§ 22 SGB II einfach erklärt: Miete und Heizung: welche Kosten übernommen werden
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 22 SGB II werden Miete und Heizung übernommen, soweit angemessen; im 1. Leistungsjahr (Karenzzeit) zählt die tatsächliche Miete, grundsätzlich aber höchstens das 1,5-Fache der Angemessenheitsgrenze.
Zum Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehört auch der Bedarf für Unterkunft und Heizung. Anerkannt werden deine tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind. Was genau ‚angemessen‘ ist, legt § 22 nicht in Zahlen fest; im Streit entscheiden das die Gerichte. Für die Unterkunft gilt eine Karenzzeit von 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Monat, für den du zum ersten Mal Leistungen nach dem SGB II bekommst. In dieser Zeit werden deine Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Ausnahmen siehe unten). Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens 1 Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Leistungen. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn du vorher mindestens 3 Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bekommen hast. Unterkunftskosten werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als 1,5-mal so hoch sind wie die Kosten, die allgemein als angemessen gelten. Das gilt auch in der Karenzzeit. Wird eure Bedarfsgemeinschaft kleiner, ist danach Satz 9 anzuwenden (siehe unten): Zu hohe Kosten werden anerkannt, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel höchstens 6 Monate. In der Karenzzeit können im Einzelfall auch höhere Unterkunftskosten anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Deine Unterkunftskosten gelten als unangemessen, und die Karenzzeit gilt nicht, soweit
- 1. in deinem Gebiet eine Obergrenze pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt ist und deine Kosten darüber liegen oder
- 2. deine vereinbarte Miete höher ist, als es §§ 556d bis 556g BGB (Mietpreisbremse) erlauben. Dann muss das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) dich auffordern, den angenommenen Verstoß gegenüber deinem Vermieter zu rügen.
Sind deine Heizkosten oder – nach Ende der Karenzzeit – deine Unterkunftskosten höher als im Einzelfall angemessen, werden sie trotzdem weiter anerkannt. Das gilt, solange es dir nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie zu senken – etwa durch einen Umzug, durch Vermieten oder auf andere Weise. In der Regel gilt das aber höchstens 6 Monate. Die Karenzzeit wird auf diese 6 Monate nicht angerechnet. Stirbt ein Mitglied deiner Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Kosten vorher angemessen, musst du die Kosten der weiter bewohnten Wohnung mindestens 12 Monate nach dem Sterbemonat nicht senken. Die Grenze des 1,5-Fachen gilt dann nicht. Eine Senkung unangemessener Kosten muss nicht verlangt werden, wenn sie unwirtschaftlich wäre – gemessen an den Leistungen, die bei einem Umzug zu zahlen wären.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit
- 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder
- 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.
Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden. Eine Absenkung der nach Satz 1 oder 8 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Ob deine Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Liegen sie über dem allgemein angemessenen Umfang, muss das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) dir das mitteilen. Es muss dir auch sagen, wie lange und unter welchen Voraussetzungen die zu hohen Kosten noch anerkannt werden.
(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen.
Wohnst du in deinem eigenen Haus oder deiner eigenen Eigentumswohnung, und ist das geschütztes Wohneigentum nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5? Dann gehören auch unabweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur zum Bedarf für die Unterkunft. Das gilt, soweit sie zusammen mit den Kosten im laufenden Monat und in den folgenden 11 Monaten angemessen sind. Sind die unabweisbaren Kosten höher als dieser Bedarf, kann das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) für den Rest ein Darlehen geben. Dieses Darlehen soll dinglich gesichert werden, also etwa über einen Eintrag im Grundbuch. Die Karenzzeit (Absatz 1 Satz 2 bis 4) gilt für diese Kosten nicht.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
Bekommst du eine Rückzahlung oder ein Guthaben, das zu Unterkunft und Heizung gehört – etwa aus der Nebenkostenabrechnung –, sinken deine anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Das gilt ab dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift. Nicht angerechnet werden Rückzahlungen für Haushaltsenergie oder für Kosten, die nicht als Bedarf anerkannt waren.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Bevor du einen Vertrag für eine neue Wohnung schließt, sollst du eine Zusicherung einholen. Zuständig ist das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger), das für die neue Wohnung örtlich zuständig ist. Es sagt darin zu, die Kosten der neuen Wohnung zu berücksichtigen. Ziehst du in ein anderes Gebiet, für das die Angemessenheit gesondert geprüft wird, muss das neue Jobcenter zusichern, wenn die Kosten angemessen sind. Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter das vorher schriftlich zugesichert hat. Ziehst du innerhalb desselben Gebiets um, ohne dass der Umzug nötig ist oder war, wird höchstens dein bisheriger Bedarf für die Unterkunft anerkannt.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war.
