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Gesetze einfach

§ 18c SGB II einfach erklärt: Der Bund-Länder-Ausschuss für die Grundsicherung

Amtlich: „Bund-Länder-Ausschuss“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 18c SGB II gibt es beim Bundesarbeitsministerium einen Bund-Länder-Ausschuss, der zentrale Fragen der Umsetzung, der Aufsicht, des Kennzahlenvergleichs und der Daten in der Grundsicherung berät.

Absatz 1

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt es einen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er beobachtet und berät zentrale Fragen zu diesen Themen:

  • Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • Aufsicht nach §§ 47 und 48,
  • Kennzahlenvergleich nach § 48a Absatz 2,
  • zu erhebende Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2.

Außerdem bespricht er die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.

Absatz 2

Geht es um die Umsetzung, den Kennzahlenvergleich oder die zu erhebenden Daten, sitzen im Ausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.

(2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.

Absatz 3

Geht es um die Aufsicht nach §§ 47 und 48, sitzen im Ausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können gemeinsam auch die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesagentur einladen, wenn das der Sache dient.

(3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.

§ 18c SGB II – Bund-Länder-Ausschuss

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet und berät die zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielvereinbarungen nach § 48b Absatz 1.

(2) Bei der Beobachtung und Beratung zentraler Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur. Der Ausschuss kann sich von den Trägern berichten lassen.

(3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und der Aufsichtsbehörden der Länder. Bund und Länder können dazu einvernehmlich Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur einladen, sofern dies sachdienlich ist.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

kommunale Spitzenverbände
Die Zusammenschlüsse der Städte, Landkreise und Gemeinden auf Bundesebene.
Kennzahlenvergleich
Ein Vergleich, mit dem das Bundesarbeitsministerium anhand von Kennzahlen misst, wie gut die Träger vor Ort ihre Aufgaben erledigen (§ 48a SGB II).

Hängt damit zusammen

  • § 47 SGB II – Aufsicht über Bundesagentur, kommunale Träger und gemeinsame Einrichtungen
  • § 48 SGB II – Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger
  • § 48a SGB II – Vergleich der Leistungsfähigkeit anhand von Kennzahlen
  • § 48b SGB II – Zielvereinbarungen
  • § 51b SGB II – Welche Daten erhoben werden

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