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Gesetze einfach

§ 21 SGB II einfach erklärt: Wann du zusätzlich einen Mehrbedarf bekommst

Amtlich: „Mehrbedarfe“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Eltern

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 21 SGB II gibt es zusätzlich zum Regelbedarf Mehrbedarfe, etwa für Schwangere nach der 12. Woche, für Alleinerziehende, für Menschen mit Behinderungen, für teure Krankenkost und für dezentrales Warmwasser.

Absatz 1

Mehrbedarfe sind besondere Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die der Regelbedarf nicht abdeckt. Sie gehören neben dem Regelbedarf zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld).

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

Absatz 2

Bist du schwanger, bekommst du nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs, der für dich nach § 20 gilt. Er läuft bis zum Ende des Monats, in den die Geburt fällt.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Absatz 3

Lebst du mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen und sorgst allein für ihre Pflege und Erziehung, bekommst du einen Mehrbedarf. Er beträgt:

  • 1. 36 Prozent des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2, wenn du mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebst, oder
  • 2. 12 Prozent des Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt als nach Nummer 1. Höchstens gibt es aber 60 Prozent dieses Regelbedarfs.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

  • 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
  • 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
Absatz 4

Bist du erwerbsfähig und hast eine Behinderung, bekommst du einen Mehrbedarf von 35 Prozent deines Regelbedarfs nach § 20. Voraussetzung ist, dass du eine dieser Leistungen bekommst:

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, außer den Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX,
  • sonstige Hilfen, um einen geeigneten Platz im Arbeitsleben zu bekommen, oder
  • Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX.

Der Mehrbedarf kann auch nach dem Ende dieser Maßnahmen noch für eine angemessene Übergangszeit gezahlt werden, vor allem während einer Einarbeitungszeit.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

Absatz 5

Brauchst du aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung, bekommst du einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Wie viel ‚angemessen‘ genau ist, sagt § 21 nicht; im Streit entscheiden das die Gerichte.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

Absatz 6

Du bekommst außerdem einen Mehrbedarf, soweit du im Einzelfall einen unabweisbaren, besonderen Bedarf hast. Geht es um einen einmaligen Bedarf, gilt eine weitere Voraussetzung: Ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ist ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich. Unabweisbar ist der Bedarf vor allem dann, wenn er nicht durch Zuwendungen anderer gedeckt ist, auch wenn du deine Sparmöglichkeiten nutzt. Außerdem muss er in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Absatz 6a

Musst du als Schülerin oder Schüler wegen schulrechtlicher Regeln oder Vorgaben der Schule Schulbücher oder gleichwertige Arbeitshefte kaufen oder ausleihen, werden diese Kosten als Mehrbedarf anerkannt.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

Absatz 7

Wird dein Warmwasser durch ein Gerät in deiner Wohnung erzeugt (dezentrale Warmwassererzeugung), bekommst du einen Mehrbedarf. Voraussetzung ist, dass deshalb keine Kosten für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person im Haushalt:

  • 1. 2,3 Prozent ihres Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4 – das sind die Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3,
  • 2. 1,4 Prozent ihres Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr (also ab dem 14. Geburtstag bis zum 15. Geburtstag),
  • 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag) oder
  • 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (also bis zum 6. Geburtstag).

Höhere Kosten werden nur berücksichtigt, soweit du sie mit einer eigenen Messeinrichtung nachweist, etwa einem separaten Zähler.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

  • 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
  • 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
  • 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
  • 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

Absatz 8

Alle Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 zusammen dürfen nicht höher sein als der Regelbedarf, der für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebend ist. Die Mehrbedarfe nach den Absätzen 6, 6a und 7 zählen bei dieser Grenze nicht mit.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Manchmal brauchen Sie mehr Geld als andere.

Dann bekommen Sie einen Mehr-Bedarf.

Das ist ein Zuschlag zum Regel-Bedarf.

Schwangere Frauen bekommen einen Zuschlag.

Der Zuschlag beginnt nach der 12. Schwangerschafts-Woche.

Allein-Erziehende bekommen auch einen Zuschlag.

Allein-Erziehend heißt: Sie kümmern sich allein um Ihre Kinder.

