
(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
Das Jobcenter muss jedes Jahr eine Stellungnahme der Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Örtlichen Beirat einholen. Darin geht es um die Einsatzfelder der geförderten Stellen, vor allem um mögliche Wettbewerbsverzerrungen und die Verdrängung regulärer Arbeit. Die Stellungnahme muss einvernehmlich sein. Weicht das Jobcenter bei den Einsatzfeldern davon ab, muss es das schriftlich begründen. § 18d Satz 2 SGB II gilt entsprechend.
(9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
Abweichend von Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist eine Zuweisung auch möglich, wenn du seit dem 1. Januar 2015 mehr als 6 Monate in einem Arbeitsverhältnis warst, das nach § 16e SGB II in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde – und du es nicht selbst gekündigt hast. Solche Zeiten zählen bei der Förderdauer und der Höhe des Zuschusses nach Absatz 2 mit und werden auf die 5 Jahre nach Absatz 3 Nr. 4 angerechnet.
(10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen schon sehr lange Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Sie hatten lange keine Arbeit.
Sie sind mindestens 25 Jahre alt.
Dann kann das Job-Center Ihnen eine Arbeit vermitteln.
Der Arbeit-Geber bekommt dafür Geld vom Job-Center.
Das Geld gibt es bis zu 5 Jahre lang.
Sie haben einen richtigen Arbeits-Vertrag.
Sie zahlen in die Sozial-Versicherung ein.
Eine Person begleitet Sie bei der Arbeit.
Sie finden eine andere Arbeit?
Dann dürfen Sie sofort kündigen.
§ 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt
(1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
- 1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses 100 Prozent,
- 2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Prozent,
- 3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Prozent,
- 4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Prozent
der Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
- 1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,
- 3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und
- 4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen Kind lebt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches ist.
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anschluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäftigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten.
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.
(7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
- 1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten, oder
- 2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr in Anspruch nimmt.
(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 geförderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Arbeit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3 kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geförderten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermittlung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Der Zuschuss läuft bis zu 5 Jahre und sinkt ab dem 3. Jahr von 100 auf 90, 80 und 70 Prozent.
- Du kannst ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kannst, an einer Aus- oder Weiterbildung zum Berufsabschluss teilnehmen kannst oder abberufen wirst.
- Im 1. Jahr muss dein Arbeitgeber dich für die begleitende Betreuung in angemessenem Umfang bei vollem Lohn freistellen.
Beispiel
Beispiel: Geförderte Stelle nach 8 Jahren ohne Arbeit
Monika, 51, bekommt seit 8 Jahren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und hat in dieser Zeit nicht gearbeitet. Das Jobcenter weist sie einem Stadtteilverein zu, der sie sozialversicherungspflichtig in Teilzeit einstellt. Der Verein ist nicht tarifgebunden. Er bekommt in den ersten 2 Jahren einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent des Mindestlohns für die vereinbarte Arbeitszeit plus den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ohne Arbeitsförderung, im 3. Jahr 90 Prozent. Findet Monika eine reguläre Stelle, kann sie ohne Kündigungsfrist kündigen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 16i SGB II
Was ist Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II?
Ein Lohnzuschuss für Arbeitgeber, die Menschen ab 25 einstellen, die sehr lange Leistungen nach dem SGB II bekommen haben – grundsätzlich mindestens 6 der letzten 7 Jahre. Der Zuschuss läuft bis zu 5 Jahre und beträgt in den ersten 2 Jahren 100 Prozent des Mindestlohns plus pauschalen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ohne Arbeitsförderung; muss der Arbeitgeber nach Tarifvertrag oder kirchlichen Regeln mehr zahlen, zählt der höhere Lohn. Danach sinkt er jährlich.
Kann ich eine nach § 16i geförderte Stelle fristlos kündigen?
Ja, ohne Kündigungsfrist, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kannst, an einer Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kannst oder das Jobcenter dich abberuft (§ 16i Absatz 6 SGB II).
Wer kann nach § 16i SGB II gefördert werden?
Wer mindestens 25 ist, in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bekommen und in dieser Zeit nicht oder nur kurz gearbeitet hat (§ 16i Absatz 3 SGB II). Lebst du mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft oder bist du schwerbehindert, reicht ein Leistungsbezug in den letzten 5 Jahren.
Schwierige Wörter
- zuweisen
- Das Jobcenter schlägt dich einem bestimmten Arbeitgeber für die geförderte Stelle vor und teilt dich ihm zu.
- abberufen
- Das Jobcenter beendet deine Zuweisung zu dem geförderten Arbeitgeber, etwa weil es dir eine reguläre Stelle vermitteln kann.
- Gesamtsozialversicherungsbeitrag
- Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die für Beschäftigte zusammen gezahlt werden.
- Örtlicher Beirat
- Ein Gremium beim Jobcenter, in dem unter anderem Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sitzen und das Jobcenter beraten (§ 18d SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 16e SGB II – Kürzere Förderung für Menschen mit mindestens 21 Monaten Leistungsbezug
- § 16g SGB II – Förderung, wenn die Hilfebedürftigkeit wegfällt
- § 18d SGB II – Örtlicher Beirat
- § 1 MiLoG – Höhe des gesetzlichen Mindestlohns
- § 22 MiLoG – Ausnahme vom Mindestlohn für Langzeitarbeitslose, die hier nicht gilt
- § 2 SGB IX – Wer schwerbehindert ist