Zum Inhalt springen
Gesetze einfach

§ 44c SGB II einfach erklärt: Wie die Trägerversammlung des Jobcenters arbeitet

Amtlich: „Trägerversammlung“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44c SGB II hat jede gemeinsame Einrichtung eine Trägerversammlung aus Vertretern von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger, die über Organisation und Personal entscheidet.

Absatz 1

Jede gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. Darin sitzen je zur Hälfte Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers, in der Regel je 3, jeder mit 1 Stimme. Sie wählen einen Vorsitz für bis zu 5 Jahre; einigen sie sich nicht, bestimmen beide Seiten ihn abwechselnd für je 2 Jahre, zuerst die Agentur für Arbeit. Beschlüsse fallen mit Stimmenmehrheit; bei Gleichstand entscheidet der Vorsitz, außer bei Absatz 2 Nummer 1, 4 und 8. Der Vorsitz hält die Beschlüsse schriftlich oder elektronisch fest; die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Absatz 2

Die Trägerversammlung entscheidet über Organisation und Personal der gemeinsamen Einrichtung, vor allem über:

  • 1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung,
  • 2. Verwaltungsablauf und Organisation,
  • 3. einen Wechsel des Standorts,
  • 4. die Frage, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte erledigt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4 SGB II),
  • 5. die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten,
  • 6. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  • 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
  • 8. den Stellenplan und die Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
  • 9. grundsätzliche Regeln zu innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

  • 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  • 2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
  • 3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
  • 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
  • 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  • 6. die Arbeitsplatzgestaltung,
  • 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
  • 8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
  • 9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.
Absatz 3

Bei Streit zwischen Personalvertretung und Geschäftsführung übernimmt die Trägerversammlung die Rolle der übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

Absatz 4

Die Trägerversammlung berät über gemeinsame Betreuungsschlüssel und berücksichtigt dabei die verfügbaren Haushaltsmittel. Bei der Personalplanung gelten in der Regel diese Verhältnisse von Personal zu Leistungsberechtigten:

  • 1. 1:75 bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren,
  • 2. 1:150 bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 25 Jahren, die die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

  • 1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • 2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.
Absatz 5

Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze für Qualifizierung und Personalentwicklung auf, die den Beschäftigten die nötige Qualifikation vermitteln sollen, und stimmt sie mit den Konzepten der Träger ab. Die Geschäftsführung berichtet ihr regelmäßig über die Umsetzung.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

Absatz 6

In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm abgestimmt; dabei sind die Zielvorgaben der Träger zu beachten.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

§ 44c SGB II – Trägerversammlung

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

  • 1. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  • 2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
  • 3. die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
  • 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
  • 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  • 6. die Arbeitsplatzgestaltung,
  • 7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
  • 8. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
  • 9. die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

  • 1. 1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
  • 2. 1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Trägerversammlung
Das gemeinsame Entscheidungsgremium von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger in einem Jobcenter.
Betreuungsschlüssel
Das Verhältnis, wie viele Leistungsberechtigte auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter kommen.

Hängt damit zusammen

War diese Erklärung verständlich?