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Gesetze einfach

§ 65 SGB II einfach erklärt: Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes 2023

Amtlich: „Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes“ Betrifft vor allem: Leistungsberechtigte, Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

§ 65 SGB II enthält Übergangsregeln zur Einführung des Bürgergeldes (heute Grundsicherungsgeld) im Jahr 2023, etwa zur Karenzzeit bei den Wohnkosten und zu Rentenanträgen durch die Träger.

Absatz 1

Die Träger der Grundsicherung, die heute das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) leisten, haben manche Leistungsberechtigte vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 aufgefordert, vorzeitig eine Altersrente zu beantragen. In diesen Fällen dürfen die Träger seit dem 1. Januar 2023 den Antrag nicht mehr selbst stellen.

(1) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.

Absatz 2

Zeiten mit Leistungsbezug bis zum 31. Dezember 2022 zählen bei der Karenzzeit für die Wohnkosten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht mit.

(2) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

Absatz 3

Für das Jahr 2023 galt beim Regelbedarf abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 der Betrag aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII.

(3) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.

Absatz 4

Die Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn für die jetzige Wohnung schon in einem früheren Bewilligungszeitraum nur die angemessenen statt der tatsächlichen Wohnkosten anerkannt wurden.

(4) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Absatz 4a

In den Fällen von Absatz 4 gilt § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung weiter, die bis zum 30. Juni 2022 galt.

(4a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Absatz 5

§ 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt für Prüfungen ab dem 1. Januar 2023. Danach wird ein Bescheid nicht rückwirkend aufgehoben, wenn sich nur Erstattungen von zusammen weniger als 50 Euro für die ganze Bedarfsgemeinschaft ergäben. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der Fassung ab 1. Januar 2023 gilt für abschließende Entscheidungen, die ab diesem Tag getroffen werden.

(5) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.

Absatz 6

Wer am 31. Dezember 2022 wegen § 53a Absatz 2 in der damaligen Fassung nicht als arbeitslos galt, gilt weiter als nicht arbeitslos, solange die damaligen Voraussetzungen weiter vorliegen. Auf Leistungen zur Eingliederung hat das keine Auswirkung.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.

§ 65 SGB II – Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes

(1) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.

(2) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten nach § 22 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.

(3) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3 SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2 SGB XII ergibt.

(4) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist bei abschließenden Entscheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2023 getroffen werden.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswirkungen auf die Erbringung von Eingliederungsleistungen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Karenzzeit
Das erste Jahr mit Leistungen, in dem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft grundsätzlich anerkannt werden (§ 22 Absatz 1 SGB II).

Hängt damit zusammen

  • § 22 SGB II – Wohnkosten und Karenzzeit
  • § 5 SGB II – Vorrang anderer Leistungen und Anträge durch die Träger
  • § 65a SGB II – Übergangsregeln zum Grundsicherungsgeld ab 2026

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