§ 34b SGB II einfach erklärt: Rückzahlung, wenn du doppelt Geld bekommen hast
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 34b SGB II musst du dem Jobcenter Geld erstatten, das dir eine vorrangig zuständige Stelle gezahlt hat, ohne von deinen SGB-II-Leistungen zu wissen – außer es zählt als Einkommen.
Eine andere Stelle, die vor dem Jobcenter zahlen muss – etwa eine Rentenversicherung –, hat dir Geld gezahlt. Sie wusste dabei nicht, dass du schon Leistungen nach dem SGB II bekommst, zum Beispiel Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Dann musst du diese Zahlung an das Jobcenter erstatten (im Gesetz: die Träger nach diesem Buch). Die Höhe richtet sich danach, wie viel das Jobcenter nach den Regeln für Erstattungen zwischen Sozialleistungsträgern (§§ 102 bis 114 SGB X) von der anderen Stelle hätte verlangen können. § 34c SGB II gilt entsprechend: Mitgezählt werden also auch Leistungen an Menschen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
Du musst nichts erstatten, soweit der gezahlte Betrag nach den Regeln des SGB II als Einkommen berücksichtigt werden kann.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.
Der Erstattungsanspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die andere Stelle gezahlt hat.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Eine andere Stelle zahlt Ihnen auch Geld.
Zum Beispiel die Renten-Versicherung.
Diese Stelle muss vor dem Jobcenter zahlen.
Die Stelle weiß aber nichts vom Jobcenter.
Dann haben Sie doppelt Geld bekommen.
Sie müssen das Geld an das Jobcenter zurück-zahlen.
Es gibt eine Ausnahme.
Das Geld kann als Ihr Einkommen zählen.
Dann müssen Sie nichts zurück-zahlen.
Nach 4 Jahren ist die Forderung verjährt.
Verjährt heißt: Die Zeit für die Forderung ist abgelaufen.
Die 4 Jahre zählen ab dem Ende von dem Jahr mit der Zahlung.
§ 34b SGB II – Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Du musst nichts erstatten, soweit die Zahlung der anderen Stelle nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden kann.
- Der Anspruch verjährt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die andere Stelle gezahlt hat.
Häufige Fragen zu § 34b SGB II
Was passiert, wenn ich für dieselbe Zeit Geld vom Jobcenter und von einer anderen Stelle bekommen habe?
Hat eine vorrangig zuständige Stelle an dich gezahlt, ohne von deinen SGB-II-Leistungen zu wissen, musst du die Zahlung nach § 34b SGB II an das Jobcenter erstatten. Das gilt nicht, soweit der Betrag als Einkommen berücksichtigt werden kann.
Schwierige Wörter
- vorrangig verpflichteter Leistungsträger
- Eine Behörde oder Kasse, deren Leistung vor den Leistungen des Jobcenters kommt, zum Beispiel eine Rentenversicherung.
- Erstattungsanspruch
- Das Recht, gezahltes Geld zurückzubekommen.
- Doppelleistung
- Für dieselbe Zeit zahlen zwei Stellen Geld, das denselben Bedarf decken soll.
Hängt damit zusammen
- § 34c SGB II – Auch Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft zählen mit
- § 40a SGB II – Erstattung zwischen Jobcenter und anderer Stelle
- § 104 SGB X – Erstattung zwischen Sozialleistungsträgern bei nachrangiger Leistung
- § 11 SGB II – Was als Einkommen berücksichtigt wird
- § 43 SGB II – Aufrechnung des Erstattungsanspruchs mit laufenden Leistungen