§ 38 SGB II einfach erklärt: Wer den Antrag für die ganze Familie stellen darf
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 38 SGB II wird vermutet, dass eine erwerbsfähige Person Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für alle in ihrer Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf.
Bist du erwerbsfähig und hast Anspruch auf Leistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), wird vermutet: Du darfst die Leistungen auch für die Menschen beantragen und entgegennehmen, die mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Das gilt nur, solange nichts dagegen spricht. Leben in der Bedarfsgemeinschaft mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
Ist ein Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dir, darfst du die Leistungen nach dem SGB II für das Kind beantragen und entgegennehmen – soweit das Kind zu deinem Haushalt gehört.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie leben mit Ihrer Familie zusammen.
Alle brauchen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Sie können arbeiten.
Sie stellen den Antrag beim Jobcenter.
Dann darf das Jobcenter annehmen: Sie stellen den Antrag für alle.
Sie dürfen das Geld auch für alle bekommen.
Manchmal spricht etwas dagegen.
Dann gilt das nicht.
Ihr Kind wohnt nicht bei Ihnen.
Aber Ihr Kind besucht Sie.
Dann dürfen Sie für diese Zeit Geld für Ihr Kind beantragen.
Das Kind muss in dieser Zeit zu Ihrem Haushalt gehören.
§ 38 SGB II – Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Die Vermutung gilt nur, solange keine Anhaltspunkte dagegen sprechen.
- Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen, gilt die Vermutung für die Person, die den Antrag stellt.
Beispiel
Beispiel: Ein Antrag für die ganze Familie
Ayşe und Martin leben mit ihren beiden Kindern zusammen und sind beide erwerbsfähig. Ayşe stellt beim Jobcenter den Antrag auf Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Nach § 38 Absatz 1 SGB II wird vermutet, dass sie die Leistungen für alle vier beantragen und entgegennehmen darf. Das gilt, solange es keine Anhaltspunkte gibt, die dagegen sprechen.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 38 SGB II
Muss jeder in der Familie einen eigenen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen?
Nach § 38 SGB II wird vermutet, dass die erwerbsfähige Person, die den Antrag stellt, die Leistungen für alle in der Bedarfsgemeinschaft beantragen und entgegennehmen darf. Das gilt, solange keine Anhaltspunkte dagegen sprechen.
Kann ich Grundsicherungsgeld für mein Kind beantragen, wenn es nur am Wochenende bei mir ist?
Für die Zeit, in der das Kind im Rahmen des Umgangsrechts bei dir ist, darfst du nach § 38 Absatz 2 SGB II Leistungen für das Kind beantragen und entgegennehmen – soweit es zu deinem Haushalt gehört.
Schwierige Wörter
- Bedarfsgemeinschaft
- Die Menschen, die zusammen leben und gemeinsam Leistungen bekommen, etwa Partner und ihre Kinder (§ 7 Absatz 3 SGB II).
- Vermutung
- Das Gesetz geht von etwas aus, ohne dass es bewiesen werden muss – hier von einer Vollmacht. Gibt es Anhaltspunkte dagegen, gilt sie nicht.
- Umgangsrecht
- Das Recht, ein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen – vor allem für den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.
Hängt damit zusammen
- § 7 SGB II – Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
- § 37 SGB II – Leistungen gibt es nur auf Antrag
- § 36 SGB II – Zuständigkeit bei Leistungen während des Umgangs