Hast du das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (bist also unter 25) und ziehst um, gilt: Unterkunft und Heizung werden für die Zeit nach dem Umzug bis zu deinem 25. Geburtstag nur anerkannt, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) das vor dem Vertragsschluss zugesichert hat. Das Jobcenter muss zusichern, wenn
- 1. du aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung deiner Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kannst,
- 2. du die Wohnung brauchst, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, oder
- 3. ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Liegt einer dieser Gründe vor, kann auf die Zusicherung verzichtet werden, wenn es dir aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie einzuholen. Ziehst du als unter 25-Jähriger vor dem Antrag in eine Wohnung, um so die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen, werden Unterkunft und Heizung nicht anerkannt.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
Kosten für die Wohnungssuche (Wohnungsbeschaffungskosten) und Umzugskosten können übernommen werden, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) am bisherigen Wohnort sie vorher zugesichert hat. Kosten für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile können übernommen werden, wenn das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung sie vorher zugesichert hat. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn zwei Dinge zutreffen: Der Umzug wurde vom Jobcenter veranlasst oder ist aus anderen Gründen notwendig. Und ohne die Zusicherung findest du nicht in angemessener Zeit eine Wohnung. Kaution und Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen gezahlt werden.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
Auf deinen Antrag wird das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung direkt an deinen Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt. Auch ohne Antrag soll direkt an sie gezahlt werden, wenn nicht sichergestellt ist, dass du das Geld dafür verwendest. Das ist vor allem so, wenn
- 1. du so hohe Mietschulden hast, dass der Vermieter außerordentlich kündigen darf,
- 2. du so hohe Energieschulden hast, dass die Energieversorgung unterbrochen werden darf,
- 3. es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass du wegen Krankheit oder Sucht das Geld nicht zweckentsprechend verwenden kannst,
- 4. es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass du als im Schuldnerverzeichnis eingetragene Person das Geld nicht zweckentsprechend verwendest,
- 5. in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen bekommt oder mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Im Fall von Nummer 5 wird der Anteil der nicht erreichbaren Person an Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Zahlt das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) direkt an den Vermieter oder andere, muss es dich schriftlich darüber informieren.
(7) Soweit Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet,
- 5. in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
Bekommst du Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung, können auch Schulden übernommen werden. Das ist möglich, soweit es gerechtfertigt ist, um deine Wohnung zu sichern oder eine vergleichbare Notlage zu beheben. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und dir sonst Wohnungslosigkeit droht. Vorrangig musst du auch Vermögen einsetzen, das sonst durch den Freibetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 geschützt ist. Geld wird dafür in der Regel als Darlehen gezahlt.
(8) Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Manchmal kündigt ein Vermieter fristlos wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 BGB) und reicht Räumungsklage ein. Dann informiert das Gericht unverzüglich das zuständige Jobcenter (im Gesetz: Träger nach diesem Buch) oder eine von ihm beauftragte Stelle. So kann dort geprüft werden, ob Schulden nach Absatz 8 übernommen werden. Das Gericht teilt mit:
- 1. den Tag, an dem die Klage eingegangen ist,
- 2. Namen und Anschriften der Parteien,
- 3. die monatliche Miete,
- 4. den geforderten Mietrückstand und die geforderte Entschädigung und
- 5. den Termin der mündlichen Verhandlung, wenn er schon feststeht.
