§ 39 SGB II einfach erklärt: Wann ein Widerspruch den Bescheid nicht aufhält
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 39 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen bestimmte Bescheide des Jobcenters keine aufschiebende Wirkung – etwa gegen die Aufhebung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) oder eine Minderung.
Wehrst du dich mit Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, wird er normalerweise erst einmal nicht umgesetzt (§ 86a Sozialgerichtsgesetz). Bei diesen Bescheiden ist das anders – sie gelten trotzdem sofort:
- 1. Bescheide, mit denen das Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder entzieht. Außerdem Bescheide, die eine Pflichtverletzung und die Minderung der Auszahlung feststellen, und Bescheide, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder deine Pflichten dabei regeln.
- 2. Bescheide, mit denen dich das Jobcenter auffordert, eine vorrangige Leistung zu beantragen.
- 3. Bescheide, mit denen du nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III aufgefordert wirst, dich persönlich beim Jobcenter (im Gesetz: Agentur für Arbeit) zu melden.
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
- 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Das Jobcenter schickt Ihnen einen Bescheid.
Sie sind nicht einverstanden.
Dann können Sie Widerspruch einlegen.
Widerspruch heißt: Sie wehren sich gegen den Bescheid.
Meistens wartet das Amt dann mit dem Bescheid.
Bei manchen Bescheiden gilt das nicht.
Zum Beispiel: Das Jobcenter streicht Ihr Geld.
Oder das Jobcenter kürzt Ihr Geld wegen einer Pflicht-Verletzung.
Dann gilt der Bescheid sofort.
Auch wenn Sie Widerspruch einlegen.
§ 39 SGB II – Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
- 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
- 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
- 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Gegen die in § 39 SGB II genannten Bescheide hält ein Widerspruch oder eine Klage die Wirkung des Bescheids nicht auf.
- Das gilt auch für Bescheide, die eine Pflichtverletzung und eine Minderung des Grundsicherungsgeldes feststellen.
Beispiel
Beispiel: Widerspruch gegen eine Aufhebung
Das Jobcenter hebt die Bewilligung von Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) für Sven ab dem nächsten Monat auf. Sven hält das für falsch und legt Widerspruch ein. Nach § 39 Nummer 1 SGB II hat sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Der Aufhebungsbescheid gilt also trotzdem erst einmal, und das Jobcenter zahlt ab dem nächsten Monat nicht mehr – bis über den Widerspruch anders entschieden wird.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 39 SGB II
Muss das Jobcenter weiterzahlen, wenn ich Widerspruch einlege?
Bei Bescheiden, die Leistungen aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder entziehen, nicht: Widerspruch und Klage haben hier nach § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid gilt erst einmal trotzdem.
Hat ein Widerspruch gegen eine Sanktion aufschiebende Wirkung?
Nein. Gegen einen Bescheid, der eine Pflichtverletzung und die Minderung feststellt, haben Widerspruch und Klage nach § 39 Nummer 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Ob das Sozialgericht sie anordnen kann, regelt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes.
Schwierige Wörter
- aufschiebende Wirkung
- Ein Bescheid wird nicht umgesetzt, solange über deinen Widerspruch oder deine Klage noch nicht entschieden ist.
- Anfechtungsklage
- Eine Klage vor dem Sozialgericht, mit der du verlangst, dass ein Bescheid aufgehoben wird.
- vorrangige Leistung
- Eine andere Sozialleistung, die vor dem Grundsicherungsgeld in Anspruch genommen werden muss, zum Beispiel eine Rente.
Hängt damit zusammen
- § 86a SGG – Grundregel: Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, mit Ausnahmen
- § 86b SGG – Das Sozialgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen
- § 31a SGB II – Minderung bei Pflichtverletzungen
- § 12a SGB II – Pflicht, vorrangige Leistungen zu beantragen
- § 59 SGB II – Meldepflicht
- § 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht