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Gesetze einfach

§ 18a SGB II einfach erklärt: Jobcenter und Arbeitsförderung arbeiten zusammen

Amtlich: „Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18a SGB II müssen Jobcenter eng mit der Arbeitsförderung der Bundesagentur zusammenarbeiten, wenn jemand Leistungen nach dem SGB II und zugleich Leistungen der Arbeitsförderung bekommt.

Manche erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekommen zugleich Leistungen der Arbeitsförderung. Dann müssen die Stellen, die das SGB II umsetzen, eng mit den Stellen der Bundesagentur für die Arbeitsförderung zusammenarbeiten. Gemeint sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen. Sie müssen die Arbeitsförderung unverzüglich über die Tatsachen informieren, die sie kennen und die dort gebraucht werden – vor allem über:

  • 1. die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die für diese Menschen geplant sind oder die sie bekommen haben,
  • 2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Menschen.

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  • 1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  • 2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

§ 18a SGB II – Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen

Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über

  • 1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
  • 2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Leistungen der Arbeitsförderung
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld.
gemeinsame Einrichtung
Ein Jobcenter, das die Agentur für Arbeit und die Stadt oder der Kreis gemeinsam betreiben (§ 44b SGB II).

Hängt damit zusammen

  • § 6d SGB II – Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger heißen Jobcenter
  • § 9 SGB II – Was Hilfebedürftigkeit bedeutet

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