Außerdem kann das Gericht den Tag der Rechtshängigkeit mitteilen – das ist in der Regel der Tag, an dem dir die Klage zugestellt wurde (§§ 253, 261 der Zivilprozessordnung). Die Mitteilung unterbleibt, wenn sich aus der Klage offensichtlich ergibt, dass du die Miete nicht wegen Zahlungsunfähigkeit schuldig geblieben bist.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
Um zu prüfen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, darf eine gemeinsame Grenze für beides gebildet werden (Gesamtangemessenheitsgrenze). Für die Heizung kann dabei der Höchstwert eingerechnet werden, der bei getrennter Prüfung ohne Blick auf den Einzelfall anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend. Gemeint sind die Grenze des 1,5-Fachen und die höheren Kosten im Einzelfall während der Karenzzeit. Dazu kommen die Regeln zu Quadratmeter-Obergrenze und Mietpreisbremse. Außerdem gilt die Übergangszeit von in der Regel höchstens 6 Monaten, auf die die Karenzzeit nicht angerechnet wird.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.
Manche Behörden erstellen nach Landesrecht Mietspiegel (§ 558c Absatz 1 BGB). Sie dürfen bestimmte Daten nach Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e EGBGB verarbeiten. Das gilt, soweit es nötig ist, um Übersichten über angemessene Unterkunftskosten zu erstellen. Erstellen sie solche Übersichten nicht, dürfen sie die Daten auf Anfrage an die kommunalen Träger für deren Gebiet weitergeben. Bekommen die kommunalen Träger keine Übersichten, dürfen sie die Daten selbst bei diesen Behörden erheben und verarbeiten, soweit das für Übersichten und für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nötig ist.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 müssen gelöscht werden, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr gebraucht werden.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).
Dann bekommen Sie auch Geld für Miete und Heizung.
Die Kosten müssen angemessen sein.
Angemessen heißt: nicht zu teuer für Ihren Wohn-Ort.
Im 1. Jahr mit Grundsicherungs-Geld gibt es eine Schutz-Zeit für die Miete.
In dieser Zeit zahlt das Jobcenter Ihre echte Miete.
Es gibt aber Grenzen.
Die Schutz-Zeit gilt nur für die Miete.
Nach der Schutz-Zeit ist Ihre Wohnung zu teuer?
Dann sollen Sie die Kosten senken.
Dafür haben Sie meistens höchstens 6 Monate Zeit.
Sie wollen umziehen?
Dann sollen Sie vorher das Jobcenter um eine Zusage bitten.
Sie sind jünger als 25 Jahre?
Dann brauchen Sie vor dem Umzug eine Zusage.
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden. In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit
- 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder
- 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.
Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 9 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar; Satz 6 ist nicht anzuwenden. Eine Absenkung der nach Satz 1 oder 8 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung wird für den Bewilligungszeitraum geprüft. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den abstrakt angemessenen Umfang, teilt der kommunale Träger dies den Leistungsberechtigten mit und unterrichtet sie über die Dauer und die Voraussetzungen für die Anerkennung unangemessener Aufwendungen.
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Bei einem Umzug in ein anderes für die Prüfung der Angemessenheit maßgebliches Gebiet sichert der für die neue Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger die Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu, wenn diese angemessen sind. Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Bei einem Umzug innerhalb des für die Prüfung der Angemessenheit maßgeblichen Gebiets wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
- 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
- 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
- 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet,
- 5. in den Fällen des § 7b Absatz 4 eine nicht erreichbare Person Leistungen erhält oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Im Fall des Satzes 3 Nummer 5 ist der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Grundsicherungsgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1. den Tag des Eingangs der Klage,
- 2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
- 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 6 bis 10 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Karenzzeit gilt nur für die Unterkunft; zu hohe Heizkosten werden nur so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel höchstens 6 Monate.
- Unterkunftskosten über dem 1,5-Fachen der allgemein angemessenen Kosten werden grundsätzlich auch in der Karenzzeit nicht anerkannt; Ausnahmen nennt Absatz 1.
- Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn das zuständige Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) das vorher schriftlich zugesichert hat.
