§ 44a SGB II einfach erklärt: Wer prüft, ob du erwerbsfähig und hilfebedürftig bist
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44a SGB II prüft die Agentur für Arbeit, ob du erwerbsfähig bist; widerspricht eine andere Stelle, gibt es bis zur Entscheidung Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), wenn sonst alles erfüllt ist.
Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob du als arbeitsuchende Person erwerbsfähig bist. Was erwerbsfähig heißt, regelt § 8 SGB II. Gegen diese Entscheidung können diese Stellen Widerspruch einlegen:
- 1. der kommunale Träger – das ist meist die kreisfreie Stadt oder der Kreis,
- 2. ein anderer Träger, der zuständig wäre, wenn du voll erwerbsgemindert bist – zum Beispiel der Träger der Sozialhilfe,
- 3. die Krankenkasse, die Leistungen der Krankenversicherung erbringen müsste, wenn du erwerbsfähig bist.
Der Widerspruch muss begründet sein. Dann holt die Agentur für Arbeit eine gutachterliche Stellungnahme ein. Diese erstellt der Träger der Rentenversicherung, der nach § 109a Absatz 4 SGB VI zuständig ist. Danach entscheidet die Agentur für Arbeit über den Widerspruch. Dabei ist sie an die Stellungnahme gebunden. Bis zu dieser Entscheidung erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger dir Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, etwa Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld). Das gilt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:
- 1. der kommunale Träger,
- 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
- 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Manchmal hat der zuständige Träger der Rentenversicherung schon eine gutachterliche Stellungnahme nach § 109a Absatz 2 Satz 2 SGB VI abgegeben. Dann muss die Agentur für Arbeit keine neue einholen. Sie ist an die vorhandene Stellungnahme gebunden.
(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
Die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zu deiner Erwerbsfähigkeit gilt nicht nur für die Agentur für Arbeit. Sie bindet alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, SGB III, SGB V, SGB VI und SGB XII. Dazu gehören zum Beispiel auch die Krankenkasse, die Rentenversicherung und der Träger der Sozialhilfe. § 48 SGB X bleibt davon unberührt. Dort geht es darum, wann eine Entscheidung geändert wird, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
Es kann sein, dass die Agentur für Arbeit am Ende entscheidet: Du hast keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wenn du dann eine andere Sozialleistung zugesprochen bekommst, können die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger von dem anderen Träger eine Erstattung verlangen. Das richtet sich nach § 103 SGB X. § 103 Absatz 3 SGB X stellt für bestimmte Träger auf den Zeitpunkt ab, zu dem sie von ihrer Leistungspflicht Kenntnis hatten. Für diese Träger gilt hier der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit als dieser Zeitpunkt. Gemeint sind die Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe. Außerdem die Träger der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV, soweit sie Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen.
(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
Die Agentur für Arbeit stellt außerdem fest, ob und wie weit du und die Menschen in deinem Haushalt hilfebedürftig seid. Hilfebedürftig heißt grob: Ihr könnt euren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend selbst sichern (genau geregelt in § 9 SGB II). Dabei ist die Agentur für Arbeit an die Entscheidung des kommunalen Trägers gebunden, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind. Das gilt auch für ihre weiteren Entscheidungen nach dem SGB II. Die Agentur für Arbeit stellt auch fest, ob du oder Menschen in deinem Haushalt von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen seid.
(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.
Der kommunale Träger stellt fest, wie hoch die Leistungen sind, für die er zuständig ist – zum Beispiel die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Dabei ist er an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Das gilt nicht, wenn der kommunale Träger berechtigt ist, die Zahlung vorläufig einzustellen, und er das der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.
(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.
Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit zur Hilfebedürftigkeit oder zum Leistungsausschluss widersprechen (Absatz 4 Satz 1 oder 3). Das geht nur, wenn er wegen dieser Feststellung höhere Leistungen zahlen muss. Er muss innerhalb von 1 Monat schriftlich widersprechen und den Widerspruch begründen. Trotz Widerspruch muss er die Leistungen so erbringen, wie die Agentur für Arbeit es festgestellt hat. Die Agentur für Arbeit prüft ihre Feststellung noch einmal. Innerhalb von 2 Wochen teilt sie dem kommunalen Träger ihre endgültige Feststellung mit. Bleibt der kommunale Träger bei seinem Widerspruch, sind beide Träger trotzdem an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden. Das gilt, bis die Agentur für Arbeit anders entscheidet oder ein Gericht entscheidet.
(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.
Von einer KI geschrieben. Diesen Text hat eine KI geschrieben: Das ist ein Computer-Programm. Kein Mensch hat den Text geprüft – auch keine Prüf-Gruppe und kein Anwalt.
KI-Entwurf in Leichter Sprache – nicht von einer Prüfgruppe geprüft.
Sie möchten Grundsicherungs-Geld bekommen.
