§ 79 SGB II einfach erklärt: Altfälle bei Erstattung und Personalzuweisung
Das Wichtigste in einem Satz
Nach § 79 SGB II entfällt ein Erstattungsanspruch nach § 40a SGB II, wenn der andere Träger zwischen 31. Oktober 2012 und 5. Juni 2014 ohne Kenntnis der Erstattungspflicht schon an die Person gezahlt hatte.
Ein Sozialleistungsträger, der nach § 40a SGB II dem Jobcenter etwas erstatten müsste, muss das nicht, wenn er zwischen dem 31. Oktober 2012 und dem 5. Juni 2014 schon an die leistungsberechtigte Person gezahlt hatte. Voraussetzung ist, dass er dabei nicht wusste, dass er erstatten muss.
(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch.
Wurden Beschäftigten nach § 44g Absatz 2 SGB II in der bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung später Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen, gilt diese Zuweisung weiter.
(2) Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.
§ 79 SGB II – Achtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
(1) Hat ein nach § 40a zur Erstattung verpflichteter Sozialleistungsträger in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis zum 5. Juni 2014 in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht bereits an die leistungsberechtigte Person geleistet, entfällt der Erstattungsanspruch.
(2) Eine spätere Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen, die nach § 44g Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erfolgt ist, gilt fort.
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Schwierige Wörter
- Erstattungsanspruch
- Das Recht einer Behörde, sich von einer anderen Behörde Geld zurückzuholen, das sie an ihrer Stelle gezahlt hat.
- Zuweisung von Tätigkeiten
- Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit oder der Kommune werden zur Arbeit im gemeinsamen Jobcenter eingesetzt.
Hängt damit zusammen
- § 40a SGB II – Erstattungsanspruch des Jobcenters gegen andere Sozialleistungsträger
- § 44g SGB II – Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen