§ 44f SGB II einfach erklärt: Wie das Jobcenter Geld des Bundes verwaltet
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 44f SGB II verwaltet die gemeinsame Einrichtung Haushaltsmittel des Bundes, die ihr die Bundesagentur überträgt, nach Bundeshaushaltsrecht und mit einem Beauftragten für den Haushalt.
Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung der Bundesmittel, die sie nach § 46 SGB II verwaltet. Dafür gilt das Haushaltsrecht des Bundes.
(1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
Die Geschäftsführung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Geschäftsführung und Trägerversammlung müssen diese Person an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung beteiligen.
(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Die Bundesagentur muss die Übertragung widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat. Voraussetzung ist außerdem, dass ein anderer Beauftragter für den Haushalt keine Abhilfe erwarten lässt.
(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
Einzelheiten können Bundesagentur und gemeinsame Einrichtung vereinbaren. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Verwaltung kommunaler Haushaltsmittel beauftragen.
(4) Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.
Die Trägerversammlung kann beschließen, die Bewirtschaftung nach Absatz 1 an die Bundesagentur zurückzugeben.
(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.
Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können diese Förderungen zu 50 Prozent aus den Mitteln für Regelbedarf und Mehrbedarfe (§§ 20 und 21 SGB II) bezahlt werden:
- 1. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB II,
- 2. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 16b SGB II,
- 3. Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e SGB II,
- 4. Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II.
Die Finanzierung ist begrenzt auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes (früher Bürgergeld) und des Bundesanteils an den Kosten für Unterkunft und Heizung, die dadurch im einzelnen Fall eingespart werden. Insgesamt sind es höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr.
(6) Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,
- 1. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
- 2. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,
- 3. zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und
- 4. zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.
Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.
§ 44f SGB II – Bewirtschaftung von Bundesmitteln
(1) Die Bundesagentur überträgt der gemeinsamen Einrichtung die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Haushalt. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Trägerversammlung haben die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die gemeinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch die Bestellung einer oder eines anderen Beauftragten für den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
(4) Näheres zur Übertragung und Durchführung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes kann zwischen der Bundesagentur und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart werden. Der kommunale Träger kann die gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirtschaftung von kommunalen Haushaltsmitteln beauftragen.
(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundesagentur zurückübertragen werden.
(6) Über einen Passiv-Aktiv-Transfer können Förderungen in Höhe von 50 Prozent aus Mitteln für Leistungen nach den §§ 20 und 21 finanziert werden,
- 1. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5,
- 2. zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 16b,
- 3. zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden nach § 16e und
- 4. zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i.
Die Finanzierung nach Satz 1 ist bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Grundsicherungsgeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung (Passiv-Aktiv-Transfer), insgesamt auf höchstens 700 Millionen Euro pro Jahr begrenzt.
Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.
Schwierige Wörter
- Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
- Das Verwalten und Ausgeben von Geld aus einem öffentlichen Haushalt nach den Regeln des Haushaltsrechts.
- Passiv-Aktiv-Transfer
- Geld, das sonst für laufende Leistungen gezahlt würde, finanziert stattdessen eine Förderung in Arbeit – bis zur Höhe der Einsparung.
Hängt damit zusammen
- § 46 SGB II – Finanzierung aus Bundesmitteln
- § 16e SGB II – Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
- § 16i SGB II – Teilhabe am Arbeitsmarkt