Manche Menschen mit Behinderung bekommen einen Zuschlag.

Manche kranke Menschen brauchen teures Essen.

Auch sie bekommen einen Zuschlag.

Sie machen warmes Wasser mit einem Gerät in der Wohnung?

Dann bekommen Sie auch einen Zuschlag.

Für jeden Zuschlag gibt es Bedingungen.

§ 21 SGB II – Mehrbedarfe

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

  • 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
  • 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

  • 1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
  • 2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
  • 3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
  • 4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Der Mehrbedarf für Schwangere beginnt nach der 12. Schwangerschaftswoche und endet mit dem Monat, in den die Geburt fällt.
  • Die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen zusammen nicht höher sein als der maßgebende Regelbedarf (Absatz 8).
  • Bei einem einmaligen besonderen Bedarf gibt es den Mehrbedarf nach Absatz 6 nur, wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

Beispiel

Beispiel: Alleinerziehend mit zwei Kindern

Aylin lebt mit ihren Söhnen Emre (9) und Can (12) in Bremen und sorgt allein für die beiden. Sie lebt also mit 2 Kindern unter 16 Jahren zusammen. Nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 SGB II bekommt sie deshalb einen Mehrbedarf von 36 Prozent ihres Regelbedarfs. Nach Nummer 2 kämen nur 2 mal 12, also 24 Prozent heraus. Weil Nummer 2 nur gilt, wenn sich ein höherer Prozentsatz ergibt, bleibt es bei 36 Prozent.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 21 SGB II

Wie viel Mehrbedarf bekommen Alleinerziehende?

Voraussetzung nach § 21 Absatz 3 SGB II: Du lebst mit minderjährigen Kindern zusammen und sorgst allein für ihre Pflege und Erziehung. Dann gibt es 36 Prozent des Regelbedarfs, wenn du mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammenlebst. Ergeben 12 Prozent pro Kind mehr, gilt dieser Wert, höchstens aber 60 Prozent.

Ab wann bekommen Schwangere einen Mehrbedarf?

Nach der 12. Schwangerschaftswoche. Der Mehrbedarf beträgt 17 Prozent des Regelbedarfs und läuft bis zum Ende des Monats, in den die Geburt fällt (§ 21 Absatz 2 SGB II).

Gibt es Mehrbedarf, wenn mein Warmwasser aus einem Durchlauferhitzer kommt?

Ja, wenn das Warmwasser durch ein Gerät in der Wohnung erzeugt wird und deshalb keine Kosten für zentrales Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Bei den Regelbedarfsstufen 1 bis 3 sind es 2,3 Prozent des Regelbedarfs; höhere Kosten nur mit eigener Messeinrichtung (§ 21 Absatz 7 SGB II).

Schwierige Wörter

Mehrbedarf
Ein Zuschlag für besondere Lebenslagen, die der Regelbedarf nicht abdeckt.
unabweisbar
Nach § 21 Absatz 6 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er vor allem nicht durch Hilfe anderer oder durch Sparen gedeckt ist und in der Höhe erheblich vom Durchschnitt abweicht.
dezentrale Warmwassererzeugung
Das Warmwasser wird durch ein Gerät in der Wohnung erzeugt, etwa einen Boiler oder Durchlauferhitzer, und nicht zentral über die Heizung des Hauses.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Hilfen für Menschen mit Behinderungen, damit sie arbeiten oder eine Arbeit finden können (§ 49 SGB IX).
15. Lebensjahr
Die Zeit zwischen dem 14. und dem 15. Geburtstag.

Hängt damit zusammen

  • Wie viel Grundsicherungsgeld gibt es? – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 20 SGB II – Regelbedarf, auf den sich die Prozentsätze beziehen
  • § 22 SGB II – Kosten für Unterkunft, Heizung und zentrales Warmwasser
  • § 23 SGB II – Regelbedarf für Kinder und nicht erwerbsfähige Menschen
  • § 24 SGB II – Darlehen für unabweisbare Bedarfe
  • § 49 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • § 112 SGB IX – Eingliederungshilfe, auf die Absatz 4 verweist

War diese Erklärung verständlich?