§ 43a SGB II einfach erklärt: Wie Teilzahlungen auf Rückforderungen verteilt werden
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 43a SGB II werden Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger auf die beteiligten Träger verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.
Manchmal müssen Leistungsberechtigte oder andere Personen den Trägern Geld ersetzen oder erstatten. Zahlen sie das in Teilbeträgen ab, senkt jede Teilzahlung die Kosten der beteiligten Träger – im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.
Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
§ 43a SGB II – Verteilung von Teilzahlungen
Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.
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Schwierige Wörter
- Erstattungsanspruch
- Das Recht eines Trägers, Leistungen zurückzubekommen, die er gezahlt hat.
- Träger
- Die Stellen, die die Leistungen nach dem SGB II tragen: die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (§ 6 SGB II).
Hängt damit zusammen
- § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist