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Gesetze einfach

§ 59 SGB II einfach erklärt: Deine Meldepflicht beim Jobcenter

Amtlich: „Meldepflicht“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 59 SGB II gelten beim Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III und die Meldepflicht bei Zuständigkeitswechsel aus § 310 SGB III entsprechend.

Für Leistungen nach dem SGB II, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), verweist § 59 auf zwei Vorschriften aus dem SGB III (Arbeitsförderung). Sie sind entsprechend anzuwenden, also sinngemäß:

  • § 309 SGB III über die allgemeine Meldepflicht,
  • § 310 SGB III über die Meldepflicht bei einem Wechsel der Zuständigkeit.

Was diese Pflichten im Einzelnen umfassen, steht in den beiden Vorschriften des SGB III. § 309 SGB III regelt unter anderem, zu welchen Zwecken zur Meldung aufgefordert werden kann. Dort steht auch, was bei einer Meldung zu einer anderen Uhrzeit oder bei Arbeitsunfähigkeit am Meldetermin gilt und ob Reisekosten übernommen werden können. Weitere eigene Regeln enthält § 59 SGB II nicht.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher Bürger-Geld).

Dann haben Sie eine Melde-Pflicht.

Melde-Pflicht heißt: Sie müssen sich beim Amt melden, wenn das Amt Sie dazu auffordert.

Die genauen Regeln stehen in einem anderen Gesetz.

Das Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch 3.

Die Regeln stehen dort in Paragraf 309 und Paragraf 310.

Paragraf 309 regelt die allgemeine Melde-Pflicht.

Paragraf 310 regelt eine besondere Melde-Pflicht.

Diese Pflicht gilt, wenn ein anderes Amt für Sie zuständig wird.

Die Regeln gelten für Sie entsprechend.

Das heißt: Die Regeln gelten angepasst an das Grundsicherungs-Geld.

§ 59 SGB II – Meldepflicht

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Die Meldepflichten aus §§ 309 und 310 SGB III gelten nicht wörtlich, sondern entsprechend, also sinngemäß übertragen auf das SGB II.

Häufige Fragen zu § 59 SGB II

Muss ich zu einem Termin beim Jobcenter erscheinen?

§ 59 SGB II beantwortet das nur über einen Verweis: Die allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III gilt entsprechend, die Einzelheiten stehen dort. Welche Folgen es hat, wenn du einer Aufforderung zur Meldung wiederholt nicht nachkommst, regelt § 32 SGB II.

Bekomme ich Fahrtkosten zum Jobcenter-Termin erstattet?

§ 59 SGB II regelt das nicht selbst. Er verweist auf § 309 SGB III, der entsprechend gilt. Dort steht auch, ob Reisekosten für eine Meldung übernommen werden können.

Muss ich mich melden, wenn nach einem Umzug ein anderes Jobcenter zuständig ist?

§ 59 SGB II verweist für einen Wechsel der Zuständigkeit auf § 310 SGB III, der entsprechend gilt. Was genau dann zu tun ist, steht dort.

Schwierige Wörter

Meldepflicht
Die Pflicht, sich bei einer Behörde zu melden. Was die allgemeine Meldepflicht genau umfasst, steht in § 309 SGB III.
entsprechend anzuwenden
Die Regeln aus dem anderen Gesetz gelten sinngemäß auch hier, angepasst an das SGB II.
Zuständigkeit
Welche Behörde für dich verantwortlich ist und deinen Fall bearbeitet.

Hängt damit zusammen

  • Das Jobcenter will das Geld kürzen – alle Paragrafen zu diesem Thema
  • § 309 SGB III – Allgemeine Meldepflicht: Zwecke, Zeitpunkt, Reisekosten
  • § 310 SGB III – Meldepflicht, wenn eine andere Stelle zuständig wird
  • § 32 SGB II – Minderung des Grundsicherungsgeldes bei wiederholten Meldeversäumnissen
  • § 56 SGB II – Krankmeldung und ärztliche Bescheinigung beim Jobcenter

War diese Erklärung verständlich?