§ 33 SGB II einfach erklärt: Wann das Jobcenter sich Unterhalt von anderen holen darf
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 33 SGB II geht dein Anspruch gegen andere, etwa auf Unterhalt, auf das Jobcenter über, soweit es dir deshalb Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder andere Leistungen zum Lebensunterhalt zahlt.
Du bekommst Leistungen zum Lebensunterhalt, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Für dieselbe Zeit hast du einen Anspruch gegen jemand anderen, der kein Sozialleistungsträger ist – zum Beispiel auf Unterhalt. Dann geht dieser Anspruch auf das Jobcenter über (im Gesetz: die Träger der Leistungen nach diesem Buch). Er geht bis zur Höhe dessen über, was dir gezahlt wurde. Voraussetzung: Hätte der andere rechtzeitig gezahlt, wären diese Leistungen nicht nötig gewesen. Das gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen bekommen haben (das Gesetz verweist dafür auf § 11 Absatz 1 Satz 4 SGB II). Voraussetzung ist dann: Bei rechtzeitiger Zahlung des anderen hätten die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft keine oder weniger Leistungen bekommen. Der Anspruch geht auch dann über, wenn man ihn sonst nicht übertragen, verpfänden oder pfänden kann. Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gehen zusammen mit dem Anspruch auf Auskunft über, den du als unterhaltsberechtigte Person hast.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
Ein Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person:
- 1. mit der unterhaltspflichtigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- 2. mit ihr verwandt ist und den Unterhalt nicht selbst einfordert. Das gilt aber nicht für Unterhalt gegen die Eltern von
- a) Minderjährigen und
- b) Menschen unter 25, die ihre erste Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
- 3. ein Kind der unterhaltspflichtigen Person ist und
- a) schwanger ist oder
- b) ihr eigenes leibliches Kind betreut, bis es 6 Jahre alt wird.
Der Anspruch geht auch nicht über, soweit der Unterhalt laufend gezahlt wird. Und er geht nur so weit über, wie Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Person höher sind als das, was nach den §§ 11 bis 12 SGB II als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- 2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
- a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
- b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
- 3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
- a) schwanger ist oder
- b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Für die Vergangenheit kann das Jobcenter den Anspruch nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür vorliegen. Oder es verlangt ihn ab dem Zeitpunkt, ab dem es der verpflichteten Person schriftlich mitgeteilt hat, dass es dir Leistungen zahlt. Musst du die Leistungen voraussichtlich längere Zeit bekommen, kann das Jobcenter auch auf künftige Zahlungen klagen – bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Leistungen.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
Das Jobcenter kann den übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dir auf dich zurückübertragen, damit du ihn vor Gericht durchsetzt. Den Anspruch, den du dann geltend machst, kann es sich wieder abtreten lassen. Kosten, die dir dadurch entstehen, muss das Jobcenter übernehmen. Über übergegangene Unterhaltsansprüche entscheiden die Zivilgerichte, nicht die Sozialgerichte.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Die §§ 115 und 116 SGB X gehen Absatz 1 vor. Sie regeln den Übergang von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber und von Ansprüchen auf Schadensersatz.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Eine andere Person schuldet Ihnen Geld.
Zum Beispiel Unterhalt.
Die Person zahlt aber nicht.
Deshalb zahlt das Jobcenter mehr Geld an Sie.
Dann bekommt das Jobcenter Ihren Anspruch.
Anspruch heißt: das Recht auf das Geld.
Das Jobcenter darf sich das Geld von der anderen Person holen.
Aber höchstens so viel, wie es an Sie gezahlt hat.
Beim Unterhalt gibt es Ausnahmen.
Zum Beispiel: Sie wohnen mit der Person in einer Bedarfs-Gemeinschaft.
Oder Sie sind schwanger und die Person ist Ihr Vater oder Ihre Mutter.
Dann bekommt das Jobcenter den Anspruch nicht.
§ 33 SGB II – Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- 2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
- a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
- b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
- 3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
- a) schwanger ist oder
- b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Unterhalt gegen deine Eltern kann auch dann auf das Jobcenter übergehen, wenn du ihn nicht selbst einforderst – sofern du minderjährig bist oder unter 25 ohne abgeschlossene erste Ausbildung.
- Bist du schwanger oder betreust du dein leibliches Kind unter 6 Jahren, geht dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern nicht auf das Jobcenter über.
- Für die Vergangenheit kann das Jobcenter den Anspruch – außer nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs – erst ab seiner schriftlichen Mitteilung an die verpflichtete Person verlangen.
Beispiel
Beispiel: Vater zahlt keinen Kindesunterhalt
Ben ist 8 und lebt bei seiner Mutter Anna. Beide bekommen Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Bens Vater lebt woanders. Er schuldet Ben Unterhalt, zahlt aber nicht. Hätte er gezahlt, hätte Ben weniger Leistungen gebraucht. Deshalb geht Bens Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der für ihn gezahlten Leistungen auf das Jobcenter über – samt dem Recht auf Auskunft. Das Jobcenter kann den Unterhalt nun selbst vom Vater verlangen, soweit dessen Einkommen und Vermögen über der Grenze aus § 33 Absatz 2 Satz 3 SGB II liegen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 33 SGB II
Kann das Jobcenter Unterhalt von meinen Eltern verlangen?
Ja, dein Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern kann nach § 33 SGB II auf das Jobcenter übergehen. Das gilt unter anderem nicht, wenn du mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebst, schwanger bist oder dein leibliches Kind unter 6 Jahren betreust. Forderst du den Unterhalt nicht selbst ein, geht er nur über, wenn du minderjährig bist oder unter 25 ohne abgeschlossene erste Ausbildung.
Darf das Jobcenter von einem Unterhaltspflichtigen Auskunft über sein Einkommen verlangen?
Geht ein Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf das Jobcenter über, geht nach § 33 Absatz 1 Satz 4 SGB II auch der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch mit über. Das Jobcenter kann dann die Auskunft verlangen, die die unterhaltsberechtigte Person verlangen könnte.
Welches Gericht entscheidet, wenn das Jobcenter Unterhalt einklagt?
Über übergegangene Unterhaltsansprüche entscheiden nach § 33 Absatz 4 Satz 3 SGB II die Zivilgerichte, nicht die Sozialgerichte.
Schwierige Wörter
- Unterhaltsanspruch
- Das Recht, von einem Angehörigen Geld für den Lebensunterhalt zu bekommen, etwa als Kind von den Eltern. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
- Übergang des Anspruchs
- Der Anspruch gehört danach nicht mehr dir, sondern dem Jobcenter. Es kann ihn dann selbst einfordern.
- Auskunftsanspruch
- Das Recht zu erfahren, wie viel die unterhaltspflichtige Person verdient und besitzt, damit man den Unterhalt berechnen kann.
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II).
- abtreten
- Einen Anspruch auf eine andere Person übertragen, sodass diese ihn statt deiner einfordern kann.
Hängt damit zusammen
- § 1601 BGB – Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie
- § 1605 BGB – Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen beim Unterhalt
- § 11 SGB II – Welches Einkommen berücksichtigt wird
- § 12 SGB II – Welches Vermögen berücksichtigt wird
- § 115 SGB X – Übergang von Ansprüchen gegen den Arbeitgeber
- § 116 SGB X – Übergang von Schadensersatzansprüchen
- § 34c SGB II – Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften