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Gesetze einfach

§ 44 SGB II einfach erklärt: Wann dir eine Forderung erlassen werden darf

Amtlich: „Veränderung von Ansprüchen“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44 SGB II dürfen die Träger des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) eine Forderung erlassen, wenn es im einzelnen Fall unbillig wäre, das Geld einzuziehen.

Die Träger der Leistungen nach dem SGB II – also des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) – haben manchmal Forderungen gegen dich, etwa auf Rückzahlung. Sie dürfen eine solche Forderung erlassen. Das gilt auch für ihre Forderungen gegen andere Personen. Erlassen heißt: Sie verzichten darauf, dass das Geld gezahlt wird. Voraussetzung ist: Es wäre unbillig, das Geld einzuziehen. Unbillig bedeutet hier: ungerecht, wenn man die Umstände des einzelnen Falles betrachtet. Welche Umstände das sind, legt das Gesetz nicht fest. Das Gesetz erlaubt den Erlass. Ob er gewährt wird, entscheidet der Träger im Einzelfall.

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.

KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.

Sie bekommen Grundsicherungs-Geld.

Früher hieß das Bürger-Geld.

Manchmal fordert das Amt Geld von Ihnen zurück.

Das Amt darf Ihnen diese Schulden erlassen.

Erlassen heißt: Sie müssen das Geld dann nicht mehr zahlen.

Dafür gibt es eine Bedingung.

Das Zurück-Zahlen ist in Ihrem Fall ungerecht.

Das Amt prüft Ihren Fall.

Dann entscheidet das Amt.

§ 44 SGB II – Veränderung von Ansprüchen

Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Darauf kommt es an

  • Ein Erlass ist nur möglich, wenn es nach den Umständen deines einzelnen Falles unbillig wäre, das Geld einzuziehen.
  • § 44 SGB II erlaubt den Erlass, schreibt ihn aber nicht vor – der Träger entscheidet im Einzelfall.

Beispiel

Beispiel: Rückforderung wird erlassen

Das Jobcenter fordert von Marta 700 Euro zurück. Marta bittet darum, ihr die Forderung zu erlassen, und schildert ihre Lage. Nach § 44 SGB II darf der Träger die Forderung erlassen, wenn es nach den Umständen ihres Falles unbillig wäre, die 700 Euro einzuziehen. Der Träger kommt zu diesem Ergebnis und erlässt die Forderung. Marta muss die 700 Euro dann nicht mehr zahlen.

Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.

Häufige Fragen zu § 44 SGB II

Kann das Jobcenter mir Schulden erlassen?

Ja, das ist nach § 44 SGB II möglich. Die Träger dürfen eine Forderung erlassen, wenn es nach den Umständen deines einzelnen Falles unbillig wäre, das Geld einzuziehen.

Habe ich ein Recht auf Erlass meiner Rückforderung?

§ 44 SGB II sagt, dass die Träger erlassen „dürfen“. Sie entscheiden also im Einzelfall. Voraussetzung ist, dass die Einziehung in deinem Fall unbillig wäre.

Schwierige Wörter

erlassen
Der Träger verzichtet auf seine Forderung. Du musst das Geld dann nicht mehr zahlen.
Einziehung
Das Eintreiben einer Forderung, also dass der Träger sich das Geld von dir holt.
unbillig
Ungerecht im einzelnen Fall. Was genau unbillig ist, sagt das Gesetz nicht; im Streit entscheiden die Gerichte.

Hängt damit zusammen

  • § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist: Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger

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