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Gesetze einfach

§ 4 SGB II einfach erklärt: In welcher Form das Jobcenter Leistungen erbringt

Amtlich: „Leistungsformen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Eltern, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 4 SGB II gibt es Leistungen wie das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) als Dienst-, Geld- oder Sachleistung; das Jobcenter wirkt auch auf Hilfen anderer Stellen und auf Angebote für Kinder hin.

Absatz 1

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – dazu gehört das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) – gibt es in 3 Formen:

  • 1. als Dienstleistungen,
  • 2. als Geldleistungen und
  • 3. als Sachleistungen.

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

  • 1. Dienstleistungen,
  • 2. Geldleistungen und
  • 3. Sachleistungen.
Absatz 2

Das Jobcenter (im Gesetz: die nach § 6 zuständigen Träger) wirkt darauf hin, dass du die nötige Beratung und Hilfe anderer Träger bekommst – vor allem der Kranken- und Rentenversicherung. Das gilt auch für die Menschen in deiner Bedarfsgemeinschaft. Es wirkt auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu passenden Angeboten bekommen, die es vor Ort schon gibt und die ihnen Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Dafür arbeitet es mit vielen Stellen vor Ort zusammen: mit Schulen und Kitas, mit der Jugendhilfe, mit Gemeinden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und mit anderen Beteiligten. Es soll die Eltern unterstützen. Und es soll auf passende Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche die Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst auch nutzen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß es Bürger-Geld.

Das Job-Center hilft Ihnen auf 3 Arten.

Es berät Sie.

Es gibt Ihnen Geld.

Oder es gibt Ihnen Sachen.

Das Job-Center setzt sich auch dafür ein: Sie bekommen Hilfe von anderen Stellen.

Zum Beispiel von der Kranken-Kasse oder von der Renten-Versicherung.

Das Job-Center hilft auch Kindern.

Kinder sollen beim Leben in der Gemeinschaft dabei sein.

Zum Beispiel im Sport-Verein.

Dafür arbeitet das Job-Center mit Schulen, Kitas und Vereinen zusammen.

Es unterstützt auch die Eltern.

§ 4 SGB II – Leistungsformen

(1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht in Form von

  • 1. Dienstleistungen,
  • 2. Geldleistungen und
  • 3. Sachleistungen.

(2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken darauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen, den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und Verbänden und sonstigen handelnden Personen vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Das Jobcenter (im Gesetz: die Träger nach § 6 SGB II) wirkt auch darauf hin, dass du die nötige Beratung und Hilfe anderer Träger bekommst, etwa der Kranken- oder Rentenversicherung.
  • Das Jobcenter soll Eltern dabei unterstützen, dass ihre Kinder die Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst nutzen.

Häufige Fragen zu § 4 SGB II

Gibt das Jobcenter nur Geld?

Nein. Nach § 4 Absatz 1 SGB II gibt es die Leistungen als Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen.

Hilft das Jobcenter meinem Kind, an Freizeitangeboten teilzunehmen?

Nach § 4 Absatz 2 SGB II wirkt das Jobcenter (im Gesetz: die Träger nach § 6) darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu passenden vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe bekommen, und soll Eltern unterstützen. Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe es konkret gibt, regelt § 28 SGB II.

Schwierige Wörter

Dienstleistungen
Hilfe durch persönliche Unterstützung, zum Beispiel Beratung oder Vermittlung.
Sachleistungen
Hilfe in Form von Sachen statt Geld.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Hilfen für Kinder und Jugendliche, etwa für Schulausflüge, Schulbedarf oder Beiträge im Sportverein. Sie stehen in § 28 SGB II.
Träger
Die Stellen, die für die Leistungen zuständig sind – hier die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunen (§ 6 SGB II).

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