Früher hieß das Bürger-Geld.
Dafür ist wichtig: Sind Sie erwerbs-fähig?
Erwerbs-fähig heißt: Sie können genug arbeiten.
Die genauen Regeln stehen in Paragraf 8.
Die Agentur für Arbeit prüft das.
Andere Ämter können dagegen Widerspruch einlegen.
Das heißt: Sie sind anderer Meinung.
Dann fragt die Agentur für Arbeit die Renten-Versicherung.
Die Renten-Versicherung gibt eine fachliche Einschätzung ab.
Die Agentur für Arbeit muss sich danach richten.
Das kann dauern.
In dieser Zeit bekommen Sie trotzdem Grundsicherungs-Geld.
Die anderen Bedingungen müssen aber erfüllt sein.
Die Agentur für Arbeit prüft auch: Brauchen Sie und Ihr Haushalt Geld vom Staat?
§ 44a SGB II – Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:
- 1. der kommunale Träger,
- 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder
- 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der nach § 109a Absatz 4 des Sechsten Buches zuständige Träger der Rentenversicherung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht, wenn der zuständige Träger der Rentenversicherung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn der oder dem Leistungsberechtigten eine andere Sozialleistung zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch, soweit er Besondere Leistungen im Einzelfall erbringt, und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
(4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in welchem Umfang die erwerbsfähige Person und die dem Haushalt angehörenden Personen hilfebedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung durch den kommunalen Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder die dem Haushalt angehörenden Personen vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen sind.
(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der in seiner Zuständigkeit zu erbringenden Leistungen fest. Er ist dabei und bei den weiteren Entscheidungen nach diesem Buch an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommunale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit vor dieser Entscheidung mitteilt.
(6) Der kommunale Träger kann einer Feststellung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wenn er aufgrund der Feststellung höhere Leistungen zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begründen; er befreit nicht von der Verpflichtung, die Leistungen entsprechend der Feststellung der Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kommunale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Entscheidung an die Feststellung der Agentur für Arbeit gebunden.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Darauf kommt es an
- Solange über einen Widerspruch zu deiner Erwerbsfähigkeit nicht entschieden ist, bekommst du Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zu deiner Erwerbsfähigkeit bindet alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, III, V, VI und XII.
- Absatz 1 regelt nur den Widerspruch der dort genannten Stellen; wie du selbst gegen eine Entscheidung vorgehen kannst, steht nicht in § 44a SGB II.
Beispiel
Beispiel: Streit um die Erwerbsfähigkeit
Tobias, 48, hat schwere Rückenprobleme und beantragt Grundsicherungsgeld. Die Agentur für Arbeit stellt fest: Er ist nicht erwerbsfähig. Der Träger der Sozialhilfe, der dann zuständig wäre, widerspricht mit Begründung. Die Agentur für Arbeit holt nun eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung ein und muss sich an deren Ergebnis halten. Bis über den Widerspruch entschieden ist, bekommt Tobias Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ausgedachter Fall. Er zeigt, wie die Regel gemeint ist.
Häufige Fragen zu § 44a SGB II
Wer entscheidet, ob ich erwerbsfähig bin?
Nach § 44a Absatz 1 SGB II die Agentur für Arbeit. Widerspricht eine der dort genannten Stellen, holt sie eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung ein und ist an diese gebunden.
Bekomme ich Geld, während die Ämter über meine Erwerbsfähigkeit streiten?
Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis über den Widerspruch entschieden ist, erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 44a Absatz 1 SGB II).
Gilt das Gutachten der Rentenversicherung auch für andere Ämter?
Ja. Nach § 44a Absatz 2 SGB II bindet die gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zur Erwerbsfähigkeit alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem SGB II, III, V, VI und XII. § 48 SGB X bleibt davon unberührt; dort geht es um Änderungen bei wesentlich veränderten Verhältnissen.
Schwierige Wörter
- erwerbsfähig
- Nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen zu arbeiten.
- hilfebedürftig
- Nach § 9 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen bekommt.
- gutachterliche Stellungnahme
- Eine fachliche Einschätzung der Rentenversicherung dazu, ob jemand erwerbsfähig ist.
- kommunaler Träger
- Nach § 6 SGB II meist die kreisfreie Stadt oder der Kreis. Er ist unter anderem für die Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständig.
Hängt damit zusammen
- § 8 SGB II – Was erwerbsfähig bedeutet
- § 9 SGB II – Was hilfebedürftig bedeutet
- § 6 SGB II – Wer Träger der Leistungen ist, auch der kommunale Träger
- § 22 SGB II – Leistungen für Unterkunft und Heizung
- § 109a SGB VI – Gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung zur Erwerbsminderung
- § 48 SGB X – Änderung einer Entscheidung, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern
- § 103 SGB X – Erstattung zwischen Leistungsträgern, wenn eine Leistungspflicht nachträglich entfällt