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Gesetze einfach

§ 40 SGB II einfach erklärt: Welche Verfahrensregeln beim Jobcenter gelten

Amtlich: „Anwendung von Verfahrensvorschriften“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 40 SGB II gilt beim Jobcenter das SGB X mit Besonderheiten: Nach einer Überprüfung gibt es Leistungen nur für bis zu 1 Jahr rückwirkend, und Rückforderungen unter 50 Euro je Bedarfsgemeinschaft unterbleiben.

Absatz 1

Für das Verfahren beim Jobcenter – etwa beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – gilt das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids, der für dich nachteilig ist (§ 44 SGB X), gibt es 2 Abweichungen:

  • 1. Ein solcher Bescheid wird nur bis 4 Jahre nach Ablauf des Jahres zurückgenommen, in dem er dir bekanntgegeben wurde. Es reicht, wenn du die Rücknahme innerhalb dieser Zeit beantragst.
  • 2. Nach der Rücknahme werden Leistungen nicht für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren erbracht, wie es § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X sonst vorsieht, sondern nur für bis zu 1 Jahr.

Will das Jobcenter einen Bescheid nach den §§ 45, 47 oder 48 SGB X für die Vergangenheit aufheben, gilt eine Grenze: Ergäben sich daraus nur Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 SGB X von insgesamt weniger als 50 Euro für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zusammen, wird der Bescheid für die Vergangenheit nicht aufgehoben. Umstände, die schon bei einer früheren solchen Prüfung eine Rolle gespielt haben, werden dabei nicht noch einmal berücksichtigt. Diese Regeln gelten entsprechend für Erstattungen nach § 50 Absatz 2 SGB X.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

  • 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
  • 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

Absatz 2

Einige Vorschriften des SGB III gelten entsprechend:

  • 1. (weggefallen)
  • 2. (weggefallen)
  • 3. zur Aufhebung von Bescheiden: § 330 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 4 SGB III,
  • 4. zur vorläufigen Einstellung der Zahlung: § 331 SGB III. Das Jobcenter (im Gesetz: die Träger) darf die Zahlung auch nur teilweise einstellen, wenn es von Tatsachen erfährt, die zu einem geringeren Anspruch führen.
  • 5. zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung: § 335 Absatz 1, 2 und 5 SGB III. Hast du in einem Kalendermonat an mindestens 1 Tag rechtmäßig Grundsicherungsgeld bekommen, gelten § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 SGB III für diesen Monat nicht. In den Fällen von § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 SGB III müssen keine Beiträge erstattet werden.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

  • 1. (weggefallen)
  • 2. (weggefallen)
  • 3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
  • 4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
  • 5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
Absatz 3

Ein Bescheid, der für dich nachteilig ist, kann rechtswidrig sein, weil die Vorschrift, auf der er beruht, später:

  • 1. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde oder
  • 2. von den Gerichten in ständiger Rechtsprechung anders ausgelegt wird als vom zuständigen Jobcenter (im Gesetz: Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Ist der Bescheid dann schon unanfechtbar, wird er nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückgenommen. Ist eine Satzung oder eine andere Vorschrift unterhalb eines Landesgesetzes unwirksam, die nach § 22a Absatz 1 SGB II erlassen wurde (Regeln der Kommune zu den Wohnkosten), zählt stattdessen die Zeit nach der Entscheidung des Landessozialgerichts.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

  • 1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
  • 2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,

so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

Absatz 4

Hat das Jobcenter abschließend über deine Leistungen entschieden und ändern sich danach deine tatsächlichen Verhältnisse so, dass nach § 41a SGB II vorläufig entschieden werden müsste, wird der Bescheid für die Zukunft ganz aufgehoben.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

Absatz 5

Stirbt eine leistungsberechtigte Person oder jemand, der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt, gilt für den Sterbemonat: Änderungen, die sich allein durch den Tod bei den bereits bewilligten Leistungen ergeben, bleiben unberücksichtigt – für die leistungsberechtigte Person und alle in ihrer Bedarfsgemeinschaft. Insoweit gelten § 48 und § 50 Absatz 2 SGB X nicht. Außerdem gilt § 118 Absatz 3 bis 4a SGB VI entsprechend: Geld, das für die Zeit nach dem Sterbemonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt. Die Regeln dort betreffen vor allem die Rücküberweisung durch die Bank.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

Absatz 6

Musst du nach § 50 Absatz 1 SGB X Leistungen erstatten, sind Gutscheine in Geld zu erstatten. Du kannst die Forderung aber auch erfüllen, indem du einen Gutschein zurückgibst, soweit du ihn noch nicht genutzt hast. Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) musst du nicht erstatten, soweit ein Bescheid nur wegen dieser Leistungen aufzuheben wäre. Das gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 29 Absatz 5 Satz 2 SGB II widerrufen wurde, weil du die zweckgerechte Verwendung nicht nachgewiesen hast.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

Absatz 7

Hast du keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, weil du eine andere Sozialleistung beantragt hattest, kannst du ihn nach § 28 SGB X nachholen, wenn die andere Leistung abgelehnt wird oder du sie erstatten musst. Der nachgeholte Antrag kann dann zurückwirken. Abweichend von der Frist in § 28 SGB X musst du ihn hier unverzüglich nach Ablauf des Monats stellen, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Absatz 8

Forderungen der Jobcenter, in denen Agentur für Arbeit und Kommune als gemeinsame Einrichtung zusammenarbeiten, werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes vollstreckt. In allen anderen Fällen gilt § 66 SGB X.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

Absatz 9

§ 1629a BGB begrenzt die Haftung für Schulden aus der Zeit, in der jemand minderjährig war. Für Forderungen nach dem SGB II gilt dabei: Ein Kind haftet nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit 15.000 Euro übersteigt.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

Absatz 10

Musst du nach § 50 SGB X Leistungen erstatten, weil du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hast, die deinen Bedarf deckt, zahlst du in monatlichen Raten von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zurück. Das gilt nicht, wenn du wieder hilfebedürftig wirst, bevor die ganze Summe getilgt ist.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).

