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Gesetze einfach

§ 76 SGB II einfach erklärt: Übergang bei neuer Organisation der Jobcenter

Amtlich: „Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 76 SGB II tritt bei einem Wechsel des Trägers oder der Organisationsform eines Jobcenters der neue Träger an die Stelle des alten, auch in laufenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Absatz 1

Haben im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II mehrere Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben erledigt, dürfen dort abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 SGB II auch mehrere gemeinsame Einrichtungen gebildet werden.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

Absatz 2

Wechselt der Träger oder die Organisationsform, tritt der neue zuständige Träger oder die neue Organisationsform an die Stelle des bisherigen. Das gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die sie zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform brauchen. Die dafür nötigen Sozialdaten sollen sie sich automatisiert und in standardisierter Form übermitteln.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

§ 76 SGB II – Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

gemeinsame Einrichtung
Ein Jobcenter, das die Bundesagentur für Arbeit und die Kommune gemeinsam betreiben.
Arbeitsgemeinschaft
Die frühere Form dieser gemeinsamen Jobcenter bis Ende 2010.

Hängt damit zusammen

  • § 6 SGB II – Wer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist
  • § 44b SGB II – Gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune

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