Bekomme ich Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld)?
Seit 2026 heißt das Bürgergeld im Gesetz Grundsicherungsgeld. Wer es bekommt, hängt vom Alter, von der Arbeitsfähigkeit und davon ab, ob Einkommen und Vermögen reichen. Diese Paragrafen im SGB II regeln das.
7 Paragrafen zu diesem Thema · Keine Rechtsberatung: Für deinen Fall frag eine Beratungsstelle.
- § 7 SGB II Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter bekommen kann Nach § 7 SGB II kann Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) bekommen, wer ab 15 und unter der Altersgrenze, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und in Deutschland lebt – mit Ausnahmen, etwa für Studierende.
- § 8 SGB II Wann du als erwerbsfähig giltst Nach § 8 SGB II bist du erwerbsfähig, wenn Krankheit oder Behinderung dich nicht auf absehbare Zeit hindern, mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.
- § 9 SGB II Wann du hilfebedürftig bist – und wessen Geld zählt Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt weder mit anrechenbarem Einkommen und Vermögen noch mit Hilfe anderer sichern kann; beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) zählt auch das Geld des Partners.
- § 11 SGB II Welches Einkommen beim Grundsicherungsgeld zählt Nach § 11 SGB II zählen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) Geldeinnahmen als Einkommen – im Monat, in dem sie zufließen; Kindergeld zählt beim Kind, Nachzahlungen werden teils auf 6 Monate verteilt.
- § 11b SGB II Was vom Einkommen abgezogen wird, bevor es zählt Nach § 11b SGB II werden vom Einkommen Steuern, Sozialbeiträge und weitere Beträge abgezogen; wer arbeitet, behält zusätzlich Freibeträge, bevor der Rest auf das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) angerechnet wird.
- § 12 SGB II Wie viel Vermögen du behalten darfst Nach § 12 SGB II zählt verwertbares Vermögen beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) mit; frei bleiben etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, bestimmte Altersvorsorge und ein Altersfreibetrag je Person.
- § 37 SGB II Ohne Antrag kein Grundsicherungsgeld Nach § 37 SGB II gibt es Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) nur auf Antrag und nicht für die Zeit davor; der Antrag wirkt aber auf den 1. des Monats zurück, in dem du ihn stellst.
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