Beispiel
Beispiel: Teure Wohnung im ersten Jahr
Jana lebt allein und bekommt ab 1. März zum ersten Mal Grundsicherungsgeld. Ihre Miete ohne Heizung beträgt 900 Euro. In ihrer Stadt gelten für sie 600 Euro als angemessen (angenommene Zahl); eine Quadratmeter-Obergrenze gibt es dort nicht, und die Miete hält die Mietpreisbremse ein. Ihre Karenzzeit läuft bis Ende Februar des nächsten Jahres. In dieser Zeit wird ihre Miete bis zum 1,5-Fachen von 600 Euro anerkannt, also voll mit 900 Euro. Bei 1.000 Euro Miete würden 100 Euro nicht anerkannt – außer im Einzelfall, wenn sie unabweisbar sind (Absatz 1 Satz 7).
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 22 SGB II
Übernimmt das Jobcenter im ersten Jahr meine volle Miete?
Grundsätzlich ja: Nach § 22 Absatz 1 SGB II gilt für die Unterkunft eine Karenzzeit von 1 Jahr, in der die tatsächlichen Kosten anerkannt werden. Was über dem 1,5-Fachen der allgemein angemessenen Kosten liegt, wird aber in der Regel nicht anerkannt. Auch bei Überschreiten einer Quadratmeter-Obergrenze oder der Mietpreisbremse gilt die Karenzzeit insoweit nicht.
Zahlt das Jobcenter die Miete, wenn ich mit unter 25 ausziehe?
Nach § 22 Absatz 5 SGB II bis zu deinem 25. Geburtstag nur, wenn das Jobcenter (im Gesetz: kommunaler Träger) das vor dem Mietvertrag zugesichert hat. Es muss zusichern, wenn zum Beispiel schwerwiegende soziale Gründe gegen das Wohnen bei den Eltern sprechen. Ohne vorherige Zusicherung geht es nur, wenn ein solcher Grund vorliegt und es dir aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie einzuholen.
Übernimmt das Jobcenter Mietschulden?
Das ist möglich, wenn du Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung bekommst. Nach § 22 Absatz 8 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn das gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Vorrangig musst du Vermögen im Rahmen des Freibetrags nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II einsetzen; das Geld gibt es in der Regel als Darlehen.
Schwierige Wörter
- Karenzzeit
- Eine Schonfrist von 1 Jahr ab dem ersten Leistungsmonat, in der die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt werden – mit Grenzen.
- abstrakt angemessene Aufwendungen
- Die Grenze für Wohnkosten, die vor Ort allgemein als angemessen gilt – unabhängig von deinem Einzelfall.
- kommunaler Träger
- Die Stadt oder der Kreis, zuständig für die Wohnkosten im Grundsicherungsgeld (§ 6 SGB II). Für dich ist in der Praxis dein Jobcenter der Ansprechpartner.
- Zusicherung
- Eine verbindliche Zusage des Jobcenters (im Gesetz: kommunaler Träger) vor dem Umzug, dass es bestimmte Kosten übernimmt.
- Gesamtangemessenheitsgrenze
- Eine gemeinsame Obergrenze für Unterkunft und Heizung zusammen statt zwei getrennter Grenzen.
Hängt damit zusammen
- Wie viel Grundsicherungsgeld gibt es? – alle Paragrafen zu diesem Thema
- § 22a SGB II – Satzungen der Kreise und Städte über angemessene Wohnkosten
- § 22b SGB II – Was in einer solchen Satzung stehen muss
- § 22c SGB II – Datengrundlage für die angemessenen Wohnkosten
- § 20 SGB II – Niedrigerer Regelbedarf bei Umzug unter 25 ohne Zusicherung
- § 21 SGB II – Mehrbedarf, wenn das Warmwasser dezentral erzeugt wird
- § 12 SGB II – Geschütztes Wohneigentum und Vermögensfreibeträge
- § 7b SGB II – Wann jemand als nicht erreichbar gilt
- § 556d BGB – Mietpreisbremse: zulässige Miete bei Mietbeginn (§§ 556d bis 556g BGB)
- § 543 BGB – Fristlose Kündigung, etwa wegen Zahlungsverzugs
- § 569 BGB – Besonderheiten der fristlosen Kündigung von Wohnraum wegen Zahlungsverzugs