§ 23 SGB II einfach erklärt: Grundsicherungsgeld für Kinder und nicht Erwerbsfähige
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 23 SGB II gelten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für nicht erwerbsfähige Menschen, etwa Kinder, eigene Regelbedarfsstufen nach Alter und Sonderregeln zu Mehrbedarfen bei Behinderung.
Manche Menschen sind nicht erwerbsfähig, leben aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nach § 19 Absatz 1 Satz 2. Für sie gilt zusätzlich:
- 1. Der Regelbedarf richtet sich nach dem Alter:
- bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (also bis zum 6. Geburtstag) Regelbedarfsstufe 6,
- vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (also ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag) Regelbedarfsstufe 5,
- im 15. Lebensjahr (also ab dem 14. bis zum 15. Geburtstag) Regelbedarfsstufe 4.
- 2. Den Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen nach § 21 Absatz 4 gibt es auch für Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (also ab dem 15. Geburtstag). Voraussetzung ist, dass sie Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX bekommen.
- 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach dem Ende der Maßnahmen nach § 112 SGB IX. Der Mehrbedarf kann also noch für eine angemessene Übergangszeit weiterlaufen.
- 4. Manche nicht erwerbsfähigen Menschen sind nach dem SGB VI voll erwerbsgemindert und haben einen Schwerbehindertenausweis nach § 152 Absatz 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G. Sie bekommen einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs nach § 20. Das gilt nicht, wenn schon ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach Nummer 2 oder 3 besteht.
Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
- 2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
- 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
- 4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Manche Menschen können nicht arbeiten.
Zum Beispiel kleine Kinder.
Sie leben mit einem Menschen zusammen, der arbeiten kann.
Dann bekommen sie auch Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Für Kinder gibt es eigene Beträge.
Der Betrag hängt vom Alter ab.
Kinder unter 6 Jahren bekommen die Stufe 6.
Kinder von 6 bis 13 Jahren bekommen die Stufe 5.
Kinder mit 14 Jahren bekommen die Stufe 4.
Manche Menschen mit Behinderung bekommen mehr Geld.
Dafür gibt es Bedingungen.
§ 23 SGB II – Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:
- 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;
- 2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden;
- 3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen;
- 4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht.
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Darauf kommt es an
- Das 15. Lebensjahr ist die Zeit zwischen dem 14. und dem 15. Geburtstag; in dieser Zeit gilt Regelbedarfsstufe 4.
- Den Mehrbedarf von 17 Prozent nach Nummer 4 gibt es nur bei voller Erwerbsminderung mit Merkzeichen G und nicht zusätzlich zu einem Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder den Nummern 2 und 3.
Beispiel
Beispiel: Drei Kinder, drei Regelbedarfsstufen
Familie Becker bekommt Grundsicherungsgeld. Die Kinder Paula (4), Ben (10) und Sophie (14) sind noch nicht 15 und gehören zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 23 Nummer 1 SGB II gilt für Paula die Regelbedarfsstufe 6, für Ben die Regelbedarfsstufe 5. Sophie ist im 15. Lebensjahr, deshalb gilt für sie die Regelbedarfsstufe 4. Die Euro-Beträge der Stufen stehen nicht in § 23.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 23 SGB II
Welche Regelbedarfsstufe gilt für Kinder beim Grundsicherungsgeld?
Nach § 23 Nummer 1 SGB II bis zum 6. Geburtstag Stufe 6, ab dem 6. bis zum 14. Geburtstag Stufe 5 und vom 14. bis zum 15. Geburtstag Stufe 4. Die Euro-Beträge stehen nicht in § 23.
Gibt es mit Merkzeichen G mehr Grundsicherungsgeld?
Ja, wenn du nicht erwerbsfähig und nach dem SGB VI voll erwerbsgemindert bist und einen Ausweis mit Merkzeichen G hast. Dann gibt es einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs (§ 23 Nummer 4 SGB II), aber nicht zusätzlich zu einem Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder § 23 Nummer 2 oder 3.
Schwierige Wörter
- Regelbedarfsstufe
- Eine von mehreren festen Betragsstufen für den Regelbedarf. Welche Stufe gilt, hängt vom Alter und von der Lebenssituation ab.
- voll erwerbsgemindert
- Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI).
- Merkzeichen G
- Ein Eintrag im Schwerbehindertenausweis für Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.
- Eingliederungshilfe
- Leistungen für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), die ihnen Teilhabe ermöglichen sollen.
Hängt damit zusammen
- § 19 SGB II – Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Menschen in einer Bedarfsgemeinschaft
- § 20 SGB II – Regelbedarf und Regelbedarfsstufen
- § 21 SGB II – Mehrbedarfe, etwa für Menschen mit Behinderungen
- § 112 SGB IX – Eingliederungshilfe, auf die die Nummern 2 und 3 verweisen
- § 152 SGB IX – Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen
- § 43 SGB VI – Wann jemand voll erwerbsgemindert ist