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Gesetze einfach

§ 43a SGB II einfach erklärt: Wie Teilzahlungen auf Rückforderungen verteilt werden

Amtlich: „Verteilung von Teilzahlungen“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 43a SGB II werden Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger auf die beteiligten Träger verteilt, und zwar im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.

Manchmal müssen Leistungsberechtigte oder andere Personen den Trägern Geld ersetzen oder erstatten. Zahlen sie das in Teilbeträgen ab, senkt jede Teilzahlung die Kosten der beteiligten Träger – im Verhältnis ihrer Anteile an der Forderung.

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.

§ 43a SGB II – Verteilung von Teilzahlungen

Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsansprüche der Träger nach diesem Buch gegen Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung zueinander.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Erstattungsanspruch
Das Recht eines Trägers, Leistungen zurückzubekommen, die er gezahlt hat.
Träger
Die Stellen, die die Leistungen nach dem SGB II tragen: die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger (§ 6 SGB II).

Hängt damit zusammen

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