Für das Jobcenter gelten viele Regeln aus einem anderen Gesetz.

Das Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 10.

Hier stehen einige Besonderheiten.

Ein Bescheid war falsch und zu Ihrem Nachteil?

Dann kann das Jobcenter den Bescheid zurück-nehmen.

Das geht bis 4 Jahre nach dem Jahr mit dem Bescheid.

Geld bekommen Sie dann aber nur für höchstens 1 Jahr nach.

Das Jobcenter hat Ihnen zu viel Geld gezahlt?

Es sind weniger als 50 Euro für Ihre ganze Bedarfs-Gemeinschaft?

Dann müssen Sie das Geld nicht zurück-zahlen.

Sie haben eine neue Arbeit und müssen deshalb Geld zurück-zahlen?

Dann zahlen Sie jeden Monat eine kleine Rate.

§ 40 SGB II – Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

  • 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
  • 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

  • 1. (weggefallen)
  • 2. (weggefallen)
  • 3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
  • 4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
  • 5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

  • 1. durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
  • 2. in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,

so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Einen rechtswidrigen, für dich nachteiligen Bescheid nimmt das Jobcenter nur bis 4 Jahre nach Ablauf des Jahres seiner Bekanntgabe zurück; Leistungen gibt es danach aber nur für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr.
  • Ergäben sich nur Erstattungsforderungen von insgesamt weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft, hebt das Jobcenter einen Bescheid nicht für die Vergangenheit auf.
  • Musst du erstatten, weil du eine bedarfsdeckende versicherungspflichtige Arbeit aufgenommen hast, zahlst du in Raten von 10 Prozent des Regelbedarfs im Monat.

Beispiel

Beispiel: Kleine Überzahlung muss nicht zurück

Familie Weber bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Später stellt das Jobcenter fest, dass es wegen einer Änderung für einen Monat 35 Euro zu viel gezahlt hat – für alle Familienmitglieder zusammen. Weitere Erstattungsforderungen ergeben sich nicht. Weil die Erstattung insgesamt unter 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft läge, hebt das Jobcenter den Bescheid für die Vergangenheit nicht auf. Die Familie muss die 35 Euro nicht zurückzahlen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 40 SGB II

Wie weit zurück kann ich einen Bescheid vom Jobcenter überprüfen lassen?

Nach § 40 Absatz 1 SGB II wird ein rechtswidriger, für dich nachteiliger Bescheid bis 4 Jahre nach Ablauf des Jahres zurückgenommen, in dem er bekanntgegeben wurde; ein Antrag in dieser Zeit reicht. Leistungen gibt es danach aber nur für einen Zeitraum von bis zu 1 Jahr statt bis zu 4 Jahren wie sonst nach § 44 Absatz 4 SGB X.

Muss ich kleine Überzahlungen an das Jobcenter zurückzahlen?

Ergäben sich nur Erstattungsforderungen von insgesamt weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft, hebt das Jobcenter den Bescheid für die Vergangenheit nicht auf (§ 40 Absatz 1 Satz 3 SGB II). Dann musst du diesen Betrag nicht erstatten.

Was passiert mit dem Grundsicherungsgeld, wenn jemand in der Familie stirbt?

Im Sterbemonat bleiben Änderungen, die sich allein durch den Tod bei den bereits bewilligten Leistungen ergeben, unberücksichtigt (§ 40 Absatz 5 SGB II). Geld, das für die Zeit nach dem Sterbemonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurde, gilt als unter Vorbehalt gezahlt.

Schwierige Wörter

nicht begünstigender Verwaltungsakt
Ein Bescheid, der für dich nachteilig ist – zum Beispiel weil er eine Leistung ablehnt oder zu niedrig festsetzt.
Erstattungsforderung
Die Forderung des Jobcenters, zu viel gezahltes Geld zurückzuzahlen.
unanfechtbar
Gegen den Bescheid kann man keinen Widerspruch und keine Klage mehr einlegen, zum Beispiel weil die Frist abgelaufen ist.
ständige Rechtsprechung
Die Gerichte entscheiden eine Rechtsfrage über längere Zeit einheitlich auf dieselbe Weise.
unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern – also so schnell, wie es dir zumutbar möglich ist.

Hängt damit zusammen

  • § 44 SGB X – Rücknahme rechtswidriger, nachteiliger Bescheide (Überprüfungsantrag)
  • § 45 SGB X – Rücknahme rechtswidriger begünstigender Bescheide
  • § 48 SGB X – Aufhebung von Bescheiden, wenn sich die Verhältnisse ändern
  • § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
  • § 28 SGB X – Nachgeholter Antrag nach Ablehnung einer anderen Leistung
  • § 330 SGB III – Besonderheiten bei der Aufhebung von Bescheiden
  • § 331 SGB III – Vorläufige Einstellung der Zahlung
  • § 335 SGB III – Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung
  • § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung über Leistungen
  • § 22a SGB II – Satzungen der Kommunen zu Wohnkosten
  • § 118 SGB VI – Rücküberweisung von Geld, das nach dem Tod gezahlt wurde
  • § 1629a BGB – Begrenzte Haftung für Schulden aus der Zeit der Minderjährigkeit

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