§ 43 SGB II einfach erklärt: Wie viel das Jobcenter für Rückforderungen einbehalten darf
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 43 SGB II darf das Jobcenter Rückforderungen mit dem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) verrechnen – mit 10 oder 30 Prozent des Regelbedarfs im Monat, zusammen höchstens 30 Prozent.
Das Jobcenter kann bestimmte Forderungen gegen dich mit deinem Anspruch auf Geldleistungen zum Lebensunterhalt verrechnen – etwa mit deinem Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das heißt Aufrechnung: Du bekommst dann entsprechend weniger ausgezahlt. Das geht bei diesen Forderungen:
- 1. Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X, also Rückforderungen zu Unrecht erhaltener Leistungen,
- 2. Ersatzansprüche nach den §§ 34 und 34a SGB II,
- 3. Erstattungsansprüche nach § 34b SGB II bei Doppelleistungen oder
- 4. Erstattungsansprüche nach § 41a Absatz 6 Satz 3 SGB II, also Überzahlungen nach einer vorläufigen Bewilligung.
Kann das Jobcenter nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 SGB X auf eine Anhörung verzichten – dort geht es um Aufrechnungen mit kleineren Beträgen –, muss es mit diesen Forderungen aufrechnen.
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann.
Die Aufrechnung beträgt 10 Prozent des für dich maßgebenden Regelbedarfs, wenn die Rückforderung auf § 41a SGB II beruht. Dasselbe gilt, wenn sie auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 SGB X beruht – also darauf, dass du nach dem Antrag oder Bescheid Einkommen oder Vermögen erzielt hast, das deinen Anspruch verringert hätte. In allen anderen Fällen beträgt die Aufrechnung 30 Prozent. Zusammen mit schon laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 SGB II (Darlehen) darf sie insgesamt nicht mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs ausmachen.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
Ist dein Auszahlungsanspruch wegen einer Minderung nach § 31b Absatz 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt, darf das Jobcenter in dieser Zeit nicht aufrechnen. Ist die Minderung geringer, darf die Aufrechnung höchstens den Unterschied zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des Regelbedarfs ausmachen.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Das Jobcenter muss dir die Aufrechnung schriftlich durch Bescheid erklären. Sie endet spätestens 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen aus Absatz 1 folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollzogen werden kann, verlängern diesen Zeitraum entsprechend.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie bekommen Grundsicherungs-Geld (früher: Bürger-Geld).
Sie müssen dem Jobcenter Geld zurück-zahlen.
Dann darf das Jobcenter dieses Geld von Ihrem Grundsicherungs-Geld abziehen.
Das heißt: Aufrechnung.
Das Jobcenter muss Ihnen das schriftlich mitteilen.
Das Jobcenter zieht jeden Monat 10 oder 30 Prozent vom Regel-Bedarf ab.
Das hängt vom Grund für die Rück-Zahlung ab.
Alle Abzüge zusammen sind höchstens 30 Prozent.
Ihr Geld ist schon wegen einer Pflicht-Verletzung gekürzt?
Dann zieht das Jobcenter weniger oder nichts ab.
Die Aufrechnung endet in der Regel nach spätestens 3 Jahren.
§ 43 SGB II – Aufrechnung
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche leistungsberechtigter Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1. Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3. Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4. Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
Die Jobcenter rechnen gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Erstattungs- oder Ersatzansprüchen nach Satz 1 auf, wenn nach § 24 Absatz 2 Nummer 7 des Zehnten Buches von einer Anhörung abgesehen werden kann.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Alle Aufrechnungen zusammen – auch für Darlehen nach § 42a SGB II – dürfen höchstens 30 Prozent des Regelbedarfs ausmachen.
- Ist dein Grundsicherungsgeld wegen einer Minderung um mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt, darf in dieser Zeit nicht aufgerechnet werden.
- Die Aufrechnung endet spätestens 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt; Zeiten ohne Vollziehbarkeit verlängern diese Frist.
Beispiel
Beispiel: Rückforderung wegen Nebenjob
Ben bekommt Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Nach dem Bewilligungsbescheid verdient er Geld in einem Nebenjob. Das Jobcenter hebt den Bescheid deshalb nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X teilweise auf und fordert 400 Euro zurück. Es erklärt Ben schriftlich per Bescheid, dass es die Forderung mit seinem laufenden Grundsicherungsgeld aufrechnet. Andere Aufrechnungen laufen nicht. Weil die Forderung auf nachträglich erzieltem Einkommen beruht, beträgt die Aufrechnung 10 Prozent seines Regelbedarfs im Monat.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 43 SGB II
Wie viel darf das Jobcenter monatlich für eine Rückforderung einbehalten?
Bei Rückforderungen nach einer vorläufigen Bewilligung oder wegen nachträglich erzielten Einkommens 10 Prozent des Regelbedarfs, sonst 30 Prozent (§ 43 Absatz 2 SGB II). Alle Aufrechnungen zusammen, auch für Darlehen, dürfen 30 Prozent nicht übersteigen.
Darf das Jobcenter aufrechnen, wenn mein Grundsicherungsgeld wegen einer Sanktion gekürzt ist?
Nicht, solange die Minderung mindestens 30 Prozent des Regelbedarfs beträgt (§ 43 Absatz 3 SGB II). Ist sie geringer, darf die Aufrechnung nur den Unterschied zu 30 Prozent ausmachen.
Wie lange darf das Jobcenter aufrechnen?
Höchstens bis 3 Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt (§ 43 Absatz 4 SGB II). Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollzogen werden kann, verlängern diesen Zeitraum.
Schwierige Wörter
- Aufrechnung
- Das Jobcenter verrechnet seine Forderung mit deinen laufenden Leistungen und zahlt dir entsprechend weniger aus.
- Erstattungsanspruch
- Das Recht des Jobcenters, zu Unrecht gezahlte Leistungen zurückzubekommen.
- Ersatzanspruch
- Das Recht des Jobcenters, Leistungen ersetzt zu bekommen, deren Zahlung jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§§ 34, 34a SGB II).
- Bestandskraft
- Ein Bescheid kann nicht mehr mit Widerspruch oder Klage angegriffen werden, etwa weil die Frist abgelaufen ist.
- maßgebender Regelbedarf
- Der Regelbedarf, der für dich gilt. Seine Höhe richtet sich nach § 20 SGB II.
Hängt damit zusammen
- § 50 SGB X – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 48 SGB X – Aufhebung eines Bescheids bei Änderung der Verhältnisse, etwa durch neues Einkommen
- § 24 SGB X – Anhörung und wann sie unterbleiben kann
- § 34 SGB II – Ersatz bei selbst verursachter Hilfebedürftigkeit
- § 34a SGB II – Ersatz für rechtswidrig an andere erbrachte Leistungen
- § 34b SGB II – Erstattung bei Doppelleistungen
- § 41a SGB II – Vorläufige Bewilligung und Erstattung von Überzahlungen
- § 42a SGB II – Rückzahlung von Darlehen durch Aufrechnung
- § 31b SGB II – Minderung des Auszahlungsanspruchs