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Gesetze einfach

§ 34 WoGG einfach erklärt: Wofür es eine Wohngeldstatistik gibt

Amtlich: „Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht“ Betrifft vor allem: Jobcenter/Behörden

Das Wichtigste in einem Satz

Nach § 34 WoGG wird über Wohngeldanträge, Entscheidungen und die Verhältnisse der Haushalte eine Bundesstatistik geführt; die Wohngeldbehörden müssen dafür Auskunft geben.

Absatz 1

Über Wohngeldanträge, Entscheidungen und die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Haushaltsmitglieder wird eine Bundesstatistik geführt. Sie dient zur Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Absatz 3 und 4 WoGG), zum Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39 WoGG) und dazu, die Wirkung des Gesetzes zu beurteilen und es weiterzuentwickeln.

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

Absatz 2

Die Wohngeldbehörden müssen für die Statistik Auskunft geben. Grundlage sind die Angaben der Personen, die nach § 23 Absatz 1 bis 3 WoGG auskunftspflichtig sind, im Rahmen der Erhebungsmerkmale aus § 35 WoGG.

(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

Absatz 3

Die wohngeldberechtigte Person muss darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten aus der Bearbeitung für die Wohngeldstatistik verwendet und nach § 36 Absatz 2 Satz 2 WoGG weitergegeben werden können.

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

§ 34 WoGG – Zweck der Wohngeldstatistik, Auskunfts- und Hinweispflicht

(1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die für die Berechnung des regionalen Mietenniveaus (§ 12 Abs. 3 und 4), den Wohngeld- und Mietenbericht (§ 39), die Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und dessen Fortentwicklung erforderlich sind, ist eine Bundesstatistik zu führen.

(2) Für die Erhebung sind die Wohngeldbehörden auskunftspflichtig. Die Angaben der in § 23 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Personen dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im Rahmen der Erhebungsmerkmale (§ 35).

(3) Die wohngeldberechtigte Person ist auf die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung bekannten Daten für die Wohngeldstatistik und auf die Möglichkeit der Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen.

Nichtamtliche Lesefassung von gesetze-im-internet.de. Amtlich ist allein das Bundesgesetzblatt.

Schwierige Wörter

Bundesstatistik
Eine amtliche Statistik, die für ganz Deutschland nach einheitlichen Regeln geführt wird.

Hängt damit zusammen

  • § 35 WoGG – Welche Merkmale die Statistik erfasst
  • § 36 WoGG – Wann erhoben wird und wer die Daten bekommt

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