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Gesetze einfach

§ 44e SGB II einfach erklärt: Wer Streit über Weisungen im Jobcenter klärt

Amtlich: „Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 44e SGB II entscheidet der Kooperationsausschuss bindend, wenn im Jobcenter streitig ist, ob die Träger oder die Trägerversammlung für eine Weisung zuständig sind.

Absatz 1

Streiten Träger oder Trägerversammlung darüber, wer nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 SGB II zuständig ist, können sie den Kooperationsausschuss anrufen. Widersprechen sich Weisungen, informiert die Geschäftsführung unverzüglich die Träger, damit diese ihre Zuständigkeit prüfen; besteht der Streit danach fort, kann auch die Geschäftsführung den Kooperationsausschuss anrufen.

(1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

Absatz 2

Der Kooperationsausschuss hört Träger und Geschäftsführung an und entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Gleichstand entscheidet der Vorsitz. Der Vorsitz hält die Beschlüsse schriftlich oder elektronisch fest und teilt sie Trägern, Trägerversammlung und Geschäftsführung mit.

(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

Absatz 3

Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Ist nach anderen Vorschriften der Weg zu den Gerichten offen, bleibt er trotz der Anrufung offen.

(3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.

§ 44e SGB II – Verfahren bei Meinungsverschiedenheit über die Weisungszuständigkeit

(1) Zur Beilegung einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3 und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die Trägerversammlung den Kooperationsausschuss anrufen. Stellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer fest, dass sich Weisungen der Träger untereinander oder mit einer Weisung der Trägerversammlung widersprechen, unterrichtet sie oder er unverzüglich die Träger, um diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zuständigkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Besteht die Meinungsverschiedenheit danach fort, kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Kooperationsausschuss anrufen.

(2) Der Kooperationsausschuss entscheidet nach Anhörung der Träger und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trägerversammlung sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die Beschlüsse mit.

(3) Die Entscheidung des Kooperationsausschusses bindet die Träger. Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch die Anrufung des Kooperationsausschusses nicht ausgeschlossen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Kooperationsausschuss
Ein Gremium aus Vertretern des Bundesarbeitsministeriums und der obersten Landesbehörde (§ 18b SGB II).

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