§ 18e SGB II einfach erklärt: Beauftragte für Chancengleichheit im Jobcenter
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 18e SGB II hat jedes Jobcenter Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt, die bei Gleichstellung von Frauen und Männern und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beraten.
Die Trägerversammlung jeder gemeinsamen Einrichtung bestellt Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Sie kommen aus dem Kreis der Beamten und Arbeitnehmer, die dort arbeiten. Sie sind direkt der Geschäftsführung zugeordnet.
(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
Die Beauftragten unterstützen und beraten die Einrichtung bei der Gleichstellung von Frauen und Männern, bei der Frauenförderung und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter. Dazu gehören vor allem Beratung, Eingliederung in Arbeit und Ausbildung und der Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Familienphase.
(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.
Die Beauftragten müssen beteiligt werden, wenn die Einrichtung ihr örtliches Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm erarbeitet. Sie müssen auch beteiligt werden, wenn es darum geht, die fachlichen Aufgaben geschlechter- und familiengerecht zu erledigen. In Fragen, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern berühren, haben sie ein Recht darauf, informiert zu werden, zu beraten und Vorschläge zu machen.
(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.
Die Beauftragten beraten und unterstützen auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die Menschen in ihrer Bedarfsgemeinschaft. Ebenso beraten sie Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. Es geht dabei um übergeordnete Fragen der Gleichstellung, der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dafür arbeiten sie mit den Stellen zusammen, die sich im Bezirk der Einrichtung um Gleichstellung im Erwerbsleben kümmern.
(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.
In Sitzungen kommunaler Gremien vertreten die Beauftragten die Einrichtung, wenn es um Themen aus ihrem Aufgabenbereich geht.
(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.
Die Absätze 1 bis 5 gelten genauso für zugelassene kommunale Träger.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.
§ 18e SGB II – Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
(1) Die Trägerversammlungen bei den gemeinsamen Einrichtungen bestellen Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar der jeweiligen Geschäftsführerin oder dem jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einer Familienphase.
(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie bei der geschlechter- und familiengerechten fachlichen Aufgabenerledigung der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern haben.
(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen in übergeordneten Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten die Beauftragten mit den in Fragen der Gleichstellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zuständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrichtung zusammen.
(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen, die den Aufgabenbereich der Beauftragten betreffen, von den Beauftragten vertreten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zugelassenen kommunalen Träger.
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Schwierige Wörter
- Trägerversammlung
- Das Gremium einer gemeinsamen Einrichtung, in dem Agentur für Arbeit und Kommune gemeinsam entscheiden (§ 44c SGB II).
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, deren Bedarf gemeinsam berechnet wird – etwa Partner und ihre unverheirateten Kinder unter 25 im selben Haushalt (§ 7 Absatz 3 SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtungen von Agentur für Arbeit und Kommune
- § 44c SGB II – Trägerversammlung